Beschluss
B 12 R 13/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung die konkret streitige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit darstellen.
• Für die Darlegung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist erforderlich, dass konkret abstrakte, tragende Rechtssätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der angefochtenen Entscheidung gegenübergestellt werden.
• Verfahrensmängel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn sie substantiiert dargestellt und dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung die konkret streitige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit darstellen. • Für die Darlegung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist erforderlich, dass konkret abstrakte, tragende Rechtssätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der angefochtenen Entscheidung gegenübergestellt werden. • Verfahrensmängel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn sie substantiiert dargestellt und dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Die Klägerin verlangt Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.11.2004. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie rügt grundsätzliche Bedeutung der Sache, Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und behauptete Verfahrensmängel. Kernpunkt ist die Frage, ob fehlerhafte Belehrungen in Betriebsprüfbescheiden ein sozialrechtliches Herstellungsrecht oder Wiedereinsetzungsanspruch begründen können und ob ein Bescheid der Krankenkasse Anspruchsentstehung und Vertrauensschutz begründet. Die Klägerin verweist auf verschiedene Entscheidungen des BSG und interpretiert diese im Hinblick auf Anspruchsentstehung, Verjährung und Aufklärungspflichten. Das BSG prüft in der Beschwerde, ob die vorgebrachten Zulassungsgründe substantiiert und konkret genug dargelegt sind. • Die Beschwerde ist nach § 169 in Verbindung mit § 160a Abs. 2 SGG unzulässig, weil keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes erfolgte. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerde konkret die strittige Rechtsfrage nennen, ihre Notwendigkeit der Klärung über den Einzelfall hinaus und die Eignung des Revisionsverfahrens zur Klärung darlegen; dies hat die Klägerin nicht getan. • Die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu falschen Belehrungen in Betriebsprüfbescheiden wurde nicht genügend gegen den Stand der BSG-Rechtsprechung und die Rechtsänderung durch § 26 Abs. 1 S 3 SGB IV (ab 01.01.2008) abgegrenzt; daher fehlt die erforderliche Darstellung der Klärungsbedürftigkeit. • Zur Begründung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist notwendig, abstrakte Rechtssätze der höchstrichterlichen Entscheidungen und des LSG konkret gegenüberzustellen; die Klägerin beschränkt sich auf Textwiedergaben und Auslegungen, ohne die erforderliche Gegenüberstellung. • Verfahrensmangelrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist unzureichend, weil die behauptete Gehörsverletzung nicht konkret beschrieben und deren Entscheidungsrelevanz nicht dargelegt wurde; im Kern wird nur eine andere rechtliche Wertung vorgetragen. • Die Begründung ist insgesamt unübersichtlich und ungeordnet, der Vortrag erfüllt nicht das Mindestmaß an Klarheit, das der Vertretungszwang verlangt, sodass das Senat nicht aus dem umfangreichen Vortrag die Zulässigkeit ableiten kann. • Eine weitere rechtliche Erwägung unterbleibt, da sie zur Klärung der Zulassungsfrage nicht beiträgt; die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend dargelegt: Weder stellte sie die behauptete grundsätzliche Rechtsfrage in ihrer Klärungsbedürftigkeit überzeugend dar, noch legte sie die behauptete Divergenz als konkret gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze dar. Auch die Rüge eines Verfahrensmangels ist nicht substantiiert und weist nicht hinreichend nach, dass das Berufungsurteil auf einem solchen Mangel beruhen könnte. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.