Beschluss
B 12 KR 87/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Landessozialgericht darf nicht über den in der Klage bzw. im angefochtenen Bescheid gesteckten Streitgegenstand hinaus entscheiden.
• Die Feststellung einer Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI geht über den Prüfungsumfang eines Bescheids der Einzugsstelle zur Beschäftigtenversicherung hinaus und ist gesondert vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.
• Bei Verfahrensmängeln nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG kann das Bundessozialgericht aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands: Zurückverweisung bei Entscheidung über Selbstständigenversicherung • Das Landessozialgericht darf nicht über den in der Klage bzw. im angefochtenen Bescheid gesteckten Streitgegenstand hinaus entscheiden. • Die Feststellung einer Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI geht über den Prüfungsumfang eines Bescheids der Einzugsstelle zur Beschäftigtenversicherung hinaus und ist gesondert vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären. • Bei Verfahrensmängeln nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG kann das Bundessozialgericht aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Der Rentenversicherungsträger klagte gegen einen Bescheid der Einzugsstelle (3.1.2006), der feststellte, dass für den Beigeladenen ab 1.11.2001 keine Sozialversicherungspflicht wegen einer Beschäftigung bestehe. Streitgegenstand war daher, ob der Beigeladene für November 2001 bis Dezember 2005 als Beschäftigter versicherungspflichtig war. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf. Auf Berufung bestätigte das Landessozialgericht die Rentenversicherungspflicht und stellte ergänzend fest, der Beigeladene sei jedenfalls als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Der Beigeladene rügte Verfahrensmängel, insbesondere dass das Berufungsgericht über den Klagegegenstand hinaus entschieden habe. • Gegenstand der Klage war ausschließlich die Anfechtung des Bescheids der Einzugsstelle vom 3.1.2006, der die Nichtfeststellung von Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung enthielt; die Klage zielte auf Kassation dieses Bescheids und damit auf Feststellung, dass wegen einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht. • Das LSG hat durch seine ergänzende Feststellung, der Beigeladene sei als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, den Streitgegenstand überschritten, weil diese Feststellung nicht Inhalt des angefochtenen Bescheids war und eine gesonderte Prüfung durch den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger erfordert. • Die Feststellung nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI betrifft andere Voraussetzungen und rechtsfolgenrelevante Fragen (z. B. Beitragstragung nach §§ 168, 169 SGB VI) und ist nicht durch die Einzugsstelle für Beschäftigte zu treffen. • Nach § 123 SGG darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden; das LSG hat diese Grenze verletzt, weshalb ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vorliegt. • Aufgrund dieses Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 160a Abs.5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, um eine verfahrensordnungsgemäße Klärung zu ermöglichen. • Das Bundessozialgericht nimmt von einer erneuten Entscheidung in der Sache ab und verweist zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zurück. Die Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts vom 28.08.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht über den Streitgegenstand des angefochtenen Bescheids hinaus entschieden hat. Insbesondere durfte das LSG nicht zusätzlich die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI feststellen, da hierfür ein gesondertes Verwaltungsverfahren des zuständigen Rentenversicherungsträgers erforderlich ist. Die Verfahrensrüge nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG führt zur Zurückverweisung; die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.