OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 3 KS 1/14 B

BSG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gesetzlich geforderte Form der Begründung (§ 160a Abs.2 SGG) nicht eingehalten wurde. • Für die Prüfung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Rahmen der Revisionszulassung ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich. • Die steuerrechtliche Einordnung eines Auftragnehmers als Gewerbetreibender steht einer Einordnung als selbstständiger Künstler i.S. des KSVG nicht automatisch entgegen; der KSVG-eigene Kunstbegriff ist unabhängig vom Steuerrecht anzuwenden. • Ein Verfahrensfehler i.S. von § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur formwirksam gerügt, wenn die behaupteten Tatsachen den gerügten Fehler im Einzelnen belegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gesetzlich geforderte Form der Begründung (§ 160a Abs.2 SGG) nicht eingehalten wurde. • Für die Prüfung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Rahmen der Revisionszulassung ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich. • Die steuerrechtliche Einordnung eines Auftragnehmers als Gewerbetreibender steht einer Einordnung als selbstständiger Künstler i.S. des KSVG nicht automatisch entgegen; der KSVG-eigene Kunstbegriff ist unabhängig vom Steuerrecht anzuwenden. • Ein Verfahrensfehler i.S. von § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur formwirksam gerügt, wenn die behaupteten Tatsachen den gerügten Fehler im Einzelnen belegen. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern stellte nach Betriebsprüfung fest, dass die G. G. für weltweite Beschaffung mbH (G. GmbH) der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt und setzte für 2004–2008 eine KSA von 1.437,19 Euro fest. Die G. GmbH war vor Adressierung der Bescheide durch Verschmelzung und Umfirmierung in K. GmbH übergegangen; die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin. Sie rügte, die beauftragten Werbefachleute seien Gewerbetreibende und keine Künstler oder Publizisten, weshalb keine Künstlersozialabgabe schulde. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage beziehungsweise Berufung ab und begründeten, dass regelmäßig künstlerische Leistungen im Sinne des KSVG beauftragt worden seien und steuerliche Einstufungen dabei unerheblich seien. Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit Verweis auf Grundsatzbedeutung und einen Verfahrensfehler (unterlassene Zeugenvernehmung). • Formelle Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG; die vorgetragenen Zulassungsgründe sind nicht hinreichend substantiiert. • Grundsätzlichkeit/ Klärungsbedürftigkeit: Zur Zulassung der Revision hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage bestehen soll und warum sie nicht bereits höchstrichterlich geklärt ist; sie unterließ eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen BSG‑Rechtsprechung. • Inhaltlich-rechtliche Anmerkung: Das BSG folgt der Auffassung, dass der KSVG‑eigenständige Kunstbegriff unabhängig vom Einkommensteuerrecht zu bestimmen ist; die Kriterien zur Abgrenzung von künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit können damit unterschiedlich ausfallen. • Verfahrensrüge: Die behauptete Amtsermittlungsverletzung wegen unterlassener Zeugenvernehmung ist formell nicht schlüssig geltend gemacht; es fehlt an einem konkreten Beweisantrag im Berufungsverfahren und an der Darlegung, dass das LSG hierauf ohne genügende Begründung nicht eingegangen ist. • Rechtliches Gehör/ Hinweispflicht: Eine Verletzung dieser Pflichten liegt nicht vor, da die Ladung zur Verhandlung deutlich machte, dass keine Zeugenvernehmung vorgesehen war, sodass die Klägerin in der Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag hätte stellen können. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 1.437,19 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die formellen Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt. Inhaltlich blieb die Klägerin eine hinreichende Darlegung der Grundsätzlichkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr behaupteten Rechtsfragen schuldig und hat sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt. Eine gerügte Verfahrensverletzung (unterlassene Zeugenvernehmung) ist nicht konkret und formgerecht substantiiert worden; ein entsprechender Beweisantrag fehlt in den Verfahrensakten. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.437,19 Euro festgesetzt.