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Urteil

B 10 EG 14/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Provisionen, die regelmäßig und wiederkehrend gezahlt werden, sind bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt. • Die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (jetzt § 2c Abs.1 S.2) entbindet die Elterngeldstellen nicht grundsätzlich von der subsumtiven Prüfung, ob bestimmte Entgeltbestandteile sachlich gerechtfertigt vom Begriff des laufenden Arbeitslohns erfasst sind. • Sonstige Bezüge sind nur dann von der Elterngeldberechnung auszuscheiden, wenn es sich um tatsächlich einmalige oder ausnahmsweise Voraus-/Nachzahlungen handelt, die das wirtschaftliche Bild im Bemessungszeitraum verzerren. • Zur endgültigen Feststellung der Elterngeldhöhe ist bei berücksichtigungsfähigen Provisionen eine erneute Berechnung unter Einbeziehung der Provisionen sowie der ggf. anzurechnenden Mutterschaftsleistungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Provisionen als laufender Arbeitslohn bei Elterngeldberechnung • Provisionen, die regelmäßig und wiederkehrend gezahlt werden, sind bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt. • Die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (jetzt § 2c Abs.1 S.2) entbindet die Elterngeldstellen nicht grundsätzlich von der subsumtiven Prüfung, ob bestimmte Entgeltbestandteile sachlich gerechtfertigt vom Begriff des laufenden Arbeitslohns erfasst sind. • Sonstige Bezüge sind nur dann von der Elterngeldberechnung auszuscheiden, wenn es sich um tatsächlich einmalige oder ausnahmsweise Voraus-/Nachzahlungen handelt, die das wirtschaftliche Bild im Bemessungszeitraum verzerren. • Zur endgültigen Feststellung der Elterngeldhöhe ist bei berücksichtigungsfähigen Provisionen eine erneute Berechnung unter Einbeziehung der Provisionen sowie der ggf. anzurechnenden Mutterschaftsleistungen vorzunehmen. Die Klägerin erhielt für ihr im Januar 2011 geborenes Kind Elterngeld. Bei der Berechnung berücksichtigte das beklagte Land das monatliche Grundgehalt, nicht jedoch vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" bezeichnete Provisionen. Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin regelmäßig provisionsabhängig beschäftigt; die Provisionen wurden monatlich bzw. quartalsbezogen ausgezahlt und schwankten in der Höhe. Das Land lehnte die Berücksichtigung mit Hinweis auf die Neufassung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab der Klägerin teilweise Recht und berücksichtigte die Provisionen. Das beklagte Land legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob regelmäßig gezahlte Provisionen trotz lohnsteuerlicher Bezeichnung als sonstige Bezüge in die Elterngeldbemessung einzubeziehen sind. • Grundvoraussetzungen für Elterngeld (Wohnsitz, Haushalt, Betreuung, keine volle Erwerbstätigkeit) und der Bemessungszeitraum (zwölf Monate vor Geburtsmonat, unter Ausschluss von Monaten mit Mutterschaftsleistungen) sind zutreffend festgestellt (§§ 1, 2 BEEG aF). • Die Neufassung des § 2 Abs.7 S.2 BEEG knüpft an die Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren an, doch ist dieser Verweis nicht so auszulegen, dass die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber allein und endgültig bindend ist; die Lohnsteuer-Richtlinien besitzen keine Normqualität, sodass eine bloß formale Bindung zu unvertretbaren Ergebnissen führen kann. • Maßgeblicher Zweck des Elterngeldes ist der einkommensersetzende Ausgleich für die durch Betreuung entstehenden Einbußen; daher sind bei der Bemessung regelmäßig gezahlte laufende Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil sie den Lebensstandard prägen (§ 2 BEEG, Zweck des Gesetzes). • Provisionen sind nach typisierender Prüfung als laufender Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie neben dem Grundgehalt für Zeiträume kürzer als ein Jahr regelmäßig gezahlt werden, auch wenn die Höhe schwankt; dies entspricht früherer Rechtsprechung und bleibt trotz Gesetzesnovelle anwendbar. • Ausnahme: Provisionen, die ganz oder teilweise als Voraus- oder Nachzahlungen außerhalb ihres regulären Fälligkeitszeitraums in den Bemessungszeitraum fallen, dürfen aus Gründen der Vermeidung eines verzerrten ökonomischen Bildes unberücksichtigt bleiben (§ 2 Abs.7 S.2 BEEG aF in Auslegung). • Da das LSG die tatsächlichen Zahlungszeiträume und die mögliche Anrechnung von im Bezugszeitraum gezahlten Provisionen sowie die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen nicht abschließend geprüft hat, bedarf es zur Feststellung der korrekten Elterngeldhöhe einer Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). Die Revision des beklagten Landes war begründet; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die bisherige Nichtberücksichtigung der regelmäßig gezahlten Provisionen war rechtsfehlerhaft, weil solche Provisionen als laufender Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld einzubeziehen sind, sofern sie nicht wegen Voraus- oder Nachzahlung das wirtschaftliche Bild im Bemessungszeitraum verzerren. Das Land ist verpflichtet, das Elterngeld unter Berücksichtigung der einschlägigen Provisionen sowie der anzurechnenden Mutterschaftsleistungen neu zu berechnen. Über die konkrete Höhe des nachträglich zustehenden Elterngeldes hat das Landessozialgericht nach Durchführung der ergänzenden Tatsachenfeststellungen endgültig zu entscheiden.