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Urteil

B 10 EG 7/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Provisionen, die regelmäßig und mehrmals im Jahr nach festgelegten Abrechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen. • Die bloße faktische Behandlung von Zahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" durch den Arbeitgeber rechtfertigt nicht generell ihre Nichtberücksichtigung beim Elterngeld. • § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG aF ist typisierend auszulegen: Einmalige oder ausnahmsweise Voraus-/Nachzahlungen können ausgeschlossen werden, regelmäßig wiederkehrende Provisionszahlungen dagegen nicht. • Provisionen sind nur dann von der Elterngeldbemessung auszunehmen, wenn ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer unzulässigen Verlagerung und damit zu einer verzerrten Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum führt.
Entscheidungsgründe
Regelmäßig gezahlte Provisionen sind bei der Elterngeldbemessung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen • Provisionen, die regelmäßig und mehrmals im Jahr nach festgelegten Abrechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen. • Die bloße faktische Behandlung von Zahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" durch den Arbeitgeber rechtfertigt nicht generell ihre Nichtberücksichtigung beim Elterngeld. • § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG aF ist typisierend auszulegen: Einmalige oder ausnahmsweise Voraus-/Nachzahlungen können ausgeschlossen werden, regelmäßig wiederkehrende Provisionszahlungen dagegen nicht. • Provisionen sind nur dann von der Elterngeldbemessung auszunehmen, wenn ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer unzulässigen Verlagerung und damit zu einer verzerrten Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum führt. Die Klägerin bezog nach Geburt ihres Kindes Elterngeld; das beklagte Land setzte die Leistung ohne Berücksichtigung mehrerer im Bemessungszeitraum gezahlter Provisionszahlungen fest. Im Bemessungszeitraum hatte die Klägerin ein monatliches Grundgehalt von 3.100 Euro brutto und zusätzlich drei Provisionszahlungen erhalten. Das Land behandelte die Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" und schloss sie deshalb von der Elterngeldberechnung aus. Die Klägerin focht dies an; das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und erhöhte das Elterngeld. Das beklagte Land revanchierte vor dem Bundessozialgericht mit der Behauptung, die Neufassung des § 2 Abs.7 S.2 BEEG aF gebiete alleinige Orientierung an der lohnsteuerlichen Behandlung durch den Arbeitgeber. • Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld nach § 1 BEEG lagen vor; Bemessungszeitraum (zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat) und Leistungssatz wurden grundsätzlich zutreffend bestimmt (§§ 2,4 BEEG). • § 2 Abs.7 S.2 BEEG aF knüpft normativ an die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen an, lässt aber – so auszulegen – nur solche Einnahmen außen vor, deren steuerrechtliche Behandlung sachlich gerechtfertigt von ihrer Eignung zur Abbildung des wirtschaftlichen Dauerzustands abweicht. • Die bloße historische oder faktische Bezeichnung durch den Arbeitgeber als "sonstige Bezüge" darf nicht zur bindenden Ausschlusswirkung führen, weil dies zu willkürlichen und dem Gesetzeszweck widersprechenden Ergebnissen führen kann; Lohnsteuer-Richtlinien haben keine Normqualität. • Provisionen, die mehrere Male im Jahr nach vertraglich festgelegten Abrechnungsstichtagen regelmäßig zufließen, prägen den Lebensstandard und sind daher als laufender Arbeitslohn elterngeldrelevant (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). • Ausnahme: Voraus- oder Nachzahlungen, die ihren regulären Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des Bemessungszeitraums haben und dadurch zu einer Verzerrung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum führen, können wegen ihres Ausnahmecharakters als nicht zu berücksichtigende "sonstige Bezüge" behandelt werden. • Die verwaltungsökonomische Zielsetzung der Gesetzesnovelle rechtfertigt keine so enge Bindung an die tatsächliche Lohnsteuerbehandlung durch den Arbeitgeber, vielmehr ist eine typisierende, am normgemäßen Ablauf orientierte Prüfung vorzunehmen. • Im vorliegenden Fall lagen regelmäßige, quartalsbezogen abgerechnete Provisionen vor, die nicht als Voraus-/Nachzahlungen zu einer Verlagerung führten; daher waren sie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil, das der Klägerin zusätzliches Elterngeld i.H.v. 2.470,26 Euro zusprach, bleibt bestehen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass bei der Elterngeldbemessung regelmäßig wiederkehrende Provisionen als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, auch wenn der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat. Nur in Fällen von Voraus- oder Nachzahlungen mit Verlagerungseffekt in den Bemessungszeitraum ist ein Ausschluss gerechtfertigt. Aufgrund der Anwendung dieser Grundsätze war die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig; das beklagte Land hat die Differenz zu zahlen und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.