OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 10/13 R

BSG, Entscheidung vom

65mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II sind Vermögenswerte auf Verwertbarkeit, Verkehrswert und Überschreitung der Vermögensfreibeträge hin festzustellen; insb. ist bei Lebensversicherungen der Substanzwert (eingezahlte Beiträge) dem Rückkaufswert gegenüberzustellen. • Die Verwertung einer Lebensversicherung ist nach § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 SGB II dann von der Vermögensanrechnung ausgenommen, wenn deren Auflösung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder besondere Härte für den Betroffenen bedeuten würde; dies erfordert auch Feststellungen zur Frage, ob Verwertung innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich ist. • Eine revisionsgerichtliche Festlegung einer starren prozentualen Grenze für die Offensichtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung von Lebensversicherungen kommt nicht in Betracht; die Beurteilung bleibt einzelfallabhängig. • Kann ein Vermögensgegenstand binnen des relevanten Bewilligungszeitraums nicht verwertet werden, liegt grundsätzlich Hilfebedürftigkeit vor und ggf. sind darlehensweise Leistungen zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Verwertung von Lebensversicherungen bei SGB II: Substanzwert, Rückkaufswert und Offensichtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit • Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II sind Vermögenswerte auf Verwertbarkeit, Verkehrswert und Überschreitung der Vermögensfreibeträge hin festzustellen; insb. ist bei Lebensversicherungen der Substanzwert (eingezahlte Beiträge) dem Rückkaufswert gegenüberzustellen. • Die Verwertung einer Lebensversicherung ist nach § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 SGB II dann von der Vermögensanrechnung ausgenommen, wenn deren Auflösung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder besondere Härte für den Betroffenen bedeuten würde; dies erfordert auch Feststellungen zur Frage, ob Verwertung innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich ist. • Eine revisionsgerichtliche Festlegung einer starren prozentualen Grenze für die Offensichtlichkeit der Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung von Lebensversicherungen kommt nicht in Betracht; die Beurteilung bleibt einzelfallabhängig. • Kann ein Vermögensgegenstand binnen des relevanten Bewilligungszeitraums nicht verwertet werden, liegt grundsätzlich Hilfebedürftigkeit vor und ggf. sind darlehensweise Leistungen zu gewähren. Die Klägerin, alleinstehend, Jahrgang 1964, beantragte ALG II für den Zeitraum 1.5. bis 30.6.2007. Sie verfügte im Mai/Juni 2007 über Giro- und Sparkontoguthaben, ein zehn Jahre altes Fahrzeug sowie zwei kapitalbildende Versicherungen (Rentenversicherung bei B AG mit eingezahlten Beiträgen 7911,77 EUR und Rückkaufswert 6493 EUR plus Gewinnbeteiligung; Lebensversicherung bei H AG mit Beiträgen 2583,78 EUR und Rückkaufswert 1440,14 EUR). Der Träger lehnte den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab, da das verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteige. Die Gerichte der Vorinstanzen hielten teilweise Verwertung für zumutbar; das LSG lehnte Leistung ab. Die Klägerin rügte zu Unrecht erfolgte Anrechnung insbesondere der Rentenversicherung und suchte im Revisionsverfahren nur noch Leistungen bis 30.6.2007 als Zuschuss. • Anwendbares Recht und Anspruch: Auf die streitige Zeit ist die damals geltende Fassung des SGB II anzuwenden; Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 7,9,19 und dem Bedarf aus §§ 20–22 SGB II. • Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit fehlen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob und in welchem Umfang Vermögen verwertbar ist und ob damit der Vermögensfreibetrag (§ 12 Abs.2 SGB II) überschritten wird; es fehlt an Feststellungen zur Frage, ob Arbeitslosengeld als Einkommen tatsächlich zufloss. • Vermögensbegriff und Verwertbarkeit: Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist; Verwertbarkeit richtet sich nach tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und erfordert Feststellungen zur Möglichkeit und zum Zeitraum der Verwertung. • Substanzwertmaßstab bei Lebensversicherungen: Zur Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit ist der Substanzwert (Summe der eingezahlten Beiträge) dem Rückkaufswert gegenüberzustellen; die Verlustquote ist ein praxisgerechter Maßstab, aber nicht allein entscheidend. • Einzelfallprüfung statt starrer Grenze: Eine revisionsgerichtliche Festlegung einer festen prozentualen Grenze für offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist unzulässig; die Entscheidung erfordert eine Gesamtschau der Vertragsbedingungen, Verlustquote und sonstiger Umstände. • Konkrete Anwendung auf die vorliegenden Versicherungen: Für die Lebensversicherung der H AG beträgt die Verlustquote 44,26 %, was nach der Rechtsprechung evident hoch ist; daher ist ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich und der Vertrag nicht als Vermögen zu berücksichtigen. • Zur Rentenversicherung der B AG ist die Verlustquote (16,71 %) nicht so eindeutig, sodass das LSG feststellen muss, ob eine Verwertung innerhalb eines absehbaren und angemessenen Zeitraums möglich war; nur dann kann entschieden werden, ob Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte vorliegt. • Besondere Härte und kurze Leistungsdauer: Die kurze beantragte Leistungsdauer (hier zwei Monate) kann in Ausnahmefällen eine besondere Härte nach § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II begründen; das LSG hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. • Erforderlichkeit der Zurückverweisung: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (insb. zur Verwertbarkeit der B-Police und zum tatsächlichen Zufluss von ALG) kann der Senat nicht abschließend entscheiden; Zurückverweisung an das LSG ist geboten. DieRevision der Klägerin war begründet: Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundesozialgericht stellt klar, dass die Lebensversicherung bei der H AG wegen einer Verlustquote von 44,26 % als offensichtlich unwirtschaftlich nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Rentenversicherung bei der B AG fehlen jedoch Feststellungen zur Frage, ob eine Verwertung innerhalb eines absehbaren und angemessenen Zeitraums möglich war; das LSG hat insoweit zu prüfen, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder mit besonderer Härte verbunden ist, und in welcher Höhe gegebenenfalls der Rückkaufswert bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist. Schließlich hat das LSG bei Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu prüfen, ob der Klägerin im relevanten Zeitraum Arbeitslosengeld tatsächlich zufloss. Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.