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Urteil

B 13 R 23/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sozialrechtlichem Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten ist die rückwirkende Leistungslieferung längstens für vier Jahre vorzunehmen. • § 44 Abs. 4 SGB X findet in entsprechender Anwendung auch auf sozialrechtliche Herstellungsansprüche in Erstfeststellungsverfahren Anwendung. • Ein abweichendes Verständnis anderer Senate des BSG ist kein ausreichender Anlass zur Vorlage an den Großen Senat, wenn die entgegenstehenden Ausführungen nicht tragende Erwägungen enthalten.
Entscheidungsgründe
Begrenzung rückwirkender Leistungen bei sozialrechtlichem Herstellungsanspruch auf vier Jahre • Bei sozialrechtlichem Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten ist die rückwirkende Leistungslieferung längstens für vier Jahre vorzunehmen. • § 44 Abs. 4 SGB X findet in entsprechender Anwendung auch auf sozialrechtliche Herstellungsansprüche in Erstfeststellungsverfahren Anwendung. • Ein abweichendes Verständnis anderer Senate des BSG ist kein ausreichender Anlass zur Vorlage an den Großen Senat, wenn die entgegenstehenden Ausführungen nicht tragende Erwägungen enthalten. Die Klägerin, 1956 geboren und geschieden, beantragte nach dem Tod des ehemaligen Ehemanns 2001 Halbwaisenrente für ihren 1994 geborenen Sohn; ein Hinweis der BfA auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erziehungsrente erfolgte nicht. Erst im Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erziehungsrente, die Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen ab Januar 2006 und zahlte rückwirkend vier Jahre; sie ging von einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unterlassener Beratung im Juli 2001 aus. Die Klägerin verlangte stattdessen die Erziehungsrente bereits ab Juli 2001; Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das LSG begründete die Begrenzung auf vier Jahre mit entsprechender Anwendung des § 44 Abs.4 SGB X; die Klägerin rügte dies mit zugelassener Revision. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage auf Leistung ab Juli 2001 abgewiesen. • Die Klägerin hat aufgrund verbindlicher Feststellungen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten und deshalb Anspruch auf rückwirkende Erziehungsrente, jedoch nicht weitergehend als von der Beklagten gewährt (rückwirkend ab Januar 2006). • Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Rückwirkung der Leistung längstens vier Jahre beträgt; § 44 Abs.4 SGB X ist entsprechend anzuwenden. Begründend führt der Senat aus, dass die Interessenlage bei nachträglicher Korrektur bindender Verwaltungsakte und beim Herstellungsanspruch vergleichbar ist, sodass die Rechtsfolgen nicht weiter reichen dürfen als bei § 44 SGB X. • Gegenargumente des 4. Senats, die eine analoge Anwendung ablehnen, überzeugen nicht: Die Regelungszusammenhänge und die bislang vom Gesetzgeber offen gelassene Ausgestaltung des Herstellungsanspruchs rechtfertigen die richterliche Begrenzung der Rückwirkung. Auch verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor, da § 44 Abs.4 SGB X verhältnismäßig ist und die analoge Anwendung keinen weitergehenden Grundrechtsschutz verletzt. • Eine Divergenzvorlage an den Großen Senat scheidet aus, weil die entgegenstehenden Entscheidungen des 4. Senats nicht auf tragenden Erwägungen beruhen und somit keine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne des § 41 SGG vorliegt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen wurden zutreffend bestätigt. Die Klägerin erhält die Erziehungsrente rückwirkend ab Januar 2006, nicht aber bereits ab Juli 2001. Die Begrenzung der Rückwirkung auf vier Jahre folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs.4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei Verletzung von Beratungspflichten. Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung stellt klar, dass richterlich begründete Herstellungsansprüche in ihrer Rückwirkung den gesetzlichen Schranken des § 44 Abs.4 SGB X unterworfen sind, sodass weitergehende rückwirkende Leistungsansprüche insoweit nicht durchgreifen.