Urteil
B 2 U 9/13 R
BSG, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Pflegende Angehörige, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung versorgen, sind nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
• Die bloße Weiterleitung von Teilen des Pflegegeldes oder finanzielle Zuwendungen im Rahmen gemeinschaftlichen Wirtschaftens begründen für sich genommen keine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit; maßgeblich sind Umfang, Zweck und Umstände der Zuwendungen.
• Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag (Leibgedinge) begründen nicht automatisch Erwerbsmäßigkeit oder die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn der Pflegeleistende den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als Unternehmen führt.
• Die zuständige Versicherungsträgerbestimmung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit: Wenn der Haushalt keinen landwirtschaftlichen Unternehmenscharakter mehr hat, greift § 2 Abs.1 Nr.5a SGB VII nicht vor § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII.
Entscheidungsgründe
Pflege durch nicht erwerbsmäßigen Angehörigen: Unfallversicherungsschutz trotz Hofübergabe • Pflegende Angehörige, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung versorgen, sind nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. • Die bloße Weiterleitung von Teilen des Pflegegeldes oder finanzielle Zuwendungen im Rahmen gemeinschaftlichen Wirtschaftens begründen für sich genommen keine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit; maßgeblich sind Umfang, Zweck und Umstände der Zuwendungen. • Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag (Leibgedinge) begründen nicht automatisch Erwerbsmäßigkeit oder die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn der Pflegeleistende den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als Unternehmen führt. • Die zuständige Versicherungsträgerbestimmung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit: Wenn der Haushalt keinen landwirtschaftlichen Unternehmenscharakter mehr hat, greift § 2 Abs.1 Nr.5a SGB VII nicht vor § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII. Der Kläger, geboren 1955, hatte 1978 von seinen Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und ihnen im Übergabevertrag umfangreiche Leibgedinge einschließlich Pflegepflichten eingeräumt. In der Folge gab er die Viehhaltung auf und verpachtete große Flächen; das Anwesen diente zuletzt nur noch Wohnzwecken. Sein 1914 geborener Vater war pflegebedürftig und bezog seit 1.11.2008 Pflegegeld nach Pflegestufe II; der Vater leitete 220 Euro des Pflegegeldes an den Kläger weiter. Am 29.4.2010 verdrehte sich der Kläger beim Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl das Knie und erlitt einen Gesundheitsschaden. Der kommunale Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe den Vater erwerbsmäßig gepflegt und sei daher nicht als in § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII erfasste nicht erwerbsmäßige Pflegeperson versichert; zudem sei gegebenenfalls die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht gaben dem Kläger Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Versicherungstatbestand: Nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen kraft Gesetzes versichert; die unmittelbar vor dem Unfall ausgeübte Verrichtung (Umsetzen; Bereich Mobilität/Körperpflege nach § 14 SGB XI) war eine versicherte Tätigkeit. • Abgrenzung Erwerbsmäßigkeit: Erwerbsmäßig ist Pflege nur, wenn sie zur Erzielung von Erwerbseinkommen als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erfolgt. Finanzielle Zuwendungen oder Weiterleitung von Pflegegeld führen nicht automatisch zu Erwerbsmäßigkeit, insbesondere wenn sie den dem Pflegeumfang entsprechenden Pflegegeldbetrag nicht übersteigen (§ 37 SGB XI) oder im Rahmen gemeinschaftlicher Haushaltsführung erfolgen. • Schutzzweck und Gesetzesauslegung: Schutznorm und Entstehungsgeschichte von § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII zielen darauf ab, häusliche Pflege durch Angehörige zu fördern und zu sichern; deshalb soll Versicherungsschutz auch bei Anerkennungszahlungen bis zur Höhe des Pflegegeldes bestehen. • Bedeutung des Hofübergabevertrags: Verpflichtungen aus Leibgedingen in Hofübergabeverträgen stellen regelmäßig keine unmittelbare Gegenleistung in Form erwerbswirtschaftlicher Pflege dar; sie begründen nicht automatisch Erwerbsmäßigkeit oder vorrangige Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. • Zuständigkeit: Nach § 124 Nr.1 SGB VII sind Haushalte dann Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn sie diesem wesentlich dienen. Hier hatte der Haushalt kein landwirtschaftliches Gepräge mehr; daher war keine vorrangige Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs.1 Nr.5a SGB VII) gegeben. • Kausaler Zusammenhang: Das Umsetzen des Vaters begründete ursächlich und rechtlich wesentlich den Gesundheitsschaden des Klägers, sodass die Anforderungen an einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) vorliegen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten, die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abzulehnen, ist rechtswidrig; der Kläger hat am 29.4.2010 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson i.S. des § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten. Die Beklagte ist folglich als zuständiger Unfallversicherungsträger anzusehen; eine Zuständigkeit des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers besteht nicht, weil der Haushalt keinen landwirtschaftlichen Unternehmenscharakter mehr hatte und die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig war. Die Beklagte hat dem Kläger die angemessenen außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten; insoweit und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf §§ 183, 193 SGG verwiesen.