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Urteil

B 11 AL 20/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine stufenweise Wiedereingliederung führt nicht grundsätzlich zum Wegfall der Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn. • Zur Aufhebung eines bewilligten Arbeitslosengeldes wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III bedarf es objektiv feststellbarer Umstände; unklare Sachverhalte gehen zu Lasten der Behörde. • Während einer ärztlich veranlassten stufenweisen Wiedereingliederung können Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld (Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen, Verfügbarkeit) fortbestehen. • Die stufenweise Wiedereingliederung begründet ein besonderes rehabilitatives Rechtsverhältnis, das kein reguläres Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn darstellt.
Entscheidungsgründe
Stufenweise Wiedereingliederung schließt Arbeitslosengeldanspruch nicht aus • Eine stufenweise Wiedereingliederung führt nicht grundsätzlich zum Wegfall der Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn. • Zur Aufhebung eines bewilligten Arbeitslosengeldes wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III bedarf es objektiv feststellbarer Umstände; unklare Sachverhalte gehen zu Lasten der Behörde. • Während einer ärztlich veranlassten stufenweisen Wiedereingliederung können Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld (Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen, Verfügbarkeit) fortbestehen. • Die stufenweise Wiedereingliederung begründet ein besonderes rehabilitatives Rechtsverhältnis, das kein reguläres Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn darstellt. Der Kläger, geb. 1955, war nach langjähriger Tätigkeit krankheitsbedingt ausgeglichen und zum 2.4.2010 arbeitslos gemeldet; die Bundesagentur bewilligte Arbeitslosengeld (ALG) für 450 Tage. Ab 4.4.2011 nahm der Kläger auf ärztlichen Plan im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung unentgeltlich vier bzw. später sechs Stunden täglich beim früheren Arbeitgeber tätig. Die Beklagte hob daraufhin die ALG-Bewilligung für den Zeitraum ab 4.4.2011 auf mit der Begründung, die Wiedereingliederung stelle eine Beschäftigung dar und entfalte die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen. Sozialgericht und Landessozialgericht hoben den Aufhebungsbescheid auf; die Beklagte reichte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Bundessozialgericht ist der Auffassung der Vorinstanzen gefolgt. • Rechtsgrundlagen: § 48 Abs.1 SGB X, § 330 Abs.3 SGB III sowie die materiellen Vorschriften des SGB III zu Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit und Eigenbemühungen (§§ 117 ff., 118, 119 aF). • Wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs.1 SGB X liegt nur vor, wenn unter den nun objektiv gegebenen Verhältnissen der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht mehr hätte ergehen dürfen; hierfür sind tatsächliche, feststellbare Umstände maßgeblich. Kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Behörde. • Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein rehabilitatives, gesondertes Schuldverhältnis auf Grundlage ärztlicher Anordnung; sie enthält keine weisungsgebundene, entgeltliche Arbeitsleistung und begründet damit nicht notwendigerweise ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn. • Folglich blieb die Beschäftigungslosigkeit des Klägers i.S. des § 118 Abs.1 Nr.1 SGB III aF bestehen; auch Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit (§ 119 aF) waren weiterhin gegeben. Zeitliche Inanspruchnahme durch die Wiedereingliederung stand einer objektiven oder subjektiven Verfügbarkeit nicht entgegen, da die Teilnahme jederzeit ärztlich beendet werden konnte und keine rechtliche Bindung an eine versicherungspflichtige Tätigkeit bestand. • Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der ALG-Bewilligung nicht vorlagen; die Revision ist unbegründet. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; unklare Beweisführung zu Lasten der aufhebenden Behörde. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2012 wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass die Aufhebung der ALG-Bewilligung vom 4.4.2011 rechtswidrig war, weil durch die stufenweise Wiedereingliederung keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs.1 SGB X eingetreten ist. Der Kläger blieb während der Wiedereingliederung arbeitslos, erfüllte die Voraussetzungen für ALG (Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen, Verfügbarkeit) und handelte nicht pflichtwidrig. Die Beklagte wurde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt.