Urteil
B 14 AS 2/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Änderungsbescheid, der gegenüber einem früheren Bescheid ungünstigere Regelungen enthält, begründet grundsätzlich eine Anhörungspflicht nach § 24 SGB X.
• Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem gesetzlichen Vertreter genügt für minderjährige Kinder; für erwachsene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist dagegen regelmäßig eine gesonderte Bekanntgabe erforderlich, es sei denn, die Behörde hat eindeutig den Willen gezeigt, den Bescheid auch diesem Mitglied bekanntzugeben und es hatte die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
• Die Vermutungsregelung des § 38 Abs.1 SGB II deckt nicht ohne Weiteres die Wirkung belastender Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide gegenüber anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft; ihre Heilwirkung ist begrenzt.
• Ein Bescheid ist nach § 33 Abs.1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sich aus Verfügungssatz und Begründung für den verständigen Empfänger klar ergibt, welche Regelung für welche Adressaten in welcher Höhe getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Anhörungspflicht, Bekanntgabe und Bestimmtheit bei Aufhebungs-/Änderungsbescheiden im SGB II • Ein Änderungsbescheid, der gegenüber einem früheren Bescheid ungünstigere Regelungen enthält, begründet grundsätzlich eine Anhörungspflicht nach § 24 SGB X. • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem gesetzlichen Vertreter genügt für minderjährige Kinder; für erwachsene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist dagegen regelmäßig eine gesonderte Bekanntgabe erforderlich, es sei denn, die Behörde hat eindeutig den Willen gezeigt, den Bescheid auch diesem Mitglied bekanntzugeben und es hatte die Möglichkeit der Kenntnisnahme. • Die Vermutungsregelung des § 38 Abs.1 SGB II deckt nicht ohne Weiteres die Wirkung belastender Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide gegenüber anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft; ihre Heilwirkung ist begrenzt. • Ein Bescheid ist nach § 33 Abs.1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sich aus Verfügungssatz und Begründung für den verständigen Empfänger klar ergibt, welche Regelung für welche Adressaten in welcher Höhe getroffen wurde. Der Kläger (Vater), seine Partnerin E. und deren zwei minderjährige Kinder bildeten seit 2005 eine Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach SGB II. E. beantragte Fortzahlung; das Jobcenter erließ Bescheide für November 2005 bis April 2006 und änderte diese mehrfach (17.11.2005; 3.5.2006; 21.9.2006; 29.3.2007). Die Änderungsbescheide reduzierten gegenüber dem Ausgangsbescheid teilweise die Leistungen; die Bescheide waren an E. adressiert. E. wurde am 3.5.2006 angehört und legte Widerspruch ein; später erließ das Jobcenter Erstattungsbescheide gegenüber den einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern. Vor dem Sozialgericht erkämpften die Kläger höhere Leistungen, vor dem Landessozialgericht verlangten sie die Aufhebung des letzten Änderungsbescheids; das LSG wies die Klage ab mit der Begründung, Bekanntgabe und Anhörung seien ausreichend erfolgt. Der Kläger rügte in der Revision insbesondere unterlassene Anhörung des Vaters (§ 24 SGB X), mangelnde Bekanntgabe (§ 37 SGB X) und fehlende Bestimmtheit (§ 33 Abs.1 SGB X). • Zulässigkeit und Erfolg der Revision: Die Revision ist zulässig und die Sache ist wegen unzureichender Feststellungen zur Anhörung an das LSG zurückzuverweisen (§§ 160,164,170 SGG). • Anhörungspflicht (§ 24 SGB X): Änderungsbescheide, die gegenüber einem früheren Bescheid ungünstigere Regelungen enthalten, sind grundsätzlich anhörungspflichtig; für die minderjährige Tochter genügte die Anhörung der Mutter/E. als gesetzlicher Vertreterin. • Ausnahmen von der Anhörungspflicht (§ 24 Abs.2 SGB X): Mögliche Ausnahmen (eigene Angaben des Beteiligten nach Nr.3 oder Anpassung einkommensabhängiger Leistungen nach Nr.5) kommen in Betracht, können jedoch mangels Feststellungen nicht entschieden werden; es sind insbesondere Feststellungen zu eigenen Angaben des Klägers oder zu dessen Einkommen zu treffen. • Heilung durch Widerspruchsverfahren und Vermutung nach § 38 SGB II: Eine Heilung des Anhörungsmangels durch das Widerspruchsverfahren ist nicht erkennbar, weil nicht festgestellt ist, dass der Kläger zu 1 selbst Gelegenheit zur sachgerechten Stellungnahme hatte. Die Vermutungsregel des § 38 Abs.1 SGB II erstreckt sich nicht automatisch auf belastende Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide gegenüber anderen erwachsenen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern; sie begründet keine allgemeine Vollmacht für belastende Verwaltungsakte. • Bekanntgabe (§ 37 SGB X): Die formellen Voraussetzungen der Bekanntgabe sind erfüllt. Für minderjährige Kinder reicht die Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter. Hinsichtlich des Vaters ist die Bekanntgabe ebenfalls zu bejahen, weil der Bescheid alle Adressaten namentlich nennt und der Kläger jedenfalls durch Weiterleitung der Mutter von den Bescheiden Kenntnis erlangte, was die Möglichkeit der Kenntnisnahme und den Bekanntgabewillen der Behörde belegt. • Bestimmtheit (§ 33 Abs.1 SGB X): Der Änderungsbescheid ist hinreichend bestimmt; Verfügungssatz und Begründung machen für einen verständigen Empfänger klar, welche Adressaten betroffen sind und welche Beträge jeweils festgesetzt bzw. gekürzt wurden. • Materielle Rechtmäßigkeit offen: Zur materiellen Beurteilung der Leistungsansprüche (Bedarfe, Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen) fehlen feststellungsrelevante Angaben des LSG; daher ist die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids im Ergebnis nicht entschieden und erfordert weitere Feststellungen. Die Revision ist teilweise erfolgreich: das Urteil des LSG vom 26.4.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant sind insb. unzureichende Feststellungen dazu, ob der Kläger zu 1 gesondert anzuhören war oder ob eine Ausnahme von der Anhörungspflicht (z.B. eigene Angaben, Anpassung an sein Einkommen) greift; auch ist zu klären, ob eine Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren eingetreten ist. Formell sind die Bescheide in Bekanntgabe und Bestimmtheit nicht rechtswidrig gewesen; die Minderjährige wurde wirksam über ihre gesetzliche Vertreterin bekannt gegeben und die Verfügungssätze sind ausreichend bestimmbar. Die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsänderungen kann das BSG jedoch nicht feststellen; das LSG hat insoweit weitere Feststellungen zu Bedarf, Einkommen und ggf. Erstattungsansprüchen zu treffen. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.