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Urteil

B 1 KR 69/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. • Eine Mamma-Augmentationsplastik (MAP) ist keine notwendige Krankenbehandlung, wenn sie lediglich das äußere Erscheinungsbild beeinflusst und nicht auf eine Funktionsstörung abzielt. • Ansprüche auf geschlechtszuweisende oder -verdeutlichende Eingriffe bei Intersexualität sind jedenfalls durch die gleichen Grenzen begrenzt wie bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus; das objektive Brustumfangsbild kann einen Anspruch ausschließen. • Versicherte mit einem Brustansatz, der die Körbchengröße A nach DIN voll ausfüllt, können grundsätzlich keinen Anspruch auf MAP geltend machen; eine darüber hinausgehende Versorgung ist nur bei Vorliegen der einschlägigen medizinischen Indikation möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht für Mamma‑Augmentationsplastik bei ausreichendem brustbildendem Erscheinungsbild • Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. • Eine Mamma-Augmentationsplastik (MAP) ist keine notwendige Krankenbehandlung, wenn sie lediglich das äußere Erscheinungsbild beeinflusst und nicht auf eine Funktionsstörung abzielt. • Ansprüche auf geschlechtszuweisende oder -verdeutlichende Eingriffe bei Intersexualität sind jedenfalls durch die gleichen Grenzen begrenzt wie bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus; das objektive Brustumfangsbild kann einen Anspruch ausschließen. • Versicherte mit einem Brustansatz, der die Körbchengröße A nach DIN voll ausfüllt, können grundsätzlich keinen Anspruch auf MAP geltend machen; eine darüber hinausgehende Versorgung ist nur bei Vorliegen der einschlägigen medizinischen Indikation möglich. Die Klägerin, genetisch 46,XY, lebt als Frau und leidet an einer 17β-HSD‑III bedingten Androgenbildungsstörung, die zu einem überwiegend weiblichen äußeren Erscheinungsbild mit Fettmammae führte. Sie verlangt von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme einer beidseitigen Mamma‑Augmentationsplastik (MAP). Die Krankenkasse lehnte dies ab; SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, das äußere Erscheinungsbild der Klägerin sei bereits eindeutig weiblich. Die Klägerin rügt Verletzung von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und macht geltend, die MAP diene der geschlechtlichen Identitätsfindung und sei daher erstattungsfähig. Das LSG stellte fest, dass das bestehende Brustbild ausreicht und kein Anspruch auf die gewünschte operative Maßnahme bestehe. Die Revision der Klägerin wurde angegriffen und vom Bundessozialgericht geprüft. • Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V; Krankenbehandlung ist nur geschuldet, wenn sie zur Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden erforderlich ist. • Eine MAP ist hier keine Behandlung einer funktionellen Beeinträchtigung, sondern eine äußerliche Gestaltung des Erscheinungsbildes; somit fehlt der erforderliche Krankheitsbezug für eine erstattungsfähige Krankenbehandlung. • Die Grundsätze zur Leistungspflicht bei Transsexualismus sind auf Intersexualität entsprechend anwendbar; auch hier ist das Ziel die deutliche Annäherung an das angestrebte Geschlecht aus Sicht eines verständigen Betrachters. • Leistungsansprüche auf geschlechtsangleichende Eingriffe sind durch objektive Grenzen zu begrenzen; insbesondere schließt ein Brustansatz, der Körbchengröße A nach DIN voll ausfüllt, regelmäßig einen Anspruch auf MAP aus, um unverhältnismäßige kosmetische Operationen zu vermeiden und Gleichbehandlung zu wahren. • Selbst wenn Intersexualität als eigene Anspruchsfallgruppe offengelassen wird, geht ein möglicher Anspruch nicht über das hinaus, was Transsexuellen zusteht; Eingriffe, die Uneindeutigkeit der Geschlechtsmerkmale erhöhen, sind ausgeschlossen. • Die unangefochtenen Feststellungen des LSG ergeben, dass das bei der Klägerin vorhandene hauptsächlich aus Fettgewebe bestehende Brustwachstum ein Ausmaß erreicht, das einen Anspruch auf MAP ausschließt. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer beidseitigen Mamma‑Augmentationsplastik nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die MAP stellt hier keine notwendige Krankenbehandlung dar, weil sie nicht eine Funktionsstörung heilt, lindert oder deren Verschlimmerung verhütet, sondern lediglich das äußere Erscheinungsbild beeinflusst. Entsprechende Ansprüche bei Intersexualität sind jedenfalls durch dieselben Grenzen wie beim Mann‑zu‑Frau‑Transsexualismus begrenzt; nach den unangefochtenen Feststellungen erreicht das Brustbild der Klägerin ein Ausmaß, das einen Leistungsanspruch ausschließt. Die Klägerin hat somit vor den Sozialgerichten nicht obsiegt, und die Beklagte muss die Kosten der gewünschten Operation nicht tragen.