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Beschluss

B 3 KS 6/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen zur Zulassungsbedürftigkeit (§ 160, § 160a SGG) nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen. • Die Tätigkeit eines Innenarchitekten, die überwiegend auf projektbezogene Raumplanung und fest installierte Möbel als Teil des Gesamtentwurfs gerichtet ist, fällt nicht unter den Kunstbegriff des KSVG. • Designertätigkeiten als selbstständige, vermarktbare Entwurfsleistungen (z. B. Möbeldesign mit Verwertung durch Dritte) können bildende Kunst i.S. des § 2 KSVG sein; projektbezogene Innenarchitektur ohne Drittverwertung bleibt dagegen nichtkünstlerisch.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; projektbezogene Innenarchitektur keine KSV-Künstlereigenschaft • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen zur Zulassungsbedürftigkeit (§ 160, § 160a SGG) nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen. • Die Tätigkeit eines Innenarchitekten, die überwiegend auf projektbezogene Raumplanung und fest installierte Möbel als Teil des Gesamtentwurfs gerichtet ist, fällt nicht unter den Kunstbegriff des KSVG. • Designertätigkeiten als selbstständige, vermarktbare Entwurfsleistungen (z. B. Möbeldesign mit Verwertung durch Dritte) können bildende Kunst i.S. des § 2 KSVG sein; projektbezogene Innenarchitektur ohne Drittverwertung bleibt dagegen nichtkünstlerisch. Der Kläger, Diplom-Ingenieur und bis 31.7.2012 als Innenarchitekt und Möbeldesigner selbstständig tätig, beantragte die Feststellung seiner Versicherungspflicht als bildender Künstler in der Künstlersozialversicherung für den Zeitraum 1.6.2009 bis 31.7.2012. Die Künstlersozialkasse lehnte dies ab mit der Begründung, die Tätigkeit gehöre zur Innenarchitektur und falle nicht unter den Kunstbegriff des KSVG. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten die Ablehnung; das LSG bewertete den Schwerpunkt seiner Tätigkeit als planerische, projektbezogene Raumgestaltung einschließlich fest installierter Möbel. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundessozialgericht. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG an die Begründung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt; insbesondere fehlt eine schildernde Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Klärungsbedürftigkeit. • Rechtliche Einordnung der Tätigkeit: Nach der Verkehrsanschauung sind Architektur und Innenarchitektur in ihrer Gesamtheit nicht als bildende Kunst im Sinne des KSVG anzusehen; kreative Komponenten genügen nicht, sofern das Berufsbild insgesamt nicht-künstlerisch ist. • Abgrenzung zu Designertätigkeiten: Produkt- und Möbeldesign können dann bildende Kunst i.S. des § 2 KSVG sein, wenn sie als eigenständige, vermarktbare Entwurfsleistungen (z. B. Vermarktung an Dritte gegen Lizenz) auftreten und sich vom handwerklichen bzw. projektgebundenen Bereich lösen. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den Feststellungen des LSG entwirft der Kläger ausschließlich auftrags- und projektbezogen und erzielt sein Arbeitseinkommen aus innenarchitektonischen Aufträgen (§ 15 SGB IV). Es fehlt an einer eigenständigen Vermarktung von Entwürfen; die Möbelentwürfe sind Bestandteil konkreter Raumprojekte und begründen keine Künstlereigenschaft als Möbeldesigner. • Kosten: Die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Sachlich hat das Gericht festgestellt, dass die vom Kläger ausgeübte, auf konkrete Aufträge bezogene planerische Raumgestaltung einschließlich der Integration fest installierter Möbel dem Berufsbild der Innenarchitektur zuzuordnen ist und damit nicht den Kunstbegriff des KSVG erfüllt. Insbesondere fehlt es an einer Verselbstständigung der Entwurfsleistungen sowie an einer Verwertung der Entwürfe durch Dritte, die für eine Anerkennung als bildende Kunst erforderlich wäre. Die formalen Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 SGG wurden nicht erfüllt, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde bereits aus Verfahrensgründen unbeachtlich ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.