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Beschluss

B 12 R 64/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen zulässigen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nennt. • Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund. • Ein Verfahrensmangel ist als Zulassungsgrund nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerdebegründung so konkret ist, dass das Revisionsgericht allein daraus prüfen kann, ob die angegriffene Entscheidung darauf beruht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Begründung zulassungsrelevanter Gründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen zulässigen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nennt. • Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund. • Ein Verfahrensmangel ist als Zulassungsgrund nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerdebegründung so konkret ist, dass das Revisionsgericht allein daraus prüfen kann, ob die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11.07.2000, mit dem seine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI festgestellt und Beiträge festgesetzt wurden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Der Kläger rügt in seiner Beschwerde insbesondere Verfahrensfragen und weist darauf hin, dass ein weiteres paralleles Verfahren beim LSG (Aktenzeichen L 1 R 411/10) anhängig sei, das denselben oder einen verwandten Streitgegenstand betreffe. Er macht geltend, das LSG habe seine Klage als unzulässig abgewiesen und das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses verkannt; er weist zudem auf verschiedene Widerspruchs- und Untätigkeitsverfahren hin. Das BSG prüft, ob die Beschwerdebegründung die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend bezeichnet. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 160 Abs. 2 SGG und § 160a Abs. 2 SGG; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. • Zulassungsgründe für die Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder bestimmte Verfahrensmängel; die inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils ist kein Zulassungsgrund. • Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung keinen der genannten Zulassungsgründe benannt oder ausreichend bezeichnet, sondern überwiegend inhaltlich und verkürzt die Beziehung zu einem Parallelverfahren geschildert. • Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügen will (Erhebung eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung), hat er diesen Mangel nicht so konkret bezeichnet, dass das Beschwerdegericht allein aus der Begründung prüfen könnte, ob die Entscheidung des LSG darauf beruht. • Der Kläger hat es unterlassen, die Streitgegenstände der Verfahren klar darzustellen und insbesondere die Verknüpfung von Widersprüchen und Untätigkeitsklagen mit dem Bescheid vom 11.07.2000 nachvollziehbar darzulegen; daher fehlt die erforderliche Präzisierung des gerügten Verfahrensfehlers. • Mangels hinreichender Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; weitergehende Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulassungsfrage zu klären (§ 160a Abs. 4 S. 2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Begründend ist festzustellen, dass der Kläger die in § 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise benannt oder konkret bezeichnet hat; die reine Behauptung, das Urteil sei inhaltlich unrichtig, genügt nicht. Auch ein behaupteter Verfahrensmangel (Prozessurteil statt Sachentscheidung) wurde nicht so präzise dargelegt, dass das Beschwerdegericht allein aus der Beschwerdebegründung prüfen könnte, ob die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Deshalb ist der weitere Rechtsweg zur Revision nicht eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.