Urteil
B 12 AL 2/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsansprüche für zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verjähren nach §27 Abs.2 S.1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden.
• Erstattungsansprüche sind nicht schon deshalb zu gewähren, weil bei früheren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen erhoben wurden; beanstandungsfreie Prüfungen begründen regelmäßig keinen Vertrauensschutz des Arbeitgebers.
• Auch in Klein- oder Kleinstbetreiben dürfen Betriebsprüfungen stichprobenartig sein; daraus folgt kein Anspruch auf umfassenden Prüfabschluss mit Außenwirkung gegenüber dem Arbeitgeber.
• Die Einrede der Verjährung kann nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber Unkenntnis von seinem Anspruch hatte; ein Verzicht der Behörde von Amts wegen setzt fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde voraus.
• Die Behörde darf im Ermessen die Verjährungseinrede erheben; ein Absehen davon kommt nur in Fällen unbilliger Härte in Betracht, insbesondere wenn ein nachweisbares fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliegt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Erstattungsansprüchen bei beitragsrechtlichen Betriebsprüfungen • Erstattungsansprüche für zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verjähren nach §27 Abs.2 S.1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden. • Erstattungsansprüche sind nicht schon deshalb zu gewähren, weil bei früheren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen erhoben wurden; beanstandungsfreie Prüfungen begründen regelmäßig keinen Vertrauensschutz des Arbeitgebers. • Auch in Klein- oder Kleinstbetreiben dürfen Betriebsprüfungen stichprobenartig sein; daraus folgt kein Anspruch auf umfassenden Prüfabschluss mit Außenwirkung gegenüber dem Arbeitgeber. • Die Einrede der Verjährung kann nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber Unkenntnis von seinem Anspruch hatte; ein Verzicht der Behörde von Amts wegen setzt fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde voraus. • Die Behörde darf im Ermessen die Verjährungseinrede erheben; ein Absehen davon kommt nur in Fällen unbilliger Härte in Betracht, insbesondere wenn ein nachweisbares fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliegt. Die klagende GmbH zahlte von 1980 an Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer (L.). Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger in den 1990er Jahren ergaben keine abschließenden personenbezogenen Bescheide zur Versicherungspflicht von L.; eine Einzugsstelle stellte jedoch 2001 bestandskräftig fest, dass L. seit 1980 nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die Klägerin beantragte daraufhin Erstattung der seit 1980 gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte erstattete die Beiträge für 12/1996–12/1999, lehnte aber die Erstattung für die früheren Zeiträume mit der Einrede der Verjährung ab. Die Klägerin klagte und unterlag in den Instanzen; sie rügte u.a. unzulässige Verjährungseinrede und die unzureichende Prüfungspraxis bei Kleinbetrieben. • Anwendbare Normen: §26 Abs.2, §26 Abs.3 S.1, §27 Abs.2 S.1 SGB IV sowie §185a AFG (alte Rechtslage) regeln Erstattungsanspruch und Verjährung in der Arbeitslosenversicherung. • Entstehung des Anspruchs: Die Beiträge waren zu Unrecht entrichtet, weil die Einzugsstelle bestandskräftig die Nichtversicherung von L. ab 25.2.1980 festgestellt hat; der Erstattungsantrag wurde erstmals Dezember 2001 gestellt. • Verjährung: Nach §27 Abs.2 S.1 SGB IV verjähren Erstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragszahlung; die für 25.2.1980–30.11.1996 entrichteten Beiträge sind mit Ablauf 2000 verjährt. • Keine Ruhigstellung durch Prüfungen: Beanstandungsfreie Betriebsprüfungen begründen regelmäßig keinen Vertrauensschutz oder eine bindende Außenwirkung gegenüber dem Arbeitgeber, weil Prüfberichte grundsätzlich nicht als Verwaltungsakte mit Außenwirkung konzipiert sind. • Keine Sonderpflicht bei Kleinbetrieben: SGB IV und Verordnungen verlangen keine weitergehende Prüfpflicht für kleine Betriebe; Prüfungen können stichprobenartig sein, auch bei wenigen Beschäftigten. • Ermessen der Behörde: Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ermessensfehlerfrei erhoben; ein Absehen von der Verjährung kommt nur bei nachweisbarem, zurechenbarem fehlerhaftem Verwaltungshandeln der Prüfbehörde oder besonderer Härte in Betracht, was hier nicht vorlag. • Kein Hemmungstatbestand: Schriftliche Anträge, die die Verjährung hätten hemmen können, wurden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt, Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe lagen nicht vor. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Erstattung der Arbeitgeberanteile der für den Zeitraum 25.2.1980 bis 30.11.1996 gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht verlangen, weil diese Ansprüche nach §27 Abs.2 S.1 SGB IV verjährt sind. Die Beklagte war berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben; ein Absehen hiervon aus Gründen unbilliger Härte oder wegen zurechenbaren fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörden ist nicht gerechtfertigt. Betriebsprüfungen ohne personenbezogenen, verbindlichen Bescheid begründen keinen Bestandsschutz oder Vertrauensschutz des Arbeitgebers, auch nicht in Kleinbetrieben. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.830,54 Euro festgesetzt.