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Urteil

B 10 EG 2/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bemessung des Elterngeldes kann auf das Einkommen des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums abgestellt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit in Art und zeitlichem Umfang im Vergleichszeitraum ähnlich ausgeübt wurde. • Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld erfolgt ab dem Tag der Geburt und schließt auch den Erhöhungsbetrag bei Mehrlingsgeburten nicht aus. • Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit Früh- oder Mehrlingsgeburten durch die Anrechnung der Mutterschaftsleistungen liegt nicht vor. • Bei Mehrlingsgeburten kann ein Berechtigter nicht für dasselbe Einkommen mehrfach Elterngeld beziehen; der Erhöhungsbetrag ist kein Anspruch auf doppelte Zahlung über die gesamte Bezugsdauer.
Entscheidungsgründe
Bemessung und Anrechnung von Mutterschaftsleistungen beim Elterngeld bei Mehrlingsgeburt • Zur Bemessung des Elterngeldes kann auf das Einkommen des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums abgestellt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit in Art und zeitlichem Umfang im Vergleichszeitraum ähnlich ausgeübt wurde. • Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld erfolgt ab dem Tag der Geburt und schließt auch den Erhöhungsbetrag bei Mehrlingsgeburten nicht aus. • Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit Früh- oder Mehrlingsgeburten durch die Anrechnung der Mutterschaftsleistungen liegt nicht vor. • Bei Mehrlingsgeburten kann ein Berechtigter nicht für dasselbe Einkommen mehrfach Elterngeld beziehen; der Erhöhungsbetrag ist kein Anspruch auf doppelte Zahlung über die gesamte Bezugsdauer. Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter von Zwillingen, geboren am 27.8.2007. Sie war vor der Geburt sowohl unselbstständig in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig als auch selbstständig mit Bürodienstleistungen. Die Familienkasse/Amt berechnete das Elterngeld aus dem steuerlichen Veranlagungszeitraum 2006 und berücksichtigte darin sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte; Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wurden angerechnet. Die Klägerin verlangte stattdessen die Bemessung nach den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ohne Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Mehrlingszuschlag. Die Widersprüche und Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos; die Klägerin erhob Revision vor dem BSG. • Zulässigkeit und Streitgegenstand: Die Revision war zulässig, eine Teilrücknahme hinsichtlich der Anrechnung vor dem errechneten Geburtstermin blieb ohne durchgreifende Wirkung, weil der Streitgegenstand nicht teilbar war. • Anwendbares Recht und Bemessungszeitraum: Für den streitigen Zeitraum gelten die BEEG-Regelungen vom 5.12.2006; maßgeblich ist nach § 2 Abs. 9 BEEG der abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum, wenn die selbstständige Tätigkeit in Art und zeitlichem Umfang im Vergleichszeitraum übereinstimmt und die zeitlichen Abweichungen weniger als 20 % betragen. • Feststellungen und Beweiswürdigung: Das LSG hat festgestellt, dass Art und zeitlicher Umfang der selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten im Veranlagungszeitraum 2006 und im 12‑Monats‑Zeitraum vor Geburt übereinstimmten; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich verbindlich (§ 163 SGG). • Anrechnung Mutterschaftsleistungen: Nach § 3 Abs. 1 BEEG sind Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld ab dem Tag der Geburt anzurechnen; dies gilt auch wenn der sechswöchige Vorgeburtszeitraum aufgrund vorzeitiger Entbindung nicht genutzt wurde. • Mehrlingszuschlag und Vermeidung von Doppelleistungen: Der Erhöhungsbetrag bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs. 6 BEEG) ist nicht von der Anrechnungspflicht ausgenommen; Mutterschaftsleistungen und Elterngeld dienen demselben Zweck als Einkommensersatz und dürfen nicht nebeneinander in doppelter Höhe gewährt werden. • Bezugsdauer: Die Klägerin kann als alleinsorgeberechtigte Mutter Elterngeld für bis zu 14 Monate beziehen; dies begründet jedoch keinen doppelten Einkommensausgleich für dieselbe Person bei Mehrlingsgeburt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Elterngeld war zutreffend nach dem Einkommen des steuerlichen Veranlagungszeitraums 2006 bemessen, weil die Art und der zeitliche Umfang der selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten im Vergleichszeitraum im Wesentlichen übereinstimmten. Die von der Klägerin erhaltenen Mutterschaftsleistungen einschließlich des Arbeitgeberzuschusses sind ab dem Tag der Geburt auf das Elterngeld anzurechnen; daraus folgt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Früh- oder Mehrlingsgeburten. Der Erhöhungsbetrag für die Mehrlingsgeburt ist ebenfalls nicht von der Anrechnung ausgenommen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.