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Beschluss

B 13 R 161/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung einen behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen einer Verletzung des § 96 SGG muss die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang und insbesondere die Wortlaute der betroffenen Verwaltungsakte so darstellen, dass das Revisionsgericht die behauptete Rechtsfrage prüfen kann. • Wiederholte oder bestätigende Formulierungen in einem späteren Bescheid können mangels eigener Verwaltungsaktqualität unbeachtlich sein und daher die Zulässigkeit einer gesonderten Anfechtung verhindern.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Rüge eines Verfahrensmangels (§ 96 SGG) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung einen behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen einer Verletzung des § 96 SGG muss die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang und insbesondere die Wortlaute der betroffenen Verwaltungsakte so darstellen, dass das Revisionsgericht die behauptete Rechtsfrage prüfen kann. • Wiederholte oder bestätigende Formulierungen in einem späteren Bescheid können mangels eigener Verwaltungsaktqualität unbeachtlich sein und daher die Zulässigkeit einer gesonderten Anfechtung verhindern. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009, in dem neben einer Rückforderung von 3.158,23 Euro auch auf eine bereits mit Bescheid vom 09.05.2006 festgesetzte Rückforderung von 1.049,45 Euro Bezug genommen wurde. Das Sozialgericht hatte die Klage insoweit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit eines anderen Verfahrens als unzulässig abgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundessozialgericht und rügte einen Verfahrensmangel: Das LSG habe zu Unrecht einen Fall des § 96 SGG angenommen; der Bescheid vom 22.09.2009 stelle vielmehr einen vorsorglichen bzw. Zweitbescheid dar. Sie verlangte Aufhebung der angefochtenen Bescheide und eine andere Kostenentscheidung. Die Beschwerdebegründung wurde vom BSG daraufhin geprüft. • Formanforderungen: Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). Ein behaupteter Verfahrensmangel ist substantiiert vorzutragen, die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß begründen sollen, müssen schlüssig dargelegt werden und es muss gezeigt werden, wie die Entscheidung darauf beruhen kann. • Bei Rügen wegen § 96 SGG ist eine nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs erforderlich, insbesondere sind Wortlaut und Inhalt der beteiligten Verwaltungsakte anzugeben, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Abändern oder Ersetzen vorliegt. • Die Klägerin legte zwar den Bescheid vom 22.09.2009 vor, nannte jedoch nicht den Wortlaut des früheren Bescheids vom 09.05.2006 und stellte die für die Einordnung als vorsorglicher oder Zweitbescheid maßgeblichen Umstände nicht dar. • Sachdarstellung und Rechtsfolge: Die behauptete Absicht der Beklagten, einen vorsorglichen Bescheid zu erlassen, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Bescheids nicht; die Klägerin stützt diese Einordnung teilweise auf frühere Ausführungen ihres früheren Bevollmächtigten. • Ob alternativ der angefochtene Textteil des Bescheids lediglich eine bloße Wiederholung eines Verfügungssatzes ohne eigene Verwaltungsaktqualität darstellt, wurde von der Beschwerde nicht substantiiert ausgeschlossen; in diesem Fall wäre die Entscheidung des LSG im Ergebnis zutreffend. • Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig; die Verwerfung erfolgt gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. • Kostenentscheidung: Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, gestützt auf § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die beanstandeten Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert darlegte. Insbesondere unterblieb die notwendige Darstellung des Wortlauts und der Umstände des früheren Bescheids vom 09.05.2006, sodass das Bundessozialgericht nicht prüfen konnte, ob § 96 SGG einschlägig ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angefochtene Passage des Bescheids vom 22.09.2009 lediglich eine unverbindliche Wiederholung ohne eigene Verwaltungsaktqualität darstellt, weshalb die Entscheidung des LSG im Ergebnis zutreffend sein könnte. Die Verwerfung erfolgte ohne Kostenfolge für die Parteien im Beschwerdeverfahren.