Urteil
B 10 EG 13/13 R
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG ist dahin auszulegen, dass der Anspruchsausschluss bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 500.000 Euro auch eintritt, wenn der andere Elternteil mit dem Berechtigten zusammen im Haushalt lebt (§ 1 Abs.1 Nr.2 BEEG) und beide zusammen das maßgebliche Einkommen überschreiten.
• Die Regelung des § 1 Abs. 8 S.2 BEEG zielt darauf ab, bei sehr hohen Familieneinkommen den Anspruch auf Elterngeld auszuschließen, um haushaltspolitische Einsparziele zu erreichen; die spätere Klarstellung durch Novellierung bestätigt diese Auslegung.
• Die endgültige Festsetzung eines vorläufigen Bescheids ist möglich; eine Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds kann nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und hinreichende Ermessenserwägungen beachtet sind.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Anspruchsausschluss bei gemeinsamem Haushalts‑einkommen über 500.000 Euro • § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG ist dahin auszulegen, dass der Anspruchsausschluss bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 500.000 Euro auch eintritt, wenn der andere Elternteil mit dem Berechtigten zusammen im Haushalt lebt (§ 1 Abs.1 Nr.2 BEEG) und beide zusammen das maßgebliche Einkommen überschreiten. • Die Regelung des § 1 Abs. 8 S.2 BEEG zielt darauf ab, bei sehr hohen Familieneinkommen den Anspruch auf Elterngeld auszuschließen, um haushaltspolitische Einsparziele zu erreichen; die spätere Klarstellung durch Novellierung bestätigt diese Auslegung. • Die endgültige Festsetzung eines vorläufigen Bescheids ist möglich; eine Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds kann nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und hinreichende Ermessenserwägungen beachtet sind. Die Klägerin bezog Elterngeld für ihr im Juli 2010 geborenes Kind; der Landkreis (Beklagter) bewilligte zunächst Leistungen und änderte diese mehrfach unter Rückgriff auf Neuregelungen des BEEG. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, das Familieneinkommen 2009 habe die Grenze von 500.000 Euro überschritten, setzte der Beklagte das Elterngeld für die ersten sechs Monate endgültig fest, verneinte ab dem siebten Lebensmonat den Anspruch wegen § 1 Abs.8 S.2 BEEG und forderte die Erstattung bereits gezahlter Beträge in Höhe von 4444,41 Euro. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage; das Sozialgericht wies ab, das LSG gab der Klägerin in Teilen Recht und setzte sich mit der Auslegung des Anspruchsausschlusses auseinander. Der Beklagte legte Revision ein mit dem Ziel, die Entscheidung zugunsten der endgültigen Elterngeldfestsetzung und Erstattungsforderung wiederherzustellen. • Revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Anfechtung des Bescheids vom 30.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. • Die Vorschrift des § 1 Abs.8 S.2 BEEG ist aus systematischen und materialspezifischen Gründen so auszulegen, dass der Anspruchsausschluss eintritt, wenn eine andere Person, die mit dem Berechtigten im Haushalt lebt (§ 1 Abs.1 Nr.2 BEEG), zusammen mit dem Berechtigten ein zu versteuerndes Familieneinkommen über 500.000 Euro hat; der Wortlaut "berechtigte Person" ist nicht auf Personen zu beschränken, die selbst alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. • Die Gesetzesmaterialien und die spätere Neufassung zum 01.08.2013 bestätigen, dass der Gesetzgeber gerade bei gemeinsam veranlagten Ehegatten den Haushalt und das gemeinsame Einkommen im Blick hatte; die Neufassung ist als Klarstellung des ursprünglichen Willens anzusehen. • Der Vorbehalt der Vorläufigkeit in einem Bescheid kann nachträglich wirksam sein und die Verwaltung berechtigt zur endgültigen Festsetzung; eine Nichtigkeit nach § 40 SGB X lag nicht vor. • Die sach- und grundrechtsbezogene Prüfung ergibt, dass der Anspruchsausschluss weder Eigentumsrechte noch den Gleichheitssatz verletzt; der Gesetzgeber durfte im Sozialrecht und in Haushaltsfragen weit gestalten und die Ausgestaltung des Elterngelds an Einkommensgrenzen ausrichten. • Zur Rückforderung bereits gezahlter Gelder fehlen konkrete tatrichterliche Feststellungen und hinreichende Hinweise im vorläufigen Bescheid; Erstattungsansprüche sind nach den einschlägigen Vorschriften des SGB (insb. § 42 Abs.2 S.2 SGB I, § 50 Abs.2 S.2 i.V.m. § 45 SGB X) sowie unter Berücksichtigung des Ermessensermessens zu prüfen. Der Revision des Beklagten wird teilweise stattgegeben: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts wird im Wesentlichen zurückgewiesen, weil die Klägerin ab dem 10.01.2011 keinen Anspruch auf Elterngeld hatte; der Bescheid des Beklagten, der den Anspruch ab dem siebten Lebensmonat verneint, ist insoweit rechtmäßig. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Erstattung von 4444,41 Euro fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen und an den hinreichenden rechtlichen Voraussetzungen im vorläufigen Bescheid; daher wurde die Sache über die Erstattungsforderung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat bei erneuter Verhandlung zu klären, ob die Erstattung rechtmäßig begründet ist und ob Ermessen oder eine Reduktion der Rückforderung zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.