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Beschluss

B 9 V 60/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt. • Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung ist die konkrete Rechtsfrage zu formulieren und darzulegen, inwiefern sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Eine Beschwerde, die im Kern die inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung der Berufungswürdigung verlangt, genügt dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht. • Als Verfahrensrüge geltend gemachte Überraschungsentscheidungen sind nur dann revisionszulassungsbegründend, wenn dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten vorenthalten war.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensrügen verworfen • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt. • Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung ist die konkrete Rechtsfrage zu formulieren und darzulegen, inwiefern sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Eine Beschwerde, die im Kern die inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung der Berufungswürdigung verlangt, genügt dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht. • Als Verfahrensrüge geltend gemachte Überraschungsentscheidungen sind nur dann revisionszulassungsbegründend, wenn dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten vorenthalten war. Der Kläger suchte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und machte geltend, als zufällig eintreffender Passant nach einer Gewalttat psychische Schädigungen erlitten zu haben. Die Behörde lehnte die Entschädigung ab. Das Sozialgericht erkannte eine posttraumatische Belastungsstörung und GdS-Feststellungen für bestimmte Zeiträume zugunsten des Klägers. Das Landessozialgericht hob dies nach weiterer Begutachtung auf und verneinte einen Anspruch mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen zeitlichen, örtlichen und personalen Nähe zwischen Kläger und Gewalttat. Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG. Er rügt insoweit sowohl die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage als auch einen Verfahrensfehler wegen vermeintlicher Überraschungsentscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. • Grundsätzliche Bedeutung: Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine klare Rechtsfrage formulieren und darlegen, warum die Frage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; der Kläger hat dies nicht ausreichend getan. • Vorherige Rechtsprechung: Eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder ausreichende Anhaltspunkte in der Rechtsprechung vorliegen; der Kläger hätte darlegen müssen, warum die einschlägige BSG-Rechtsprechung (zeitliche, örtliche und personale Nähe als Kriterium für Sekundäropfer) keine ausreichende Grundlage bietet. • Abgrenzung zur Rechtsrüge: Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das LSG habe die Einzelumstände falsch gewürdigt; die inhaltliche Richtigkeitskontrolle ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. • Verfahrensrüge: Zur Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist darzulegen, dass entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zuvor nicht erörtert wurden; dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels substantiiertem Vortrag sowohl zur grundsätzlichen Bedeutung als auch zum behaupteten Verfahrensfehler ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S.1 Halbs.2 i.V.m. §169 S.3 SGG zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten und beruhen auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt: Er hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm benannten Rechtsfrage nicht in der gesetzlich geforderten Weise aufgezeigt und nicht dargelegt, weshalb die bestehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend Aufschluss gäbe. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine vermeintliche Überraschungsentscheidung rügt, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zuvor nicht erörtert wurden. Die Beschwerde war daher unzulässig zu verwerfen; die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.