Beschluss
B 11 AL 14/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht konkret darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Bei der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld nach § 132 SGB III aF können Tage mit Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld nicht ohne Weiteres Tagen mit Arbeitsentgelt gleichgestellt werden; maßgeblich sind die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Pauschalbemessung.
• Die Darlegungspflicht in Nichtzulassungsbeschwerden verlangt die Benennung der konkreten Rechtsfragen, ihrer Ungeklärtheit, der Breitenwirkung und dass das Revisionsverfahren voraussichtlich Klärung bringen wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht konkret darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld nach § 132 SGB III aF können Tage mit Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld nicht ohne Weiteres Tagen mit Arbeitsentgelt gleichgestellt werden; maßgeblich sind die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Pauschalbemessung. • Die Darlegungspflicht in Nichtzulassungsbeschwerden verlangt die Benennung der konkreten Rechtsfragen, ihrer Ungeklärtheit, der Breitenwirkung und dass das Revisionsverfahren voraussichtlich Klärung bringen wird. Der Kläger war bis Oktober 2005 beschäftigt und erlitt 2003 einen Arbeitsunfall; er bezog Verletztengeld. Ab 1.11.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld nach § 132 SGB III aF fiktiv, weil im erweiterten Bemessungszeitraum nur 75 Tage mit Arbeitsentgelt vorlagen. Die Behörde legte dabei Qualifikationsgruppe 3 und die Bezugsgröße West zugrunde. Kläger wendete ein, Verletztengeldtage seien als Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu behandeln und begehrte stattdessen eine Bemessung nach dem gezahlten Verletztengeld. Widerspruch und die Klage blieben erfolglos; das LSG bestätigte die fiktive Bemessung im Kern. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und beantragte Zulassung der Revision beim BSG. • Zulassungsvoraussetzungen: Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und die Beschwerde konkret darlegt, welche Fragen ungeklärt sind, warum Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren dazu geeignet ist (§ 160, § 160a SGG). • Die Beschwerde genügt den Darlegungserfordernissen nicht: Der Kläger behauptet nur allgemein, das BSG habe die Frage nicht entschieden, ohne jedoch konkret darzulegen, welche rechtlichen Unklarheiten bestehen und weshalb bisherige Entscheidungen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte bieten. • Rechtliche Maßstäbe: Das BSG hat in bisherigen Entscheidungen (u. a. B 7 AL 23/08 R) ausgeführt, dass Bezugstage von Krankengeld (analog Verletztengeld) nicht ohne weiteres Tagen mit Arbeitsentgelt gleichzustellen sind; das Arbeitslosengeld ist als pauschalierende, typisierende Entgeltersatzleistung zu bemessen, wobei eine Abstellung auf pauschalierte Entgelte nach Qualifikationsgruppen zulässig sein kann. • Mangels Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und ohne darzulegen, dass diese nicht ausreichend Anhaltspunkte liefert, weist die Beschwerde die erforderliche Konkretisierung der klägerischen Rechtsfragen nicht auf. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde wird gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 3 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen; Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsträger ist der Mangel an hinreichender Darlegung, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und dass konkrete, ungeklärte Rechtsfragen vorlägen, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Das BSG stellt klar, dass frühere Entscheidungen, wonach Krankengeld- und nach Maßgabe vergleichbare Verletztengeldbezüge nicht automatisch als Arbeitsentgelt gelten, als ausreichend anzusehen sind, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum diese Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt für seine Frage bietet. Damit bleibt die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 132 SGB III aF gegenüber dem Vortrag des Klägers bestehen, und er erhält keine Kostenersatzansprüche für das Beschwerdeverfahren.