Urteil
B 13 R 1/13 R
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S.1 SGB VI sind für mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätige nur anzuerkennen, soweit diese Zeiten zugleich Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (§ 57 S.2 SGB VI).
• Beiträge an berufsständische Versorgungswerke gelten nicht als Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 57 S.2 SGB VI; der Begriff bezieht sich auf Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Legaldefinition § 55 SGB VI).
• Die Regelung des § 57 S.2 SGB VI ist verfassungsgemäß und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und nicht pflichtversicherter Selbständiger unter dem Gesichtspunkt des Solidaritätsprinzips und der finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft.
• Die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) führt nicht zur Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI, wenn der Ausschluss gerade auf der tatsächlichen Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit beruht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Berücksichtigungszeiten für mehr als geringfügig selbständige Erziehungspersonen ohne Pflichtbeiträge • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S.1 SGB VI sind für mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätige nur anzuerkennen, soweit diese Zeiten zugleich Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (§ 57 S.2 SGB VI). • Beiträge an berufsständische Versorgungswerke gelten nicht als Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 57 S.2 SGB VI; der Begriff bezieht sich auf Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Legaldefinition § 55 SGB VI). • Die Regelung des § 57 S.2 SGB VI ist verfassungsgemäß und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und nicht pflichtversicherter Selbständiger unter dem Gesichtspunkt des Solidaritätsprinzips und der finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft. • Die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) führt nicht zur Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI, wenn der Ausschluss gerade auf der tatsächlichen Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit beruht. Die Klägerin, 1962 geboren und seit 1989 als selbständige Rechtsanwältin Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk, beantragte die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre 1996 geborene Tochter L. Die Rentenversicherung stellte per Bescheid Berücksichtigungszeiten für weite Zeiträume fest, lehnte jedoch die Vormerkung bestimmter Teilzeiträume ab, weil die Klägerin dort mehr als geringfügig selbständig tätig gewesen sei und keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, § 57 S.2 SGB VI schließe die Anerkennung in diesen Fällen aus und Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk seien keine Pflichtbeiträge iSv § 57 S.2. Die Klägerin rügte Verfassungswidrigkeit und verwies auf Rechtsprechung zu § 56 SGB VI; sie begehrte die Vormerkung der streitigen Zeiträume als Berücksichtigungszeiten. • Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs.5 S.1 SGB VI (Vormerkungsbescheid). Der Rentenversicherungsträger muss bei Feststellung auch über Kindererziehungszeiten korrekt entscheiden, ist aber bei jüngeren Zeiten nicht zur Feststellung verpflichtet. • § 57 S.2 SGB VI schließt Zeiten aus, in denen Erziehung mit mehr als geringfügiger selbständiger Tätigkeit zusammentrifft, soweit diese Zeiten nicht zugleich Pflichtbeitragszeiten sind. Diese Ausschlussvorschrift ist hier einschlägig, weil die Klägerin unangegriffen in Vollzeit selbständig tätig war. • Pflichtbeitragszeiten iSv § 57 S.2 sind nach der Legaldefinition des § 55 SGB VI solche Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; Beiträge an Landesrecht beruhende berufsständische Versorgungseinrichtungen zählen nicht dazu. • Die unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und nicht pflichtversicherter Selbständiger ist verfassungsgemäß: Der Gesetzgeber durfte die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten an die Pflichtversicherung koppeln, um Solidarität und finanzielle Belastbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu wahren. • Eine Verstoßprüfung gegen Art.3 GG und Art.6 GG ergibt, dass die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe (Solidaritätsprinzip, Beitragsaufkommen, unterschiedliche Vorsorgefähigkeit) gerechtfertigt ist und das staatliche Gestaltungsspielraum berührt. • Die von der Klägerin angerufene Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) ist nicht übertragbar: Dort ging es um Fälle, in denen berufsständische Versorgungseinrichtungen Nachteileausgleich nicht gewährten; hier beruht der Ausschluss allein auf tatsächlicher mehr als geringfügiger Selbständigkeit und § 57 S.2 wurde nicht thematisiert. • Folge: Die begehrten Zeiträume können nicht als Berücksichtigungszeiten vorgemerkt werden; eine Zuordnung nach § 56 SGB VI bleibt offen und führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Vormerkung der streitigen Zeiträume abgelehnt, weil § 57 S.2 SGB VI die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätige nur zulässt, wenn gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk zählen nicht als solche Pflichtbeitragszeiten. Die Regelung ist verfassungsgemäß, da sie sachlich durch das Solidaritätsprinzip und die Beiträge der Pflichtversicherten gerechtfertigt ist. Die Klägerin erhält daher keine Vormerkung der beantragten Zeiträume; die Kostenentscheidung bleibt bestehen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.