Beschluss
B 1 KR 45/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Kläger die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig darlegt.
• Fehlende Vertrauens- oder Heilungsvoraussetzungen für eine Vergütungsforderung sind nach dem einschlägigen Arzneilieferungsvertrag (ALV) eng auszulegen; die vertragsärztliche Unterschrift kann Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch sein.
• Bei Verfassungsrügen gegen untergesetzliche Regelungen muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, inwiefern die einfachgesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Schutzbereich und die Verletztungstatbestände erfüllt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Kläger die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig darlegt. • Fehlende Vertrauens- oder Heilungsvoraussetzungen für eine Vergütungsforderung sind nach dem einschlägigen Arzneilieferungsvertrag (ALV) eng auszulegen; die vertragsärztliche Unterschrift kann Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch sein. • Bei Verfassungsrügen gegen untergesetzliche Regelungen muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, inwiefern die einfachgesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Schutzbereich und die Verletztungstatbestände erfüllt. Der klagende Apotheker gab einem Versicherten aufgrund einer nicht unterschriebenen Verordnung vom 18.12.2008 eine Infusionslösung ab. Die behandelnde Gemeinschaftspraxis bestätigte, die Infusion am selben Tag verabreicht und die Lösung termingerecht hergestellt zu haben; später legte der Kläger eine nachträglich unterschriebene Verordnung vor. Die Krankenkasse rechnete mit einer von ihr behaupteten Aufrechnung in Höhe von 2693,29 Euro gegen die Forderung des Klägers. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, das Landessozialgericht hob auf und wies die Klage ab mit der Begründung, dass die ärztliche Unterschrift nach § 4 ALV Wirksamkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs sei und eine Heilung des Mangels ausgeschlossen sei. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Die Beschwerde ist nach § 160a SGG unzulässig, weil der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert darlegt; es fehlt an einer klaren Darstellung der Rechtsfrage, ihrer Entscheidungserheblichkeit und ihres klärungsbedürftigen Überhangs über den Einzelfall. • Der Kläger benennt zwar Fragen zur möglichen unangemessenen Benachteiligung durch § 4 Abs.1 ALV und zu verfassungsrechtlichen Angriffspunkten (Art.12, Art.14 GG), geht aber nicht hinreichend auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ein und erklärt nicht, warum trotz dieser Entscheidungen noch Klärungsbedarf bestehe. • Zur Verfassungsmäßigkeitsrüge ist festzustellen, dass bloße Benennung verletzter Grundrechte nicht ausreicht; es muss konkret dargelegt werden, wie die Norm den Schutzbereich verletzt und welche Gründe die Verfassungswidrigkeit begründen würden. • Der Senat verweist darauf, dass die einschlägigen Entscheidungen, insbesondere frühere BSG-Urteile, Fragen zur Wirksamkeit von Verordnungen und zur Zulässigkeit von Retaxierungen bereits behandeln; der Kläger hat sich hier nicht substantiiert auseinandergesetzt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den angegebenen gesetzlichen Grundlagen (§197a SGG iVm VwGO und GKG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Darlegungspflichten für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt, insbesondere fehlt eine klare, entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage sowie die Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Verfassungsrügen wurden nicht konkret begründet, sodass auch insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2693,29 Euro festgesetzt.