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Beschluss

B 11 AL 5/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzt das Gericht das rechtliche Gehör, indem es einen mündlichen Verhandlungstermin trotz vorgetragener erheblicher Gründe nicht aufhebt, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das BSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen. • Wird einem Verfahrensbeteiligten durch die Nichtaufhebung eines Termins die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Entscheidung dadurch beeinflusst sein kann.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtaufhebung des Verhandlungstermins • Verletzt das Gericht das rechtliche Gehör, indem es einen mündlichen Verhandlungstermin trotz vorgetragener erheblicher Gründe nicht aufhebt, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann das BSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen. • Wird einem Verfahrensbeteiligten durch die Nichtaufhebung eines Termins die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Entscheidung dadurch beeinflusst sein kann. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung der Beklagten für Zeiträume im Jahr 2004. Im Berufungsverfahren war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Pflichtverteidiger beigeordnet; dieser kündigten Mandate beziehungsweise war untätig und wurde vom Kläger als beendet dargestellt. Der Kläger beantragte die erneute Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Verlegung des Verhandlungstermins mit Hinweis auf ärztliche Atteste und Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Das Landessozialgericht hielt am Termin fest, stellte auf die Möglichkeit der Entscheidung in Abwesenheit ab und verwarf die Berufung des Klägers nach mündlicher Verhandlung, obwohl der Kläger nicht erschienen war. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung seines rechtlichen Gehörs und legte Beschwerde ein. • Anwendbare Normen sind Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 5 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO und § 110 Abs. 1 SGG. • Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs.1 ZPO vorlagen (ärztliche Atteste, Reise- und Verhandlungsunfähigkeit) und dass er um Verlegung des Termins bzw. um Beiordnung eines Anwalts gebeten hat; damit ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs.2 Nr.3 SGG schlüssig bezeichnet. • Das LSG hätte nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 ZPO den Termin aufheben müssen, weil die vorgebrachten Umstände Anlass zur Zweifel an der Teilnahmemöglichkeit des Klägers gaben; durch das Festhalten am Termin wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. • Wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung ist allgemein davon auszugehen, dass die Verwehrung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Entscheidung beeinflusst haben kann; daher kommt eine Rückverweisung nach § 160a Abs.5 SGG in Betracht. • Mangels Feststellung, dass die Ladung wirksam an die noch legitimierten Rechtsanwälte zugestellt worden war, und angesichts der vorgetragenen Erkrankung und der Frage einer erneuten Beiordnung durfte das LSG nicht ohne weitere Prüfung verhandeln und entscheiden. Die Beschwerde des Klägers war begründet; das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründend führte das BSG an, dass dem Kläger durch das Nichtaufheben des Termins das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 62 SGG verletzt worden sei, weil erhebliche Gründe für eine Terminaufhebung vorgelegen hätten und sein Recht, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, dadurch vereitelt worden sei. Es besteht die begründete Annahme, dass die unterbliebene mündliche Erörterung die Entscheidung beeinflusst haben kann. Das Landessozialgericht hat bei der neuerlichen Verhandlung insbesondere die Frage der erneuten Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Wirksamkeit der Ladung und die vorgelegten ärztlichen Nachweise zu prüfen sowie dem Kläger die Möglichkeit zur tatsächlichen Teilnahme und Äußerung zu geben; auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das LSG zu entscheiden haben.