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Beschluss

B 14 AS 335/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bestimmt der Antragsteller den Umfang des Prüfauftrags; die Verwaltung ist nur verpflichtet, zu prüfen, was sich aus dem Antrag (ggf. nach Auslegung) oder aus konkret herauszuvernehmenden Angaben erschließt. • Ist der Überprüfungsantrag nicht konkretisierbar, darf die Verwaltung von einer inhaltlichen Prüfung absehen. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entfällt, wenn das Bundessozialgericht zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Reichweite des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X und Zulassungsgrund • Bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bestimmt der Antragsteller den Umfang des Prüfauftrags; die Verwaltung ist nur verpflichtet, zu prüfen, was sich aus dem Antrag (ggf. nach Auslegung) oder aus konkret herauszuvernehmenden Angaben erschließt. • Ist der Überprüfungsantrag nicht konkretisierbar, darf die Verwaltung von einer inhaltlichen Prüfung absehen. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entfällt, wenn das Bundessozialgericht zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger, seit 2005 Leistungsbezieher beim beklagten Jobcenter, stellte 2010 einen pauschalen Antrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X ohne nähere Begründung. Das Jobcenter lehnte einen Prüfungsauftrag ohne Sachprüfung ab. Ferner lehnte es 2011 die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids von 2006 mit der Begründung ab, Überprüfungen seien nur bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich. Die Sozialgerichte wiesen die Klagen ab und das Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung der Sachprüfung. Der Kläger rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob Verwaltung und Gerichte im Überprüfungsverfahren auch ohne neues Vorbringen verpflichtet seien, Bescheide anhand zwischenzeitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zu prüfen. Zwischenzeitlich hatte ein anderer Senat des BSG dieselbe Rechtsfrage entschieden und die Revision zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 44 SGB X; § 40 Abs.1 S.1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB X; Zulassungsgrund § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. • Begrenzung des Prüfauftrags: Ein Antrag nach § 44 SGB X löst zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht aus, bestimmt aber zugleich den Umfang dieser Prüfung; der Antrag muss für die Verwaltung erkennbar konkretisieren, ob und worauf sich die behaupteten Rechts- oder Sachfehler beziehen. • Praktische Konsequenz: Fehlt eine Konkretisierung im Antrag und erschließt sich der Prüfungsumfang nicht aus weiteren, durch Nachfrage gewonnenen Angaben bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, ist die Behörde berechtigt, eine inhaltliche Prüfung zu unterlassen. • Maß der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung: Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung sind über die abstrakte Fragestellung hinaus Bedeutung über den Einzelfall, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit erforderlich. • Wegfall der Klärungsbedürftigkeit: Wenn das BSG zwischen Einlegung der Beschwerde und Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits höchstrichterlich zur Sache entschieden hat, entfällt die Klärungsbedürftigkeit und damit der Zulassungsgrund. • Anwendung auf den Streitfall: Der 4. Senat des BSG hatte in einem gleichgelagerten Verfahren am 13.2.2014 die gleiche Rechtsfrage substantiiert beantwortet, weshalb die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung entfallen ist. • Folgerung: Mangels bestehender Klärungsbedürftigkeit liegt kein Zulassungsgrund vor; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht die Ablehnung einer inhaltlichen Prüfung durch das Jobcenter gebilligt, weil der Überprüfungsantrag nicht hinreichend konkretisierbar war und damit der zulässige Prüfungsumfang für die Verwaltung nicht erkennbar wurde. Weiterhin ist der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfallen, weil das Bundessozialgericht zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Verfahren die Rechtsfrage entschieden hat. Somit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, die für die Zulassung der Revision erforderlich wäre. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.