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Urteil

B 1 KR 3/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der klagenden Krankenkasse gegen die Festsetzung der Konvergenzbeträge 2009/2010 ist unbegründet; die Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. • Der Jahresausgleichsbescheid 2010 einschließlich des Korrekturbescheids 2009 bildet eine einheitliche, endgültige Entscheidung und ersetzt die vorläufigen Grundlagen- und Zuweisungsbescheide. • Eine Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamts über die von den Krankenkassen gemeldeten Daten besteht nicht; die Prüfkompetenz des BVA ist durch § 273 SGB V geregelt und beschränkt. • Die Regelungen der RSAV (insbesondere §§ 33 ff.) sind rechtmäßig erlassen und halten sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung (§ 272 Abs.4 i.V.m. § 266 Abs.7 SGB V). • Die Berechnung des Konvergenzbetrags nach § 272 SGB V i.V.m. §§ 33 ff. RSAV ist nicht zu beanstanden; eine Annualisierung von Ausgaben Verstorbener war nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Unbedenklichkeit der Konvergenzbetragsfestsetzung im Jahresausgleich 2010 • Die Revision der klagenden Krankenkasse gegen die Festsetzung der Konvergenzbeträge 2009/2010 ist unbegründet; die Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. • Der Jahresausgleichsbescheid 2010 einschließlich des Korrekturbescheids 2009 bildet eine einheitliche, endgültige Entscheidung und ersetzt die vorläufigen Grundlagen- und Zuweisungsbescheide. • Eine Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamts über die von den Krankenkassen gemeldeten Daten besteht nicht; die Prüfkompetenz des BVA ist durch § 273 SGB V geregelt und beschränkt. • Die Regelungen der RSAV (insbesondere §§ 33 ff.) sind rechtmäßig erlassen und halten sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung (§ 272 Abs.4 i.V.m. § 266 Abs.7 SGB V). • Die Berechnung des Konvergenzbetrags nach § 272 SGB V i.V.m. §§ 33 ff. RSAV ist nicht zu beanstanden; eine Annualisierung von Ausgaben Verstorbener war nicht geboten. Die klagende Krankenkasse rügte die Höhe der ihr für 2010 zugewiesenen Mittel aus dem Gesundheitsfonds, insbesondere die Festsetzung der Konvergenzbeträge für 2009 und 2010. Die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BVA) hatte im Jahresausgleichsbescheid 2010 sowie in einem Korrekturbescheid für 2009 die Konvergenzbeträge konkret bestimmt und dabei die zuvor ergangenen vorläufigen Grundlagen- und Zuweisungsbescheide ersetzt. Die Klägerin machte formelle Mängel der Amtsermittlung und Begründung sowie Fehler bei der Berechnung geltend, u.a. wegen der Nicht-Annualisierung von Ausgaben Verstorbener und wegen angeblicher Verfassungs- und Ermächtigungsmängel der RSAV-Regelungen. Das Landessozialgericht wies die Klage ab; die Krankenkasse legte Revision ein. • Zulässigkeit und Gegenstand: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und beschränkt sich auf die Höhe der Konvergenzbeträge (§ 54, § 56 SGG). Der Jahresausgleichsbescheid 2010 und der Korrekturbescheid 2009 sind eine einheitliche, endgültige Entscheidung (§ 96 SGG) und ersetzen die vorläufigen Bescheide. • Formelle Rechtmäßigkeit: Das BVA hat im zulässigen mehrstufigen RSA-Verfahren gehandelt; Untersuchungs-, Anhörungs- und Begründungspflichten (§§ 20,24,35 SGB X) wurden in Berücksichtigung der speziellen RSA-Verfahrensstruktur nicht verletzt. Eine generelle Amtsermittlungspflicht über die Kassenmeldungen hinaus besteht nicht; § 273 SGB V regelt die Prüfkompetenz des BVA und bestätigt, dass eine umfassende eigene Erhebung nicht vorausgesetzt ist. • Materielle Rechtmäßigkeit – Berechnung: Die Konvergenzbeträge wurden nach den für den RSA maßgeblichen Vorschriften (§ 272 SGB V i.V.m. §§ 33a–33c RSAV) korrekt berechnet. Die Regeln zur Ermittlung fortgeschriebener Einnahmen und der Zuweisungen folgen der verfahrensrechtlichen und sachlichen Systematik der RSAV. • Ermächtigungs- und Bestimmtheitsprüfung: Die Änderungen der RSAV durch Gesetzesergänzungen sind verfassungsgemäß und innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung (§ 272 Abs.4 i.V.m. § 266 Abs.7 SGB V) erfolgt; § 33b RSAV ist ermächtigungskonform und hinreichend bestimmt. • Annualisierung von Ausgaben Verstorbener: Die Beklagte war nicht verpflichtet, Ausgaben Verstorbener anders zu annualisieren; die von der Klägerin gerügte Methode entspricht den festgelegten Festlegungen und der Verfahrenspraxis und ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landessozialgerichtsurteil bleibt damit verbindlich. Die angegriffenen Bescheide über den Jahresausgleich 2010 und den Korrekturbescheid 2009 sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung höherer Konvergenzbeträge für 2009 und 2010. Die RSAV-Regelungen sowie die vom BVA getroffenen Festlegungen liegen innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung und wurden korrekt angewandt, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der fortgeschriebenen Einnahmen und der Zuweisungen nach § 272 SGB V i.V.m. §§ 33 ff. RSAV. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500.000 Euro festgesetzt.