OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 R 25/13 R

BSG, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen eine Erbin wegen nach dem Tod einer Berechtigten fortgezahlter Renten ist nur dann gegeben, wenn die Erbin Empfängerin oder Verfügende i.S. von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist oder ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI i.V.m. § 50 SGB X besteht. • § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI regelt eine eigenständige und privilegierte Erbenhaftung, die auch die Erben des Verfügenden umfasst und den Vertrauensschutz des SGB X zugunsten nicht verfügender Erben bewahrt. • Ansprüche nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gehen nicht kraft §§ 1922, 1967 BGB automatisch auf Erben über, wenn eine besondere öffentlich-rechtliche Regelung (§ 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI) den Erbenstatus eigenständig regelt. • Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, können nach § 50 SGB X nur von dem zurückgefordert werden, der sie unrechtmäßig erhalten hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erbenhaftung der Ehefrau für Rentenüberzahlungen wegen Privilegierung nach § 118 Abs.4 S.4 SGB VI • Ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen eine Erbin wegen nach dem Tod einer Berechtigten fortgezahlter Renten ist nur dann gegeben, wenn die Erbin Empfängerin oder Verfügende i.S. von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist oder ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI i.V.m. § 50 SGB X besteht. • § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI regelt eine eigenständige und privilegierte Erbenhaftung, die auch die Erben des Verfügenden umfasst und den Vertrauensschutz des SGB X zugunsten nicht verfügender Erben bewahrt. • Ansprüche nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gehen nicht kraft §§ 1922, 1967 BGB automatisch auf Erben über, wenn eine besondere öffentlich-rechtliche Regelung (§ 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI) den Erbenstatus eigenständig regelt. • Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, können nach § 50 SGB X nur von dem zurückgefordert werden, der sie unrechtmäßig erhalten hat. Die Beklagte forderte von der Klägerin die Erstattung von Rentenüberzahlungen in Höhe von 155.871,65 Euro. Die Rentenzahlungen an die verstorbene M. C. liefen irrtümlich bis Mai 2007 weiter; ein Teilbetrag war von der kontoführenden Sparkasse bereits erstattet worden. Auf dem Konto hatte der Stiefsohn R. C. Barabhebungen vorgenommen; er verstarb 2004. Die Beklagte machte Erstattungsansprüche gegen die Sparkasse und sodann gegen die Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Stiefsohns geltend. Die Klägerin behauptete, weder Empfängerin noch Verfügende gewesen zu sein und keine Kenntnis von dem Konto oder den Zahlungen gehabt zu haben. SG und LSG gaben der Klägerin Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Anwendbare Normen: § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 4 SGB VI, §§ 1922, 1967 BGB, § 50 SGB X, § 102 Abs. 5 SGB VI. • Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung ist der Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids (24.08.2010). • § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI verpflichtet Empfänger und Verfügende zur Erstattung unrechtmäßig nach dem Tod geleisteter Renten. • Die Klägerin ist nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen weder Empfängerin noch Verfügende i.S. des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI; damit entsteht kein Anspruch gegen sie nach dieser Bestimmung. • Ein Anspruch, der gegen den Verfügenden (R. C.) entstanden ist, geht nicht automatisch kraft §§ 1922, 1967 BGB auf die Klägerin über, weil öffentlich-rechtliche Forderungen sich nach dem jeweiligen öffentlichen Recht zu bestimmen haben und § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI eine eigenständige, die Erben privilegierende Regelung enthält. • § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI erfasst nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck auch die Erben des Verfügenden und gewährt ihnen Zugang zu den Vertrauensschutzregelungen des SGB X; damit würde die gesetzgeberische Privilegierung unterlaufen, wenn § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB vorrangig wäre. • Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, sind nach § 50 Abs. 2 SGB X grundsätzlich zu erstatten, jedoch nur von dem, der sie unrechtmäßig erhalten hat; die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG keine Zahlungen erhalten. • Die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI scheidet hier wegen bereits erfolgter anderweitiger Verfügung durch den Verfügenden überwiegender Teile des Betrags aus. • Der Senat schließt an die Rechtsprechung an, entscheidet jedoch, dass in der konkreten Konstellation die Erbenhaftung nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI anzuwenden ist und keine Nachlasshaftung nach §§ 1922, 1967 BGB besteht. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen bleiben bestehen. Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 155.871,65 Euro zu, weil die Klägerin weder Empfängerin noch Verfügende i.S. des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist und ein Anspruch des verstorbenen Verfügenden nicht kraft §§ 1922, 1967 BGB auf die Klägerin übergeht. Vielmehr regelt § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI die Erbenhaftung eigenständig und privilegiert die nicht verfügenden Erben durch Anwendbarkeit der Vertrauensschutzvorschriften des SGB X; dieser Schutz steht der Klägerin zu. Folglich kann die Beklagte die Erstattung nicht gegenüber der Klägerin durchsetzen; die Klägerin trägt nicht die Rückerstattungslast für die überwiegend vom verstorbenen Verfügenden disponierten Beträge. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 155.871,65 Euro festgesetzt.