Beschluss
B 9 V 69/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht ordnungsgemäß darlegt.
• Eine als grundsätzliche Bedeutung geltend gemachte Frage ist nur dann zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer konkret eine ungewisse Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
• Zur Rüge einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) muss die Beschwerde die entgegenstehenden abstrakten Rechtssätze so bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar ist.
• Verfahrensrügen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) erfordern substantiierten Vortrag zu tatsächlichen Anknüpfungspunkten und darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann.
• Eine bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder die Unterstellung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht ordnungsgemäß darlegt. • Eine als grundsätzliche Bedeutung geltend gemachte Frage ist nur dann zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer konkret eine ungewisse Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt. • Zur Rüge einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) muss die Beschwerde die entgegenstehenden abstrakten Rechtssätze so bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar ist. • Verfahrensrügen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) erfordern substantiierten Vortrag zu tatsächlichen Anknüpfungspunkten und darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann. • Eine bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder die Unterstellung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Klägerin begehrte Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG rückwirkend ab 1.1.1991 und eine Grundrente ab 1.2.2003 wegen eines GdS von 100 statt 80. Sie war als Jugendliche über Jahre durch den Vater sexuell missbraucht worden; aus der Beziehung ging 1979 eine Tochter hervor. Das SG stellte durch Urteil GdS-Werte fest und erkannte Ansprüche ab 1991 bzw. 2003. Das LSG änderte und wies die Klage ab: Anspruch bestehe erst ab Antragseingang 1.6.1998, eine Rückwirkung nach § 60 Abs.1 BVG komme nicht in Betracht, und Wiedereinsetzung sei nicht wegen höherer Gewalt zu gewähren. Die Klägerin machte gegenüber dem BSG geltend, es liege Verfahrens- und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor und beantragte Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung. Sie bezog sich insbesondere auf die Anwendung von § 60 BVG, Unterscheidungen zur BSG-Rechtsprechung und behauptete Verfahrensmängel, u.a. unzureichende Beweisaufnahme und Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keine bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend dargestellt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss konkret dargelegt werden: die konkrete Rechtsfrage, warum sie ungeklärt ist, weshalb Klärung erforderlich ist und dass Revision Erfolg verspricht; das fehlt hier. • Zur Rüge der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) müssen die kontrastierenden abstrakten Rechtssätze so bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar ist; die Klägerin hat dies nicht getan, sondern nur tatrichterliche Kritik geübt. • Verfahrensrügen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) verlangen substantiierten Tatsachenvortrag und eine Darlegung, dass die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann; die Klägerin hat weder die Entscheidungserheblichkeit eines konkret benannten, unberücksichtigten Beweisantrags noch das zu erwartende Beweisergebnis hinreichend dargelegt. • Behauptungen zu längerer Verfahrensdauer oder Verzögerungen sind ohne substanziierte Darstellung, welche andere Verfahrensentwicklung zu erwarten gewesen wäre, nicht ausreichend. • Angaben zu angeblichen Verstößen gegen Zustell- oder Formvorschriften (z. B. § 547 Nr. 6 ZPO) wurden ebenfalls nicht mit der erforderlichen rechtlichen Auseinandersetzung belegt. • Rechtliche Grundlagen und maßgebliche Normen, die in der Erwägung eine Rolle spielen: § 160 SGG, § 160a SGG, § 60 BVG, § 27 Abs. 3 SGB X, § 62 SGG, §§ 109, 128, 103 SGG sowie § 547 Nr. 6 ZPO; die vorgelegten Ausführungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen dieser Vorschriften. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160 SGG und § 160a SGG, weil weder eine konkret hinreichend ausgeführte Frage grundsätzlicher Bedeutung noch eine ordnungsgemäß bezeichnete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung dargetan wurde. Ebenso bleiben die geltend gemachten Verfahrensmängel ohne substantiierten Tatsachenvortrag und ohne Nachweis der Entscheidungserheblichkeit eines unterlassenen Beweises. Es liegt damit kein zulassungsfähiger Zulassungsgrund vor; die Beschwerde wird ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen und die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten gegeneinander.