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Urteil

B 12 R 2/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrvergünstigungen der Arbeitgeber können Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein; ihre Einordnung als einmalige oder laufende Leistung entscheidet über Beitragsfreiheit nach Arbeitsentgeltverordnung. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne vorherigen verbindlichen Verwaltungsakt auf eine bestandskräftige, begünstigende Qualifikation der Zahlungen durch die Einzugsstelle berufen. • Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände begründen für sich genommen keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber einzelnen Einzugsstellen und begründen keinen Vertrauensschutz gegenüber späterer Beitragsnachforderung.
Entscheidungsgründe
Fahrvergünstigungen: einmalige Zuwendungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • Fahrvergünstigungen der Arbeitgeber können Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein; ihre Einordnung als einmalige oder laufende Leistung entscheidet über Beitragsfreiheit nach Arbeitsentgeltverordnung. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne vorherigen verbindlichen Verwaltungsakt auf eine bestandskräftige, begünstigende Qualifikation der Zahlungen durch die Einzugsstelle berufen. • Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände begründen für sich genommen keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber einzelnen Einzugsstellen und begründen keinen Vertrauensschutz gegenüber späterer Beitragsnachforderung. Die Klägerin, früher Konzerntochter der Deutschen Bahn, gewährte 1999–2001 Mitarbeitern und Angehörigen Freifahrten, Ermäßigungsscheine und Jahresnetzkarten; einige Vergünstigungen wurden ganz oder teilweise pauschal nach § 40 EStG versteuert, andere nicht. Nach Lohnsteueraußenprüfung hob das Finanzamt 2004 Nachsteuerfestsetzungen an; die Einzugsstelle forderte im Summenbescheid 2005 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für 1999–2001 nach, für 2001 noch streitig 220.869,10 Euro. Die Klägerin wandte ein, die Vorteile seien nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 ArEV von der Beitragspflicht ausgenommen, weil es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des § 23a SGB IV handele, und berief sich auf Vertrauensschutz sowie auf Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände. Die Vorinstanzen gaben größtenteils der Beklagten recht; das LSG ließ nur die Nachforderungen für 1999/2000 wegen Verjährung nicht gelten, die Klägerin reichte Revision ein. • Zulässigkeit: Streit betrifft nur die noch streitige Nachforderung für 2001 (220.869,10 €). • Beitragsermittlung: Die Einzugsstelle war befugt, im Rahmen der Betriebsprüfung Summenbescheide zu erlassen (§ 28p, § 28f SGB IV) und die in Fahrvergünstigungen liegenden geldwerten Vorteile der Beitragspflicht zugrunde zu legen. • Arbeitsentgeltbegriff: Nach § 14 SGB IV gehören laufende und einmalige Einnahmen aus Beschäftigung zum Arbeitsentgelt; für 2001 ist arbeitsentgeltlich, was den Beschäftigten durch die Fahrvergünstigungen geldwerten Vorteil verschafft. • Einmaligkeit: Nach der gesetzlichen und höchstrichterlichen Abgrenzung (§ 23a SGB IV) sind die in 2001 gewährten Fahrvergünstigungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu qualifizieren; die erst ab 01.01.2003 geltende gesetzliche Ausnahmeregelung greift für 2001 nicht. • ArEV-Ausnahme nicht erfüllt: Weil es sich um einmalige Zahlungen i.S. des § 23a SGB IV handelt, ist die negative Voraussetzung des § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 ArEV (nur nicht einmalige Bezüge) nicht gegeben; daher bleiben die Vorteile beitragspflichtig. • Vertrauensschutz/Treu und Glauben: Individueller Vertrauensschutz scheidet aus, weil im relevanten Zeitraum 2001 kein schützenswertes, einheitliches verwaltungsseitiges Vertrauen bestand; die Verwaltungs- und Gerichtsrechtslage war ungeklärt und die Arbeitgeber hätten für Schutz einen verbindlichen Verwaltungsakt einholen müssen. • Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände: Diese erzeugen keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber einzelnen Einzugsstellen; sie sind dachverbandliche Vereinbarungen, die erst von Trägern umzusetzen wären, und rechtfertigen keinen Schutz gegen spätere Beitragsfestsetzungen. • Verjährung: Die für 2001 geltend gemachten Beiträge waren bei Erlass des Bescheids 2005 nicht verjährt (§ 25 SGB IV). • Kosten/Streitwert: Klägerin trägt die Revisionskosten außer denen der Beigeladenen; Streitwert 220.869 €. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide für das Jahr 2001 sind rechtmäßig, weil die in den Fahrvergünstigungen enthaltenen geldwerten Vorteile zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören und die Ausnahmevoraussetzungen der Arbeitsentgeltverordnung nicht erfüllt sind. Ein schützenswerter Vertrauensschutz oder eine Bindungswirkung aus Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände steht der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 220.869 Euro festgesetzt.