Beschluss
B 9 V 1/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt.
• §15 KOVVfG kann im Bereich der Soldatenversorgung Beweiserleichterung gewähren; diese Rechtsfrage ist vom BSG bereits grundlegend geklärt.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht auf die Überprüfung tatrichterlicher Wertungen abzielen; bloße Vorwürfe mangelhafter Beweiswürdigung begründen keine Zulassung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei unzureichender Begründung der grundsätzlichen Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. • §15 KOVVfG kann im Bereich der Soldatenversorgung Beweiserleichterung gewähren; diese Rechtsfrage ist vom BSG bereits grundlegend geklärt. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht auf die Überprüfung tatrichterlicher Wertungen abzielen; bloße Vorwürfe mangelhafter Beweiswürdigung begründen keine Zulassung. Streitgegenstand war die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (Zustand nach operiertem Prostata-Tumor und Leukämie) des 2012 verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Folge einer Strahlenexposition während seiner Dienstzeit als Berufssoldat auf Tendern der Bundesmarine. Der Verstorbene war von 1965 bis 1994 im Dienst; Anträge auf Beschädigtenversorgung wurden von der Beklagten abgelehnt. Das Sozialgericht Bremen wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung auf und stellte fest, die Erkrankungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf wehrdienstliche Strahlenexposition zurückzuführen; es stützte dies auf die Anwendbarkeit der Beweiserleichterung des §15 KOVVfG. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung des BSG geltend machte. Das BSG prüfte allein die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht die materiellen Feststellungen des LSG. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG entspricht und keiner der abschließenden Zulassungsgründe nach §160 Abs.2 SGG hinreichend dargetan wurde. • Zur angeblichen grundsätzlichen Bedeutung: Die Beklagte hat keine klar formulierte abstrakte Rechtsfrage vorgelegt und sich nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt; die hierauf gestützte Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt, insbesondere zur Anwendbarkeit von §15 KOVVfG im Bereich der Soldatenversorgung. • Zur behaupteten Divergenz: Es fehlt an Substantiierung. Die Beklagte hat nicht herausgearbeitet, welcher konkrete abstrakte Rechtssatz des LSG dem BSG-Recht widerspreche; sie beschränkt sich auf Rügen tatrichterlicher Wertung, die keine Divergenz im Sinne des §160 Abs.2 Nr.2 SGG begründen. • Die Frage, ob das LSG die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund eines früheren BSG-Urteils richtig vorgenommen hat, betrifft tatrichterliche Entscheidungen und ist kein zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. • Folge: Die Beschwerde ist nach §160a Abs.2 SGG unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter; Kostenentscheidung beruhend auf §193 iVm §183 Abs.1 S.1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Die Beklagte hat die gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt; weder die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG sind hinreichend begründet worden. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der bestehenden BSG-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Beweiserleichterung des §15 KOVVfG im Bereich der Soldatenversorgung, und die Rügen betreffen überwiegend tatrichterliche Wertungen, die nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein können. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.