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Urteil

B 11 AL 3/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behinderten Auszubildenden ist elterliches Einkommen im Regelfall nur dann leistungsmindernd anzurechnen, wenn der Auszubildende mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt. • § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF ist dahin auszulegen, dass die Einkommensschwelle und das Zusammenleben kumulative Voraussetzungen für eine fiktive Anrechnung elterlichen Einkommens bilden. • Für behinderte Auszubildende, die in einem eigenen Haushalt leben, ist das Einkommen der Eltern nicht auf das Ausbildungsgeld anzurechnen. • Die Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach behinderte Auszubildende grundsätzlich von Auseinandersetzungen um familienrechtlichen Unterhalt entlastet werden sollen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung elterlichen Einkommens bei eigenem Hausstand behinderter Auszubildender • Bei behinderten Auszubildenden ist elterliches Einkommen im Regelfall nur dann leistungsmindernd anzurechnen, wenn der Auszubildende mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt. • § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF ist dahin auszulegen, dass die Einkommensschwelle und das Zusammenleben kumulative Voraussetzungen für eine fiktive Anrechnung elterlichen Einkommens bilden. • Für behinderte Auszubildende, die in einem eigenen Haushalt leben, ist das Einkommen der Eltern nicht auf das Ausbildungsgeld anzurechnen. • Die Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach behinderte Auszubildende grundsätzlich von Auseinandersetzungen um familienrechtlichen Unterhalt entlastet werden sollen. Die Klägerin (geb. 1982) ist behindert, lebt vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 in einem eigenen Haushalt und setzte dort eine Ausbildung zur Bürokauffrau fort. Die Eltern der Klägerin sind verheiratet und nicht getrennt lebend. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Ausbildungsgeld unter teilweiser Anrechnung elterlichen Einkommens, sodass ein Zahlbetrag von 300 Euro monatlich verblieb. Die Klägerin focht dies an; Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihr Recht und forderten Ausbildungsgeld ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens. Die Beklagte legte Revision ein und rügte eine fehlerhafte Auslegung des § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF, wogegen die Klägerin die Bestätigung der Vorinstanzen begehrte. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage auf Gewährung höheren Ausbildungsgeldes stattgegeben (§ 170 SGG). • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 104 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III aF; maßgebliche Regelung zur Einkommensanrechnung ist § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF. • Norminterpretation: § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF ist so auszulegen, dass die Anrechnung fiktiven elterlichen Einkommens nur dann in Betracht kommt, wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Überschreiten der gesetzlichen Einkommensschwelle und räumliches Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit einem Elternteil. • Diese Auslegung folgt aus Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift sowie aus dem zuvor geltenden Regime (§ 27 A Reha, § 58 AFG), das behinderte Auszubildende grundsätzlich von Unterhaltsauseinandersetzungen entlasten wollte. • Die hohe Einkommensschwelle indiziert, dass es dem Gesetzgeber nicht um eine reine wirtschaftliche Ertragsberechnung ging, sondern um die normative Vermutung tatsächlicher Bedarfsdeckung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. • Das frühere BSG-Urteil von 18.5.2010 betraf lediglich Fälle, in denen der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebt; für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass bei eigenem Hausstand eine Anrechnung elterlichen Einkommens unzulässig ist. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3, Art. 6 GG) stehen der Auslegung nicht entgegen; die Differenzierung nach Haushaltsgemeinschaft ist sachlich gerechtfertigt und beeinflusst nicht den Schutz der Familie unzulässig. • Praktische Konsequenz: Fiktive Anrechnung nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF greift nur bei zusammenlebendem behinderten Auszubildenden; tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen und andere Einkommensarten bleiben nach Nr. 1 und Nr. 3 der Vorschrift weiterhin anrechenbar. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsgeld für den Zeitraum 1.7.2011 bis 30.6.2012 ohne Anrechnung des Einkommens ihrer nicht getrennt lebenden Eltern, weil sie in einem eigenen Haushalt lebte. Das Bundessozialgericht bestätigt die Vorinstanzen in der Auslegung des § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF: Nur bei räumlichem Zusammenleben mit einem Elternteil ist elterliches Einkommen fiktiv anzurechnen. Die Entscheidung folgt aus Gesetzeszweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift und steht im Einklang mit Grundrechten. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.