Beschluss
B 13 R 325/13 B
BSG, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Bei glaubhaft vorgetragenen gesundheitlichen Verschlechterungen muss das Berufungsgericht weitere sachverständige Aufklärung betreiben, bevor es einen Beweisantrag ablehnen darf.
• Ein neurologisch-psychiatrisches Kurzgutachten entbindet nicht von der Einholung orthopädischer Begutachtung, wenn orthopädische Beschwerden für die Leistungsfähigkeit maßgeblich sind.
• Das Unterlassen gebotener Nachermittlungen verletzt die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei behaupteter orthopädischer Verschlimmerung (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) • Bei glaubhaft vorgetragenen gesundheitlichen Verschlechterungen muss das Berufungsgericht weitere sachverständige Aufklärung betreiben, bevor es einen Beweisantrag ablehnen darf. • Ein neurologisch-psychiatrisches Kurzgutachten entbindet nicht von der Einholung orthopädischer Begutachtung, wenn orthopädische Beschwerden für die Leistungsfähigkeit maßgeblich sind. • Das Unterlassen gebotener Nachermittlungen verletzt die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die 1967 geborene Klägerin, seit 1993 in einer Krankenhausküche tätig, wurde wegen orthopädischer und psychischer Leiden von Vollzeit auf eine Teilzeitstelle (vier Stunden täglich) umgesetzt. Sie beantragte im Februar 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; die Rentenversicherung lehnte ab und stützte sich auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, wonach ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bestehe. Im Klageverfahren wurde ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, das ebenfalls kein erhebliches Leistungsdefizit feststellte; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte die Klägerin eine unzureichende Begutachtung, verwies auf eine seit 2011 eingetretene orthopädische Verschlimmerung einschließlich Kniebeschwerden und beantragte ergänzende Beweise bzw. ein orthopädisches Gutachten. Das Landessozialgericht lehnte weitere Ermittlungen ab und bestätigte die Entscheidung. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein; das Bundessozialgericht prüfte die Verletzung der Sachaufklärungspflicht. • Rechtliche Grundlagen: Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG, Beweiserhebungspflicht §§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 414 ZPO, Anspruch auf Rente nach § 43 Abs.1 SGB VI sind maßgeblich für die Würdigung der Leistungsfähigkeit. • Die Klägerin hat formgerecht und fortdauernd Beweisanträge gestellt sowie plausibel eine seit Gutachtenseinholung eingetretene Verschlimmerung orthopädischer Beschwerden behauptet; dies machte weitere Ermittlungen erforderlich. • Das LSG hätte nicht ohne hinreichende Begründung von der beantragten Befragung des behandelnden Orthopäden als sachverständigem Zeugen oder von der Einholung eines orthopädischen Gutachtens absehen dürfen; die vorhandenen älteren Befunde (von 2011) und die geänderte Medikation sind nicht geeignet, eine Verschlimmerung auszuschließen. • Die vom LSG zur Begründung angeführten Ausführungen sind unzureichend: Ältere Befundberichte können eine danach behauptete Verschlimmerung nicht widerlegen, und das Gericht durfte nicht aufgrund fehlender fachärztlicher Grundlage eine vorweggenommene Beweiswürdigung vornehmen. • Da die Bedeutung der erstmals geltend gemachten Kniebeschwerden für die berufliche Leistungsfähigkeit nicht geprüft wurde, blieb ein entscheidungserheblicher Aspekt ungeklärt. • Folge: Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht und damit Rechtsfehler, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Der angefochtene Beschluss des Landessozialgerichts vom 12.08.2013 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründung: Das Berufungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es ohne ausreichende Begründung weitere Ermittlungen zu der von der Klägerin behaupteten orthopädischen Verschlimmerung und ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit unterlassen hat. Es hätte zumindest den behandelnden Orthopäden als sachverständigen Zeugen vernehmen oder ein orthopädisches Gutachten einholen müssen. Aufgrund der unterlassenen Nachermittlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach ergänzter Aufklärung zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich ihres zeitlichen Leistungsvermögens und damit ihres Rentenanspruchs gelangt wäre. Das Landessozialgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.