Urteil
B 12 KR 13/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf familienversicherte Mitgliedschaft in der GKV entfällt, wenn Rentner nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V pflichtversichert sind.
• Wiederanwendung der älteren Fassung des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V (GRG) ab 1.4.2002 erfolgte kraft Rechtsfolgenanordnung des BVerfG vom 15.3.2000, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung traf.
• Gerichte sind nicht verpflichtet, Gesetzesmaterialien vorab den Parteien zur Kenntnis zu geben; deren Würdigung gehört zur Rechtsfindung und nicht zu den vom rechtlichen Gehör erfassten Tatsachen.
• Formelle Verfahrensrügen scheitern, wenn die Partei nicht konkret Tatsachen bezeichnet, die einen Gehörs- oder Aufklärungsverstoß belegen.
• Versicherungs- und Beitragspflicht der Kleinrentner als Rentner verstößt weder gegen Art.3 Abs.1 GG noch gegen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
Entscheidungsgründe
Pflichtversicherung von Rentnern nach §5 Abs.1 Nr.11 SGB V und Ausschluss der Familienversicherung • Anspruch auf familienversicherte Mitgliedschaft in der GKV entfällt, wenn Rentner nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V pflichtversichert sind. • Wiederanwendung der älteren Fassung des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V (GRG) ab 1.4.2002 erfolgte kraft Rechtsfolgenanordnung des BVerfG vom 15.3.2000, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung traf. • Gerichte sind nicht verpflichtet, Gesetzesmaterialien vorab den Parteien zur Kenntnis zu geben; deren Würdigung gehört zur Rechtsfindung und nicht zu den vom rechtlichen Gehör erfassten Tatsachen. • Formelle Verfahrensrügen scheitern, wenn die Partei nicht konkret Tatsachen bezeichnet, die einen Gehörs- oder Aufklärungsverstoß belegen. • Versicherungs- und Beitragspflicht der Kleinrentner als Rentner verstößt weder gegen Art.3 Abs.1 GG noch gegen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Die Klägerin (geb. 1939) beantragte im April 2004 Regelaltersrente, die ab 1.2.2004 gewährt wurde; die Rente blieb gering (anfänglich 281,76 EUR). Bis zum Rentenbeginn war sie familienversichert aufgrund der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes. Ab 1.4.2005 beantragte sie bei der BKK Familienversicherung hilfsweise Pflichtversicherung; die Kasse führte sie als pflichtversichert und lehnte Familienversicherung ab. SG und LSG wiesen Klage bzw. Berufung ab, weil die Klägerin nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V pflichtversichert sei. Sie rügte in der Revision Verfahrensverstöße, Bestands- und Vertrauensschutz sowie Verfassungs- und Gleichheitsrechtsverletzungen; das LSG habe sich auf parlamentarische Drucksachen gestützt, die im Verfahren nicht erörtert worden seien. Die Klägerin stellte Beweisanträge und begehrte alternativ die Feststellung der Familienversicherung oder Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an das BVerfG. • Zulässige Revision ist unbegründet; die Bescheide der beklagten Krankenkasse sind rechtmäßig. • Rechtslage: Anzuwenden ist §5 Abs.1 Nr.11 SGB V in der Fassung des GRG (1988) ab 1.4.2002 kraft Rechtsfolgenanordnung des BVerfG; der Gesetzgeber brachte den Wortlaut erst 2007 in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage. • Verfahrensrügen: Keine Gehörsverletzung, weil die Nutzung von Gesetzesmaterialien der Rechtsfindung zuzurechnen ist und die maßgebliche Rechtsauffassung den Parteien bekannt war; das Gericht war nicht verpflichtet, vorab auf seine Erwägungen hinzuweisen. • Aufklärungsrügen und Darstellungsrügen sind unbegründet, weil die Klägerin keine konkreten Ermittlungsschritte oder Tatsachen benannt hat, die einen Mangel begründen würden. • Materiell: Die Klägerin erfüllte die Neun-Zehntel-Voraussetzung der Vorversicherungszeiten; deshalb besteht Versicherungspflicht als Rentnerin und Ausschluss von der Familienversicherung. • Bestands- und Vertrauensschutz greift nicht: Schutzwürdige, verfassungsrechtlich zu schützende Erwartungen lagen nicht vor; die Wiederanwendung der GRG-Fassung verletzt keinen Vertrauensschutz. • Grundrechte: Keine Verletzung des Art.14 GG (Eigentum/Rechte aus Rentenanwartschaften) und kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG; ungleiche Behandlung ist sozialpolitisch gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Beweisanträge der Klägerin zu Auslegung und Inhalt der BVerfG-Entscheidung waren entbehrlich, da deren Rechtswirkungen und die hieraus folgende Rechtslage der Rechtsfindung und nicht der Tatsachenermittlung zuzuordnen sind. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ab dem streitigen Zeitraum als Rentnerin nach §5 Abs.1 Nr.11 SGB V pflichtversichert und deshalb von der Familienversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass aufgrund der Rechtsfolgenanordnung des BVerfG die ältere GRG-Fassung des §5 Abs.1 Nr.11 SGB V ab 1.4.2002 wieder anzuwenden war und die Klägerin die dafür erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllte. Verfahrensrügen, Bestands- und Vertrauensschutz- sowie Verfassungs- und Gleichheitsrechtsvorbringen führten nicht zum Erfolg, weil weder Gehörsverstöße noch schutzwürdige Erwartungen oder verfassungsrechtliche Verletzungen vorliegen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Feststellung oder Nachgewährung von kostenfreier Familienversicherung; die Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.