OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 19/13 R

BSG, Entscheidung vom

58mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Eine Klägerin kann die Rückzahlung eines zuvor erstatteten Betrages mit der echten Leistungsklage geltend machen, wenn der Leistungsträger den belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben hat. • Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Rückgewähr eines bereits erstatteten Erstattungsbetrags ist § 44 SGB X; die Vorschrift ist auf SGB II-Fälle anwendbar. • Die Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II begrenzt nicht die Rückgewähr bereits erstatteter Beträge, weil es sich nicht um die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen handelt. • Ein Anspruch auf Verzinsung seit Rechtshängigkeit folgt nicht, da es sich bei der Rückgewähr nicht um eine Sozialleistung i.S. von § 44 SGB I handelt.
Entscheidungsgründe
Rückgewähr erstatteter Erstattungsbeträge nach Aufhebung des Erstattungsbescheids (§ 44 SGB X) • Eine Klägerin kann die Rückzahlung eines zuvor erstatteten Betrages mit der echten Leistungsklage geltend machen, wenn der Leistungsträger den belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben hat. • Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Rückgewähr eines bereits erstatteten Erstattungsbetrags ist § 44 SGB X; die Vorschrift ist auf SGB II-Fälle anwendbar. • Die Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II begrenzt nicht die Rückgewähr bereits erstatteter Beträge, weil es sich nicht um die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen handelt. • Ein Anspruch auf Verzinsung seit Rechtshängigkeit folgt nicht, da es sich bei der Rückgewähr nicht um eine Sozialleistung i.S. von § 44 SGB I handelt. Die Klägerin lebte mit ihrem Lebensgefährten und zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt für den Zeitraum 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II. Mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 19,75 Euro. Der damalige Lebensgefährte überwies den Betrag an den Beklagten nach Mahnung. Am 17.10.2011 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag; daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2011 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf, ohne den Betrag auszuzahlen. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung von 19,75 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Das SG wies die Klage ab mit der Begründung, Verfallfristen des SGB II und SGB X sprächen gegen einen Anspruch; die Klägerin legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision war zulässig und im Wesentlichen begründet; die Klägerin kann eine echte Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 SGG erheben, weil der Beklagte den belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits aufgehoben hat, sodass ein weiteres Anfechtungs- oder Verpflichtungsverfahren entbehrlich war. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: Anspruchsgrundlage ist § 44 SGB X; diese Norm findet auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, ohne dass das SGB II darüber hinausgehende Einschränkungen begründet. • Materielle Berechtigung: Die Klägerin ist materiell berechtigt, den erstatteten Betrag zurückzufordern. Die Zahlung durch den Lebensgefährten ändert daran nichts, weil sie im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem erfolgt und nur durch Abtretung des Anspruchs an den Lebensgefährten etwas anderes gelten könnte. • Begrenzung durch Verfallfristen: Die vom Beklagten gerügte Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II scheidet aus, weil diese Regelungen darauf abzielen, die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen zeitlich zu begrenzen; sie finden keine analoge Anwendung auf die Rückgewähr bereits erstatteter Beträge. • Systematik: § 44 SGB X verpflichtet nach Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich zur finanziellen Durchführung der Korrektur. Der bereits erfüllte Anspruch auf Sozialleistungen lebt durch Rücknahme der Aufhebungsentscheidung nicht wieder auf; jedoch ist die Rückgewähr des erstatteten Betrags unabhängig von den Fristen zu gewähren, wenn es sich nicht um rückwirkend zu gewährende Sozialleistungen handelt. • Zinsen: Ein Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit besteht nicht, weil die Rückgewähr des Erstattungsbetrags keine Sozialleistung i.S. des § 44 SGB I ist und daher Verzinsung nach den SGB-Regeln ausgeschlossen ist. Der Senat hob das Urteil des Sozialgerichts Cottbus teilweise auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 19,75 Euro an die Klägerin. Die Revision war insoweit begründet, weil die Klägerin materiell berechtigt ist, die Rückgewähr des bereits erstatteten Betrags nach Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 23.10.2008 zu verlangen; maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Die Verfallfristen des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II sind auf die Rückgewähr nicht anwendbar, weil es nicht um die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen geht. Die Klage war insoweit erfolgreich; der Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit blieb jedoch unbegründet, sodass die Revision insoweit zurückgewiesen wurde. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.