Beschluss
B 6 KA 58/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zulassungsentziehung kann auch auf Pflichtverstöße zurückgehen, die lange zurückliegen, wenn sie besonders gravierend sind oder weiterhin fortwirken.
• Bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung ist maßgeblich, ob das Vertrauensverhältnis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wiederhergestellt ist; dabei sind Einsicht, nachhaltige Verhaltensänderung und Bereitschaft zur Wiedergutmachung zu berücksichtigen.
• Bestandskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen dürfen von den Zulassungsgerichten verwertet werden; die Höhe der Strafe ist keine unmittelbare Rechtsgrundlage der Verwaltungsmaßnahme, kann aber Hinweise auf die Schwere des Fehlverhaltens geben.
• Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist nur gegeben, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die hier streitigen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet.
Entscheidungsgründe
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung trotz lang zurückliegender Pflichtverstöße möglich • Eine Zulassungsentziehung kann auch auf Pflichtverstöße zurückgehen, die lange zurückliegen, wenn sie besonders gravierend sind oder weiterhin fortwirken. • Bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung ist maßgeblich, ob das Vertrauensverhältnis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wiederhergestellt ist; dabei sind Einsicht, nachhaltige Verhaltensänderung und Bereitschaft zur Wiedergutmachung zu berücksichtigen. • Bestandskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen dürfen von den Zulassungsgerichten verwertet werden; die Höhe der Strafe ist keine unmittelbare Rechtsgrundlage der Verwaltungsmaßnahme, kann aber Hinweise auf die Schwere des Fehlverhaltens geben. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist nur gegeben, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die hier streitigen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Der Kläger, Facharzt für HNO, war seit 1984 vertragsärztlich tätig. Gegen ihn liefen seit 2000 Ermittlungen wegen Betrugs; die Kassenärztliche Vereinigung beantragte 2002 die Entziehung seiner Zulassung. In Strafverfahren wurde der Kläger wegen Betruges verurteilt; das Landgericht beschränkte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und reduzierte die Geldstrafe. Nach Bekanntwerden des Landgerichtsurteils nahm der Zulassungsausschuss das Entziehungsverfahren wieder auf und entzog dem Kläger 2010 die Zulassung; dies bestätigte der Berufungsausschuss. Das Sozialgericht hob die Entziehung auf, das Landessozialgericht wies die Klage ab und stützte sich wesentlich auf strafgerichtliche Ermittlungsergebnisse. Der Kläger rügte vor allem die lange seit den Pflichtverletzungen verstrichene Zeit und beantragte die Zulassung der Revision; das BSG wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. • Anwendbare Rechtsmaßstäbe: Maßgeblich ist, ob das Vertrauensverhältnis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wiederhergestellt ist; relevante Kriterien sind Einsicht, nachhaltige Verhaltensänderung über mehrere Jahre und Wiedergutmachungsbereitschaft. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine Frage ist nur dann zulassungswürdig, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; hier fehlen diese Voraussetzungen, weil die Fragen bereits durch Senatsrechtsprechung beantwortet sind (§ 160 Abs. 2 SGG iVm § 160a SGG). • Zeitablauf seit Pflichtverletzungen: Es gibt keine allgemeine Verjährungsfrist, die Zulassungsgremien von einer Entziehung abhielte; Pflichtverstöße, die länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren zurückliegen, können nur bei besonderer Schwere oder fortwirkender Wirkung Grundlage einer Entziehung sein. • Verwertung strafgerichtlicher Entscheidungen: Sozialgerichte dürfen bestandskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und Ermittlungsergebnisse verwerten; ein im Strafverfahren beschränktes Rechtsmittel oder ein geringeres Strafmaß infolge prozessualer Vereinbarungen mindert nicht automatisch die Tragweite für die verwaltungsrechtliche Bewertung. • Zu Verständigungsfragen nach § 257c StPO: Soweit eine Verständigung angenommen würde, war hier nach den Urteilen keine Verständigung feststellbar; das Landgericht ging nicht von einem Geständnis im Sinne des § 257c Abs.2 StPO aus. • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Das LSG hat die lange Verfahrensdauer und das Verhalten des Klägers nach 1998 berücksichtigt, aber die besonderen Schwere des Abrechnungsbetrugs und die fehlende Einsicht des Klägers führten zur Entscheidung, die Entziehung zu erhalten. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 257.304 Euro festgesetzt; dies beruht auf einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts wird zurückgewiesen; damit bleibt die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers in Kraft. Das BSG bestätigt, dass auch lang zurückliegende Pflichtverstöße eine Entziehung rechtfertigen können, wenn sie besonders gravierend sind oder fortwirken, und prüft maßgeblich den Zustand des Vertrauensverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Strafgerichtliche Feststellungen und Ermittlungsresultate durften vom LSG verwertet werden; ein bloß geringeres Strafmaß oder die Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren entlasten den Arzt im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht automatisch. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde mit 257.304 Euro festgesetzt.