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Urteil

B 4 AS 27/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Auftraggebern in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit kann die Anwaltsgebühr nur einmal erhoben werden; insoweit sind Erhöhungsregeln der VV RVG (Nr.1008 VV) zu beachten. • Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen nach §63 SGB X besteht, wenn der Verwaltungsträger die Aufhebung und Erstattung gebilligt hat; die Verpflichtung zur Erstattung bemisst sich nach RVG und den Rahmenregelungen des §14 RVG. • Bei Bedarfsgemeinschaften können individuelle SGB II-Verfahren wegen einheitlichem Lebenssachverhalt und gemeinsamer Rechtsgrundlage eine "dieselbe Angelegenheit" i.S. des §15 Abs.2 RVG darstellen, was eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG auslösen kann.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten bei Bedarfsgemeinschaft: Anwendung der Nr.1008 VV RVG • Bei mehreren Auftraggebern in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit kann die Anwaltsgebühr nur einmal erhoben werden; insoweit sind Erhöhungsregeln der VV RVG (Nr.1008 VV) zu beachten. • Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen nach §63 SGB X besteht, wenn der Verwaltungsträger die Aufhebung und Erstattung gebilligt hat; die Verpflichtung zur Erstattung bemisst sich nach RVG und den Rahmenregelungen des §14 RVG. • Bei Bedarfsgemeinschaften können individuelle SGB II-Verfahren wegen einheitlichem Lebenssachverhalt und gemeinsamer Rechtsgrundlage eine "dieselbe Angelegenheit" i.S. des §15 Abs.2 RVG darstellen, was eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG auslösen kann. Der Beklagte bewilligte Leistungen nach SGB II für Kläger, dessen Lebensgefährtin und deren Sohn. Nach einer Krankengeldbewilligung erließ der Beklagte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für Mai/Juni 2008, gegen die der Kläger und seine Lebensgefährtin Widerspruch einlegten. Beide beauftragten denselben Bevollmächtigten, der für die parallelen Widerspruchsverfahren Gebühren in Rechnung stellte. Der Beklagte erstattete bereits einen Teil der Kosten, setzte jedoch die Erstattung für den Kläger deutlich niedriger an mit der Begründung, es liege dieselbe Sachlage vor. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger größtenteils Recht; der Beklagte legte Revision ein. Streitgegenstand ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Anwaltsaufwendungen für die Widerspruchsverfahren. • Klagebefugnis: Jeder Auftraggeber, der anteilig für die Gebühren haftet (§7 Abs.2 RVG), kann die Erstattung der auf ihn entfallenden Anwaltskosten geltend machen. • Grundlage der Erstattung: Nach §63 SGB X sind notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten; der Beklagte hat die Erstattung der Vorverfahren in Abhilfebescheiden anerkannt. • Maßstab der Erstattung: Erstattungsfähigkeit bemisst sich nach RVG, insbesondere §§1,2,7,14 und den VV; bei Rahmengebühren bestimmt der Anwalt nach §14 RVG die Gebühr im Ermessen innerhalb des Rahmens. • "Dieselbe Angelegenheit": Der Begriff ist gebührenrechtlich auszugestalten und hängt vom konkreten Auftrag und innerem Zusammenhang ab; bei Bedarfsgemeinschaften kann trotz getrennter Bescheide und Vollmachten dieselbe Angelegenheit vorliegen, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt und gemeinsamer Rechtsgrund bestehen. • Folge für Gebührenfestsetzung: Da die Widerspruchsverfahren auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, war der Anwalt in derselben Angelegenheit tätig; die Gebühr ist daher nur einmal entstanden, gleichzeitig kommt Nr.1008 VV RVG (Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber) zur Anwendung. • Rechenbeispiel und Ergebnis: Ausgangs-Geschäftsgebühr 240 EUR wurde wegen zweier Auftraggeber um 30% (Nr.1008 VV) um 72 EUR erhöht; zuzüglich Auslagepauschale und Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtanspruch, von dem bereits erstattete Beträge abzuziehen sind, sodass dem Kläger weitere 28,56 EUR zustehen. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG; der Beklagte hat dem Kläger anteilige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Revision des Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Vorinstanzen wurden insoweit geändert, als dem Kläger nicht der von ihnen erstattete höhere Betrag, sondern nur weitere 28,56 Euro zu erstatten sind. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt nach §63 SGB X, da der Beklagte die Erstattung der Vorverfahren gebilligt hat; die Höhe bemisst sich jedoch nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG. Die Widerspruchsverfahren der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellen wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts und gemeinsamen Rechtsgrundes im gebührenrechtlichen Sinne dieselbe Angelegenheit, sodass die Gebühr nur einmal entsteht und eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen verbleibt ein weiterer Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 28,56 Euro; die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG.