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Urteil

B 14 AS 42/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leibrenten, die vertraglich mit einem Rücktrittsvorbehalt verbunden sind und faktisch Kaufpreisraten darstellen, sind nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II grundsätzlich nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. • Die Pflicht zur Unterscheidung zwischen Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt trotz Änderung von § 19 SGB II bestehen; Leistungen für Unterkunft und Heizung sind prozessual abtrennbar. • Tilgungsleistungen für Wohneigentum sind nur ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die Finanzierung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist. • Die rechtliche Einordnung richtet sich entscheidend nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung; bei einem eng verknüpften Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Zahlungspflicht und Grundstücksüberlassung bilden die Zahlungen den Kaufpreis. • Die Angemessenheit von mit Eigentum verbundenen Kosten ist nach denselben Kriterien wie bei Mietern zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Leibrentenzahlungen mit Rücktrittsrecht sind regelmäßig keine anerkannter Unterkunftsbedarf • Leibrenten, die vertraglich mit einem Rücktrittsvorbehalt verbunden sind und faktisch Kaufpreisraten darstellen, sind nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II grundsätzlich nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. • Die Pflicht zur Unterscheidung zwischen Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt trotz Änderung von § 19 SGB II bestehen; Leistungen für Unterkunft und Heizung sind prozessual abtrennbar. • Tilgungsleistungen für Wohneigentum sind nur ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die Finanzierung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist. • Die rechtliche Einordnung richtet sich entscheidend nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung; bei einem eng verknüpften Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Zahlungspflicht und Grundstücksüberlassung bilden die Zahlungen den Kaufpreis. • Die Angemessenheit von mit Eigentum verbundenen Kosten ist nach denselben Kriterien wie bei Mietern zu beurteilen. Die Kläger sind verheiratet und Miteigentümer eines 85 m² Wohnhauses, für dessen Erwerb sie seit 2003 an die frühere Eigentümerin eine monatliche Leibrente von 440 Euro zahlen müssen. Im Übergabevertrag ist ein Rücktrittsrecht der Voreigentümerin bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsraten vereinbart. Das Jobcenter bewilligte für Feb.–Juli 2013 Arbeitslosengeld II, berücksichtigte die Leibrentenzahlungen aber nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung. Das Sozialgericht sprach den Klägern höhere Beträge für Unterkunft und Heizung zu, weil es die Zahlungen als laufende Gegenleistung für die Wohnraumüberlassung einstufte. Das Jobcenter legte mit Zustimmung der Kläger Revision ein und rügte die Verletzung des § 22 Abs.1 S.1 SGB II. • Zulässig ist die mit der Klage angegriffene Festsetzung der Unterkunftsleistungen als abtrennbarer Streitgegenstand; die Revision des Jobcenters ist jedoch begründet. • Rechtlich kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an: Entscheidend ist, ob Zahlungen als echte Leibrente im Sinne des § 759 BGB zu qualifizieren sind oder ob sie ein Gegenseitigkeitsverhältnis zur Grundstücksüberlassung begründen und damit Kaufpreisraten darstellen. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Tilgungsraten und vergleichbare Zahlungen grundsätzlich nicht als Bedarfe nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II anzuerkennen, weil SGB-II-Leistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen. • Ausnahmen sind nur bei bereits weitgehend abgeschlossener Finanzierung möglich; das ist hier nicht der Fall, da die Voreigentümerin zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch eine erhebliche statistische Lebenserwartung hatte. • Die Neufassung von § 19 bzw. § 22 SGB II ändert nichts an der prozessualen Abtrennbarkeit der Unterkunftsleistungen und begründet kein generelles Verbot isolierter Geltendmachung dieser Bedarfe. • Auf Grundlage der Vertragsgestaltung ist die hier geschuldete Leibrente als Teil des Kaufpreises / Tilgung zu werten, nicht als laufende Mietähnliche Zahlung; daher fehlt die Anerkennung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II. • Folglich sind die vom Sozialgericht anerkannten zusätzlichen Unterkunftsleistungen nicht zu gewähren; die Revision führt zur Abweisung der Klage. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Mainz wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Leibrentenzahlungen von monatlich 440 Euro sind vertraglich als mit einem Rücktrittsrecht (bei mehr als drei Monatsraten Verzug) ausgestaltete Kaufpreisraten zu qualifizieren und damit nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II anzuerkennen. Eine Ausnahme, wonach die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen wäre und daher Tilgungsleistungen anzuerkennen wären, liegt nicht vor. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf die vom SG zugesprochenen zusätzlichen Unterkunftsleistungen; die Kostenentscheidung blieb bestehen, sodass die Parteien einander die Kosten nicht zu erstatten haben.