Urteil
B 11 AL 6/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der zunächst angegangene Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX umfassend zuständig werden, wenn er den Antrag nicht fristgemäß weiterleitet.
• Wird ein Antrag auf Kfz-Hilfe nicht unverzüglich an den möglicherweise zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet, ist dieser nach § 75 Abs.2 SGG zum Rechtsstreit beizuladen, weil er ersatzweise erstattungspflichtig sein kann.
• Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Arbeitsentgelts für die Kfz-Hilfe sind die für den leistenden Träger geltenden Regelungen (hier § 14 SGB IV) heranzuziehen; private Aufwendungen als Eigenanteil an SGB XII-Leistungen sind dabei nicht automatisch abzugsfähig, sind aber bei Prüfung durch den Sozialhilfeträger nach dessen Vorschriften zu berücksichtigen.
• Kommt nach Prüfung der für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften eine weitergehende Leistung in Betracht, sind die dortigen Angemessenheits- und Einkommensregeln statt der höhenmäßigen Begrenzung der KfzHV anzuwenden.
• Bleibt auch nach Prüfung aller einschlägigen Rechtsgrundlagen ein Unterschreiten des Bedarfs, ist die Härtefallregelung des § 9 KfzHV zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Weiterleitung von Kfz-Hilfe-Anträgen: Beiladung Sozialhilfeträger und Anwendung von § 14 SGB IX • Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der zunächst angegangene Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX umfassend zuständig werden, wenn er den Antrag nicht fristgemäß weiterleitet. • Wird ein Antrag auf Kfz-Hilfe nicht unverzüglich an den möglicherweise zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet, ist dieser nach § 75 Abs.2 SGG zum Rechtsstreit beizuladen, weil er ersatzweise erstattungspflichtig sein kann. • Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Arbeitsentgelts für die Kfz-Hilfe sind die für den leistenden Träger geltenden Regelungen (hier § 14 SGB IV) heranzuziehen; private Aufwendungen als Eigenanteil an SGB XII-Leistungen sind dabei nicht automatisch abzugsfähig, sind aber bei Prüfung durch den Sozialhilfeträger nach dessen Vorschriften zu berücksichtigen. • Kommt nach Prüfung der für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften eine weitergehende Leistung in Betracht, sind die dortigen Angemessenheits- und Einkommensregeln statt der höhenmäßigen Begrenzung der KfzHV anzuwenden. • Bleibt auch nach Prüfung aller einschlägigen Rechtsgrundlagen ein Unterschreiten des Bedarfs, ist die Härtefallregelung des § 9 KfzHV zu prüfen. Der Kläger, körperbehindert und rollstuhlabhängig, beantragte bei der Beklagten (Bundesagentur für Arbeit) Zuschuss zur Beschaffung eines behindertengerecht ausgestatteten Ersatz-Kfz, nachdem sein Fahrzeug irreparabel geworden war. Die Beklagte bewilligte nur die Kosten der Zusatzausstattung voll, sprach aber zu den ermittelten Beschaffungskosten von 29.406,11 Euro lediglich einen Zuschuss von 4.705 Euro zu. Bei der Einkommensberechnung zog die Beklagte das Nettoarbeitsentgelt nach den Regeln des SGB IV heran und berücksichtigte keine weiteren vom Kläger behaupteten Abzüge für einen Eigenanteil an Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Ein gesonderter Antrag auf Darlehen wurde wegen fehlendem Härtefall abgelehnt; hiergegen läuft ein separates Verfahren. Kläger rügte, dass sein Einkommen durch den Pflicht-Eigenanteil an Pflegehilfen reduziert sei und dies bei der Zuschussbemessung zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anerkennung eines höheren Zuschusses und rügt die fehlende Berücksichtigung der SGB-XII-Selbstbeteiligung. • Revision ist zulässig; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (§ 170 SGG). • Verfahrensrüge: Der für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständige Sozialhilfeträger wurde im bisherigen Verfahren nicht nach § 75 Abs.2 SGG beigeladen, obwohl er ersatzweise leistungspflichtig und erstattungspflichtig sein kann; dies verhindert eine abschließende Entscheidung des Senats. • Rechtsgrundlage für Zuständigkeitsklärung ist § 14 SGB IX: Der zuerst angegangene Reha-Träger muss binnen zwei Wochen festlegen, ob er zuständig ist, andernfalls den Antrag weiterleiten; hat er nicht weitergeleitet, muss er den Rehabilitationsbedarf feststellen und ggf. koordinieren (§§ 10,14 SGB IX). • Wenn der angegangene Träger den Antrag nicht weiterleitet, wird er im Außenverhältnis umfassend zuständig und kann gegenüber dem eigentlich zuständigen Träger Erstattungsansprüche (§ 14 Abs.4 SGB IX) haben; deshalb ist der andere Träger zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs.2 SGG). • Die Beklagte hat die Höhe des Zuschusses nach § 6 KfzHV korrekt anhand des nach SGB IV zu ermittelnden Netto-Arbeitsentgelts berechnet; eine Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Pflege-Selbstbeteiligung war für die Beklagte nicht verpflichtend. • Nach Rückverweisung und Beiladung des Sozialhilfeträgers hat das LSG zu prüfen, ob nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften (u.a. Eingliederungshilfe, §§ 82 ff. SGB XII, EingliederungshilfeVO) ein höherer Zuschuss zu gewähren ist, weil dort keine höhenmäßige Begrenzung der KfzHV gilt und andere Regeln zur Angemessenheit und Einkommensanrechnung gelten. • Insbesondere ist zu prüfen, ob bei mehrfachem Bedarf nach § 89 SGB XII der bereits zur Deckung eines Bedarfs eingesetzte Teil des Einkommens bei der Prüfung anderer Bedarfe unberücksichtigt bleiben muss; daraus folgt, dass der vom Kläger gezahlte SGB-XII-Eigenanteil bei der Sozialhilferechtsprüfung zu berücksichtigen sein kann. • Falls das LSG erneut keinen höheren Zuschuss feststellt, hat es die mögliche Anwendung der Härtefallregelung des § 9 KfzHV zu prüfen. • Das LSG hat nach erneuter Entscheidung auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Revision war begründet, weil der Sozialhilfeträger nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen war und die besonderen Regelungen des § 14 SGB IX im bisherigen Verfahren nicht beachtet wurden. Bei der erneuten Entscheidung muss das LSG prüfen, ob unter Einbeziehung der für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften (Eingliederungshilfe, SGB XII und einschlägige VO) ein höherer Zuschuss zu den Beschaffungskosten des Kfz zu gewähren ist, insbesondere unter Berücksichtigung der dortigen Regeln zur Angemessenheit und Einkommensanrechnung sowie der Vorschrift über mehrfachen Bedarf (§ 89 SGB XII). Ferner ist, falls weiterhin kein höherer Zuschuss infrage kommt, die Härtefallregelung des § 9 KfzHV zu prüfen. Schließlich hat das LSG auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.