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Urteil

B 11 AL 10/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist bei einem im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung stehenden Selbstständigen die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Anspruchsjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war (§ 133 Abs.2 SGB III aF). • Auch wenn wegen selbstständiger Tätigkeit kein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden hat, haben die zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuermerkmale Tatbestandswirkung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes. • Eine fiktive Berücksichtigung anderer Steuerklassen ist nur unter den in § 133 Abs.3 SGB III aF genannten Voraussetzungen zulässig; die Agentur darf die steuerliche Dispositionsfreiheit der Ehegatten grundsätzlich nicht in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Arbeitslosengeldbemessung bei freiwillig Pflichtversichertem Selbstständigen: Maßgebliche Lohnsteuerklasse • Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist bei einem im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung stehenden Selbstständigen die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Anspruchsjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war (§ 133 Abs.2 SGB III aF). • Auch wenn wegen selbstständiger Tätigkeit kein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden hat, haben die zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuermerkmale Tatbestandswirkung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes. • Eine fiktive Berücksichtigung anderer Steuerklassen ist nur unter den in § 133 Abs.3 SGB III aF genannten Voraussetzungen zulässig; die Agentur darf die steuerliche Dispositionsfreiheit der Ehegatten grundsätzlich nicht in Frage stellen. Der Kläger war bis 30.6.2006 abhängig beschäftigt und ab 1.7.2006 selbstständig als Partner einer Anwaltssozietät. Er begründete auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung bis zum 30.9.2007. Am 4.9.2007 beantragte er Gründungszuschuss und meldete sich zum 1.10.2007 arbeitslos, nahm sich jedoch ab 4.10.2007 wieder aus dem Leistungsbezug wegen geplanter Selbstständigkeit. Die Bundesagentur berechnete für den Zeitraum 1.–3.10.2007 Arbeitslosengeld nach Lohnsteuerklasse VI zunächst und später nach Lohnsteuerklasse V unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Ost. Der Kläger verlangte die Berechnung nach Lohnsteuerklasse III; die BA hielt an Lohnsteuerklasse V fest. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; das LSG führte aus, eine fiktive Einordnung wäre V gewesen, da die Ehefrau Lohnsteuerklasse III hatte. • Zulässigkeit: Klage war als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§§ 54, 56, 86 SGG). • Feststellungen: Das LSG ist für den Senat bindend darin, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt hatte (§§ 117 ff., 118, 119 SGB III aF). • Bemessungsgrundlage: Für die Ermittlung des Bemessungsentgelts waren die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost maßgeblich (§§ 130, 131, 341 SGB III aF). • Abzüge und Steuerklasse: Nach § 133 SGB III aF sind vom Bemessungsentgelt pauschale Sozialabzüge, Lohnsteuer nach der zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerklasse und Solidaritätszuschlag abzuziehen; Änderungen sind nur mit Wirkung ab dem Änderungszeitpunkt zu berücksichtigen. • Anwendung auf Selbstständige: Die Regelung des § 133 SGB III aF gilt auch für selbstständig Tätige, die auf Antrag pflichtversichert sind; die zu Jahresbeginn eingetragene Lohnsteuerklasse hat Tatbestandswirkung, auch wenn kein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden hat. • Kein Anspruch auf fiktive Steuerfestlegung: Eine fiktive oder tatsächliche Abweichung der Steuerklasse wegen der realen Einkommensverhältnisse kann nur unter den engen Voraussetzungen von § 133 Abs.3 SGB III aF berücksichtigt werden; die bloße Behauptung, die eingetragene Klasse entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, genügt nicht. • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse: Die gewünschte Berechnung nach Steuerklasse III würde zu unzulässigen Ungleichgewichten führen, etwa dass Ehegatten gleichzeitig Alg und Lohnsteuer beide nach Klasse III hätten, was das Gesetz nicht vorsieht. • Schlussfolgerung: Die BA hat das Arbeitslosengeld korrekt nach Lohnsteuerklasse V berechnet; die angefochtenen Bescheide sind daher nicht rechtswidrig. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 1.–3.10.2007 keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nach Lohnsteuerklasse III, weil gemäß § 133 SGB III aF für die Berechnung die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres eingetragene Lohnsteuerklasse (hier V) maßgeblich ist. Dies gilt auch für auf Antrag pflichtversicherte Selbstständige, selbst wenn infolge der selbstständigen Tätigkeit kein Lohnsteuerabzugsverfahren stattfand. Eine fiktive oder abweichende Berücksichtigung der Steuerklasse kommt nur unter den in § 133 Abs.3 genannten Voraussetzungen in Betracht; solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit sind damit rechtmäßig, Kosten werden nicht erstattet.