Urteil
B 1 KR 16/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über ambulantes Operieren nach §115b SGB V gehört zum Bereich der Krankenversicherung, nicht zum Vertragsarztrecht; daher ist die Geschäftseinteilung des Gerichts maßgeblich.
• Ein Schiedsspruch nach §115b Abs.3 SGB V hat Doppelnatur: Er wirkt wie ein Normenvertrag und zugleich gegenüber den an der Normsetzung Beteiligten als Verwaltungsakt; gegen ihn ist die Anfechtungsklage statthaft.
• Wurde ein Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil wegen Verletzung gesetzlicher Besetzungsanforderungen nach §547 ZPO (i.V.m. §202 SGG) aufzuheben und die Sache regelmäßig zurückzuverweisen.
• Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzungen des Bundesschiedsamts ist beschränkt: Prüfung von Verfahrensfairness, zutreffendem Sachverhalt und Beachtung des zulässigen Gestaltungsspielraums, nicht jedoch umfassende Neuprüfung wie bei privatrechtlichen Verträgen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Besetzung des LSG führt zur Zurückverweisung bei Schiedsspruch nach §115b SGB V • Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über ambulantes Operieren nach §115b SGB V gehört zum Bereich der Krankenversicherung, nicht zum Vertragsarztrecht; daher ist die Geschäftseinteilung des Gerichts maßgeblich. • Ein Schiedsspruch nach §115b Abs.3 SGB V hat Doppelnatur: Er wirkt wie ein Normenvertrag und zugleich gegenüber den an der Normsetzung Beteiligten als Verwaltungsakt; gegen ihn ist die Anfechtungsklage statthaft. • Wurde ein Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil wegen Verletzung gesetzlicher Besetzungsanforderungen nach §547 ZPO (i.V.m. §202 SGG) aufzuheben und die Sache regelmäßig zurückzuverweisen. • Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzungen des Bundesschiedsamts ist beschränkt: Prüfung von Verfahrensfairness, zutreffendem Sachverhalt und Beachtung des zulässigen Gestaltungsspielraums, nicht jedoch umfassende Neuprüfung wie bei privatrechtlichen Verträgen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft klagt gegen Festsetzungen zur Vergütung von Sachkosten (§9 Abs.2–5 AOP-Vertrag 2005) des erweiterten Bundesschiedsamts nach §115b SGB V, mit denen pauschale und teilweise einzeileregelte Erstattungen für Krankenhäuser festgelegt wurden. Die Vertragspartner konnten keine Einigung erzielen; das Bundesschiedsamt setzte einen modifizierten Vertrag mit sofortiger Vollziehung fest. Das SG wies die Klage ab, das LSG bestätigte dies. Die Klägerin rügt sodann die falsche Besetzung des Berufungsgerichts und die Verletzung von Zuständigkeitsregeln nach §31 SGG und §115b SGB V. Sie beantragt Aufhebung der Entscheidungen bzw. hilfsweise Zurückverweisung an das LSG. Der Senat des BSG prüft Zuständigkeit, Verfahrensmängel und die Reichweite gerichtlicher Kontrolle von Schiedssprüchen. • Zuständigkeit: Streitigkeiten über ambulantes Operieren nach §§115a,115b,116b SGB V betreffen die Krankenversicherung und fallen in die Zuständigkeit des 1. Senats des BSG; die seit 1.1.2012 geänderten Regelungen zu §10 SGG sind auch für laufende Verfahren zu beachten. • Besetzungsmangel: Das LSG war nicht vorschriftsmäßig besetzt (fehlende Zusammensetzung nach §10 Abs.1 SGG i.V.m. §31 SGG), wodurch ein absoluter Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO vorliegt; Rüge war ordnungsgemäß erhoben. • Zurückverweisung: Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes kann der Revisionssenat mangels tragfähiger Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden; deshalb ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, in dem Erfolg in jeder Konstellation ausgeschlossen wäre. • Anfechtungsklage: Gegen Schiedssprüche des erweiterten Bundesschiedsamts nach §115b Abs.3 SGB V steht den an der Normsetzung beteiligten Institutionen die Anfechtungsklage zu; eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage ist nicht statthaft, weil der Schiedsspruch zugleich Normenvertrag und gegenüber diesen Beteiligten Verwaltungsakt ist. • Reichweite der Kontrolle: Die gerichtliche Überprüfung ist beschränkt auf formelle Fairness des Verfahrens, Richtigkeit des vom Beklagten zugrundegelegten Sachverhalts und darauf, ob der Beklagte seinen zulässigen Gestaltungsspielraum beachtet hat; eine weitergehende Kontrolle nach Grundsätzen des Vertragsarztrechts ist hier nicht ohne Weiteres übertragbar. • Rechtsschutzinteresse: Trotz Ablauf der Geltungsdauer des §9 AOP-Vertrag 2005 besteht ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse, die Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen; Kostenfrage verbleibt beim LSG. Die Revision der Klägerin wird teilweise erfolgreich anerkannt: Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg vom 27.03.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründend hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt und die Zurückverweisung erforderlich macht, da der Revisionssenat keine tragfähigen Tatsachenfeststellungen für eine eigene Entscheidung gewinnen kann. Darüber hinaus hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen Schiedssprüche nach §115b Abs.3 SGB V bekräftigt und die Grenzen gerichtlicher Kontrolle bei Festsetzungen des Bundesschiedsamts aufgezeigt. Die Entscheidung zu den Kosten und die konkrete erneute Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Sachkostenregelungen obliegen nun dem Landessozialgericht; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 2.500.000 Euro festgesetzt.