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Beschluss

B 6 KA 22/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss schlüssig bezeichnet werden und darlegen, dass ein im Berufungsverfahren gestellter Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten wurde und ein Beweisergebnis anstrebt, das das Berufungsurteil in Frage stellen könnte. • Patientenaussagen sind für die Beurteilung der Einhaltung fachlicher PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots regelmäßig ohne wesentliche Bedeutung; daraus folgt, dass die Vernehmung von Patienten nicht ohne weiteres ein entscheidungserhebliches Beweisergebnis verspricht. • Rügen der fehlerhaften Beweiswürdigung sind als Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässig; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darzulegende Umstände voraus, dass maßgebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Entscheidungsgründe
Verfahrensrügen: Anforderungen an Beweisanträge und Bedeutung von Patientenvernehmungen • Eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss schlüssig bezeichnet werden und darlegen, dass ein im Berufungsverfahren gestellter Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten wurde und ein Beweisergebnis anstrebt, das das Berufungsurteil in Frage stellen könnte. • Patientenaussagen sind für die Beurteilung der Einhaltung fachlicher PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots regelmäßig ohne wesentliche Bedeutung; daraus folgt, dass die Vernehmung von Patienten nicht ohne weiteres ein entscheidungserhebliches Beweisergebnis verspricht. • Rügen der fehlerhaften Beweiswürdigung sind als Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässig; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darzulegende Umstände voraus, dass maßgebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wurde. Der Kläger, Vertragszahnarzt, erhielt für das Quartal III/2001 Honorarkürzungen wegen Verstößen gegen die PAR-Richtlinien. Streitpunkte betrafen fehlende Röntgendiagnostik bei Patientin T. und die gesonderte Berechnung der Gebührennummer 50 Bema-Z bei Patient K. Der Kläger wandte sich erfolglos mit Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Kürzungen. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück; der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung von Verfahrensmängeln. Er rügte insbesondere unzureichende Sachverhaltsermittlung, weil die Vernehmung der Patienten T. und K. sowie einer Praxishelferin S. unterblieben sei, und behauptete Verletzungen des rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Bundessozialgericht prüfte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Anforderungen an Verfahrensrügen: Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG in Verbindung mit § 160a Abs. 2 S.3 SGG muss die Beschwerde schlüssig darlegen, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird; konkret sind Beweisantrag, dessen Aufrechterhaltung bis zuletzt im Berufungsverfahren und die darstellbaren Erfolge des Beweisergebnisses anzugeben. Fehlt diese Darlegung, ist die Verfahrensrüge unzulässig. • Zur Beweiserhebung: Selbst bei Annahme, der Kläger habe Beweisanträge gestellt und aufrechterhalten, ergibt sich nicht, dass die angesetzten Zeugenvernehmungen (Patienten T., K. und Praxishelferin S.) verwertbare Erkenntnisse erbracht hätten, die das LSG-Urteil in seinem Ergebnis hätten in Frage stellen können. Patienten können allenfalls zu tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und deren Auswirkungen aussagen; für die maßgebliche Frage der Einhaltung der PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots sind derartige Aussagen in der Regel ohne Bedeutung. • Rechtsgehörensrüge und Beweiswürdigung: Rügen der fehlerhaften freien Beweiswürdigung sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zulässig. Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darzulegende Umstände voraus, dass das Gericht bestimmtes maßgebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, welches inhaltliche Vorbringen über die bloße Stellung von Beweisanträgen hinaus das LSG unberücksichtigt gelassen haben soll. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beruht auf den Honorarkürzungsbeträgen und wurde auf 848 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht schlüssig dargelegt sind. Die vom Kläger benannten Vernehmungen hätten nach den vorgebrachten Ausführungen kein Beweisergebnis erbracht, das das Berufungsurteil in Frage stellen könnte; Patienten- und Praxispersonalangaben sind für die Einhaltung der PAR-Richtlinien bzw. die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Regel ohne entscheidende Bedeutung. Rügen der Beweiswürdigung sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässig, und eine konkrete Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erbracht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 848 Euro festgesetzt.