Beschluss
B 13 R 59/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit verschlüsseltem Diagnosenachweis kann grundsätzlich nicht genügen, ohne dass das Gericht bei Zweifeln zur Substantiierung auffordert.
• Bei begründet geltend gemachter Verhinderung durch Krankheit begründet ein rechtmäßig gestellter Verlegungsantrag grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO, sofern der Grund glaubhaft gemacht ist.
• Die Nichtverlegung eines Termins trotz glaubhaft gemachten Verlegungsgrundes kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) darstellen und die Entscheidung beeinflussen.
• Hat das Gericht Zweifel an der Glaubhaftmachung, muss es den Beteiligten auf Substantiierung hinweisen oder die behandelnde Ärztin um Auskunft bitten.
• Fehlen Anhaltspunkte für Prozessverschleppung, ist dem Verlegungsbegehren des erkrankten, nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig nachzugeben.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Verhandlungstermins wegen Krankheit • Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit verschlüsseltem Diagnosenachweis kann grundsätzlich nicht genügen, ohne dass das Gericht bei Zweifeln zur Substantiierung auffordert. • Bei begründet geltend gemachter Verhinderung durch Krankheit begründet ein rechtmäßig gestellter Verlegungsantrag grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO, sofern der Grund glaubhaft gemacht ist. • Die Nichtverlegung eines Termins trotz glaubhaft gemachten Verlegungsgrundes kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) darstellen und die Entscheidung beeinflussen. • Hat das Gericht Zweifel an der Glaubhaftmachung, muss es den Beteiligten auf Substantiierung hinweisen oder die behandelnde Ärztin um Auskunft bitten. • Fehlen Anhaltspunkte für Prozessverschleppung, ist dem Verlegungsbegehren des erkrankten, nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig nachzugeben. Der Kläger begehrt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB VI. Mehrere Verhandlungstermine wurden wegen Krankmeldungen des Klägers verlegt; das Landessozialgericht (LSG) setzte jedoch den Termin vom 23.11.2012 fest und lud zu mündlicher Verhandlung. Der Kläger teilte unter Vorlage mehrfacher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit verschlüsseltem Diagnosenachweis seine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit mit und bat um Verlegung. Das LSG ließ den Termin bestehen, bot dem Kläger jedoch an, bis zum Sitzungsende vorzutragen. Der Kläger erschien krankheitsbedingt nicht; das LSG entschied daraufhin in der mündlichen Verhandlung und wies den Anspruch ab. Der Kläger rügte verletztes rechtliches Gehör; das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies zurück. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Beteiligten vor Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies gilt besonders bei mündlicher Verhandlung (§ 110 SGG, Art.103 GG). • Ein ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit substantiiertem und ggf. glaubhaft gemachtem Grund begründet nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO die Pflicht zur Terminsverlegung. Krankheit kann einen solchen erheblichen Grund darstellen. • Der Kläger legte mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor; obwohl verschlüsselte Diagnosenangaben allein dem Gericht nicht immer erlauben, die Verhandlungsunfähigkeit abschließend zu beurteilen, hatte der Kläger aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, nachdem das LSG bereits zuvor wegen einer solchen Bescheinigung verlegt hatte. • Bei Zweifeln hätte das LSG den Kläger vor dem Termin auffordern müssen, die Krankheit substantiiert nachzuweisen, oder mit Zustimmung des Klägers Auskunft der behandelnden Ärztin einholen müssen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.2 ZPO). • Die Senatsvorsitzende wies den Kläger erst kurz vor dem Termin darauf hin, dass der Termin bestehe; dies genügte nicht, weil kein vorheriger Hinweis auf unzureichende Glaubhaftmachung oder Aufforderung zur Substantiierung erfolgte. • Es lagen keine objektiven Anhaltspunkte für Prozessverschleppung vor; deshalb war die Nichtverlegung ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig war, kann der Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben; deshalb ist Zurückverweisung geboten (§ 160a SGG). Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde des Klägers stattgegeben, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das LSG den Verlegungsantrag des erkrankten Klägers nicht ausreichend geprüft und ihn nicht vor dem Termin zur Substantiierung seiner Erkrankung aufgefordert hat. Objektive Anhaltspunkte für Prozessverschleppung lagen nicht vor, sodass dem Verlegungsbegehren grundsätzlich Rechnung zu geben gewesen wäre. Das Berufungsgericht muss nun erneut verhandeln und dabei dem Kläger die gebotene Gelegenheit zur Äußerung gewähren sowie bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung rechtzeitig nachfordern oder ärztliche Auskünfte einholen.