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Beschluss

B 3 P 2/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichtliche Dokumente sind blinden oder sehbehinderten Personen auf Verlangen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (§ 191a GVG iVm ZMV). • Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten durch einen Laienvertreter unterstützt werden; eine bloße Laienhilfe ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts zur Zugänglichmachung. • Zweifel an der Behinderung begründen nicht das Unterlassen der Zugänglichmachung; das Gericht hätte bei Zweifeln weitere Aufklärung veranlassen müssen. • Fehlt eine angemessene Zugänglichmachung, kann darin ein Verfahrensmangel liegen, der die Entscheidung aufheben und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann. • Im Beschwerdeverfahren selbst besteht keine Pflicht zur Zugänglichmachung, wenn die Partei durch einen anwaltlichen Vertreter vertreten ist und dieser den Streitstoff hinreichend vermitteln kann.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente für blinde Verfahrensbeteiligte • Gerichtliche Dokumente sind blinden oder sehbehinderten Personen auf Verlangen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (§ 191a GVG iVm ZMV). • Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten durch einen Laienvertreter unterstützt werden; eine bloße Laienhilfe ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts zur Zugänglichmachung. • Zweifel an der Behinderung begründen nicht das Unterlassen der Zugänglichmachung; das Gericht hätte bei Zweifeln weitere Aufklärung veranlassen müssen. • Fehlt eine angemessene Zugänglichmachung, kann darin ein Verfahrensmangel liegen, der die Entscheidung aufheben und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann. • Im Beschwerdeverfahren selbst besteht keine Pflicht zur Zugänglichmachung, wenn die Partei durch einen anwaltlichen Vertreter vertreten ist und dieser den Streitstoff hinreichend vermitteln kann. Der 1952 geborene Kläger ist schwerbehindert und seit 1.9.2009 als blind gekennzeichnet. Er beantragte Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab September 2009; die Kasse lehnte ab, weil der MDK nur einen Grundpflegebedarf von 29 Minuten täglich attestierte. Das Sozialgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren legte eine vom LSG eingeholte Pflegesachverständige einen Bedarf von 41 Minuten dar und das LSG wies die Berufung zurück. Der Kläger machte wiederholt geltend, wegen seiner Blindheit die gerichtlichen Unterlagen nicht lesen zu können und bat um Zugänglichmachung, etwa in hörbarer Form; das LSG hielt ihm Zweifel an seiner Blindheit entgegen und versagte die weitere Zugänglichmachung. Mit Beschwerde rügt der Kläger Verfahrensfehler und beantragt u.a. Feststellung der Prozessunfähigkeit und Bestellung eines besonderen Vertreters. • Rechtsgrundlagen: § 191a GVG und die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen (ZMV). • Anspruch auf Zugänglichmachung: Nach § 191a GVG iVm ZMV kann eine blinde oder sehbehinderte Person verlangen, dass gerichtliche Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; dies umfasst auch formelle und informelle Mitteilungen (§§ 2–6 ZMV). • Weite Auslegung des Anspruchs: § 4 Abs.1 ZMV ist zugunsten behinderter Personen weit auszulegen; Anspruch besteht, wenn dadurch die Wahrnehmung eigener Rechte erleichtert wird. Eine Unterstützung durch Hilfspersonen kann die gerichtliche Zugänglichmachung nicht grundsätzlich ersetzen. • Laienhilfe vs. anwaltliche Vertretung: Die Inanspruchnahme einer Laienhilfe ist nicht mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzusetzen; bei Laienhilfe kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Streitstoff hinreichend vermittelt wird, zumal hier mehrere Pflegegutachten vorlagen. • Pflicht zur Information und Mitwirkung: Die berechtigte Person ist zu informieren und soll Formwunsch und Mitwirkung anzeigen; das Verlangen ist aktenkundig zu machen und zu berücksichtigen (§§ 4,5 ZMV). • Zweifel an Blindheit: Bloße Zweifel genügen nicht, den Anspruch zu verweigern; bei Anhaltspunkten hätte das Gericht weitere Aufklärung veranlassen müssen, zumal das Merkzeichen Bl vorlag. • Verfahrensmangel und Wirkungsrelevanz: Die unzureichende Zugänglichmachung war ein Verfahrensmangel, der die Entscheidung beeinflusst haben kann, weil der Kläger dadurch möglicherweise besser hätte auf Gutachten reagieren können. • Beschwerdeverfahren: Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war keine Zugänglichmachung erforderlich, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und der Streitstoff übersichtlich war. • Folgen: Nach § 160a Abs.5 SGG konnte das BSG das Berufungsurteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; dort sind u. a. Prozessfähigkeit, Bestellung eines besonderen Vertreters und weitere Ermittlungen zu prüfen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wurde dies mit einem Verfahrensmangel: Dem Kläger waren gerichtliche Dokumente nicht in einer für Blinde wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht worden, obwohl er die Blindheit angezeigt hatte und die ZMV nach § 191a GVG einen solchen Anspruch gewährt. Zweifel an der Blindheit rechtfertigen nicht das Unterlassen weiterer Aufklärung, insbesondere bei Vorliegen des Merkzeichens Bl. Das LSG hat im Rahmen der erneuten Verhandlung insbesondere die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen, über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs.1 SGG zu entscheiden und zu klären, ob weitere Ermittlungen in der Sache erforderlich sind; auch die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ist im erneuten Berufungsverfahren zu entscheiden.