OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 87/12 R

BSG, Entscheidung vom

226mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fehlt beim Leistungsträger ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten, können die Tabellenwerte des WoGG herangezogen werden. • Bei einem Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten ist die tatsächliche Aufwendung bis zur WoGG‑Tabellenobergrenze zu übernehmen. • Zu den WoGG‑Tabellenwerten ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % gerechtfertigt, um den Schutz des elementaren Wohnbedarfs zu sichern. • Angemessenheit von Unterkunftskosten ist durch Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße und eines repräsentativen Vergleichsraums zu prüfen (§§ 7, 22 SGB II).
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei WoGG‑Werten bei fehlendem schlüssigen Konzept (10 % Sicherheitszuschlag) • Fehlt beim Leistungsträger ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten, können die Tabellenwerte des WoGG herangezogen werden. • Bei einem Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten ist die tatsächliche Aufwendung bis zur WoGG‑Tabellenobergrenze zu übernehmen. • Zu den WoGG‑Tabellenwerten ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % gerechtfertigt, um den Schutz des elementaren Wohnbedarfs zu sichern. • Angemessenheit von Unterkunftskosten ist durch Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße und eines repräsentativen Vergleichsraums zu prüfen (§§ 7, 22 SGB II). Der Kläger (Jahrgang 1947) mietete seit 1.12.2008 eine 75 qm Wohnung. Nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit beantragte er Leistungen nach SGB II. Der Beklagte bewilligte zunächst die tatsächliche Miete, setzte dann aber ab 1.8.2009 eine auf 245 Euro reduzierte Kaltmiete als angemessen an und forderte Kostensenkung. Der Kläger klagte gegen die Bewilligungsbescheide für Dezember 2009 und 2010; streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung für 1.12.2009–30.6.2010. SG und LSG gaben dem Kläger teilweise Recht und berechneten als Referenzmiete die WoGG‑Tabellenwerte zuzüglich 10 %; der Beklagte legte Revision ein mit dem Vorwurf, der Zuschlag sei nicht gerechtfertigt. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Der Kläger ist leistungsberechtigt nach §§ 7, 22 SGB II; Unterkunfts- und Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. • Ermittlung der Angemessenheit: Maßgeblich sind angemessene Wohnungsgröße (hier 45 qm für Alleinstehende) und ein repräsentativer örtlicher Vergleichsraum; der Leistungsträger muss ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze vorlegen. • Fehlendes schlüssiges Konzept/Erkenntnisausfall: Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass der Beklagte kein schlüssiges Konzept hat und auch keine nachvollziehbaren Datengrundlagen für die Wohnortgemeinde vorliegen; Gerichte dürfen in solchen Fällen nicht willkürlich eigene, nachträgliche Ermittlungen verlangen. • Rückgriff auf WoGG‑Tabellenwerte: Bei Erkenntnisausfall sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Angemessenheitsobergrenze der Tabellenwerte nach § 12 WoGG zu übernehmen; die Tabellenwerte dienen als Deckelung. • Sicherheitszuschlag von 10 %: Die Rechtsprechung begründet einen Sicherheitszuschlag zugunsten des Leistungsberechtigten, weil die WoGG‑Werte abstrakt sind und nicht die konkreten Marktverhältnisse abbilden; dieser Grundsatz gilt auch für § 12 WoGG; 10 % sind angemessen, um den effektiven Zugang zu angemessenem Wohnraum zu sichern. • Vergleichsraum und Wohnfläche: Die vom Beklagten gewählten räumlichen Kriterien sind grundsätzlich zulässig, die angenommene angemessene Wohnfläche (45 qm) ist bundesrechtlich anerkannt und für Baden-Württemberg nach Verwaltungsvorschrift maßgeblich. • Prozessuale Bindung und Kostenentscheidung: Die Vorentscheide sind insoweit verbindlich; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren (§ 193 SGG). Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass bei fehlendem schlüssigen Konzept die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen bis zur Obergrenze der WoGG‑Tabellenwerte zu übernehmen sind und hierzu ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu rechnen ist. Damit bleibt die vom LSG festgelegte höhere Referenzmiete von 338,80 Euro (inkl. 10 % Zuschlag) für den Streitzeitraum bestehen. Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 7, 22 SGB II sowie die grundsätzliche Rechtsprechung zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten.