Urteil
B 11 AL 5/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf wiederkehrender monatlicher Befristung basierendes Vertragsgefüge kann als auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu werten sein, wenn sich aus Gesamtwürdigung Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben.
• Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III aF liegt nur vor, wenn der Betroffene tatsächlich ohne Beschäftigung ist und keine dauerhafte arbeitsrechtliche Bindung besteht.
• Bei der Feststellung des Beschäftigungsstatus sind alle Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen; die Tatsachenfeststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht substantiiert gerügt wurden.
Entscheidungsgründe
Dauerbeschäftigungsverhältnis trotz monatlicher Befristung und Folge für Arbeitslosengeldanspruch • Ein auf wiederkehrender monatlicher Befristung basierendes Vertragsgefüge kann als auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu werten sein, wenn sich aus Gesamtwürdigung Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben. • Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III aF liegt nur vor, wenn der Betroffene tatsächlich ohne Beschäftigung ist und keine dauerhafte arbeitsrechtliche Bindung besteht. • Bei der Feststellung des Beschäftigungsstatus sind alle Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen; die Tatsachenfeststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht substantiiert gerügt wurden. Der Kläger arbeitete seit 1992 als Grafiker für das ZDF auf monatlich befristeten Verträgen und wurde für unregelmäßige Einsatztage herangezogen. Die Verträge nannten Monatszeiträume, verlangten hohe Flexibilität und Dienstbereitschaft, räumten aber zugleich die Möglichkeit ein, für andere Arbeitgeber tätig zu sein. Der Kläger meldete sich an einsatzfreien Tagen arbeitslos und erhielt regelmäßig Arbeitslosengeld; für die Zeit 26.5.–5.6.2008 stellte die BA die Leistung jedoch aufgrund der Annahme einer Dauerbeschäftigung beim ZDF ab. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab, weil nach Gesamtwürdigung der Umstände ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 118, 119 SGB III aF) und begehrt Zahlung von Arbeitslosengeld für die streitige Zeit; das LSG-Feststellungsgemisch wurde im Revisionsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. • Revisionsrüge unbegründet; das LSG hat das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei bestätigt (§ 170 SGG). • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist §§ 117, 118, 119 SGB III aF: Arbeitslosengeld setzt Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn voraus; wer eine Beschäftigung von durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübt, ist nicht beschäftigungslos (§ 119 Abs.3 SGB III aF). • Die Rechtsprechung unterscheidet, dass beschäftigungslos ist, wer tatsächlich ohne Beschäftigung ist und kein Fortsetzungswille der Parteien besteht; dagegen bleibt ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn trotz Unterbrechungen die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen (z. B. Kurzarbeit-Sachverhalte). • Das LSG hat unter Abwägung aller Indizien (Weisungs- und Direktionsrechte des ZDF, tarifliche Regelungen, Urlaubsanspruch, geforderte Dienstbereitschaft, faktische Unmöglichkeit, für andere Arbeitgeber tätig zu sein) zutreffend festgestellt, dass ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis vorliegt. • Die tarifliche Eingliederung und soziale Absicherung der Vertragsbeziehungen sprechen für nichtselbständige Beschäftigung; insoweit ist die tarifvertragliche Ausgestaltung ein Indiz für Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinn. • Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für den Senat verbindlich (§ 163 SGG) und wurden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen; daher ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 26.5.–5.6.2008. Das LSG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem ZDF trotz monatlicher Befristungen ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass keine leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit vorlag. Die tarifliche Eingliederung, die vertraglich geforderte Dienstbereitschaft und die faktische Weisungsgebundenheit führten dazu, dass der Kläger auch an einsatzfreien Tagen nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen konnte. Aufgrund der Bindung des Senats an die nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ist die Entscheidung rechtskräftig; außergerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.