Urteil
B 3 KR 1/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versorgung mit einer mobilen Rollstuhltreppensteighilfe kann Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 40 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.5 S.1 SGB XI sein, wenn sie der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient.
• Ein Anspruch nach § 33 SGB V (GKV) ist ausgeschlossen, wenn das begehrte Hilfsmittel nur wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten erforderlich ist; maßgeblich ist ein abstrakter Maßstab, ob das Hilfsmittel in praktisch jeder Art von Wohnung benötigt wird.
• Seit der Regelung in § 40 Abs.5 S.1 SGB XI prüft und entscheidet der erstangegangene Leistungsträger (hier die Krankenkasse) auch über pflegeversicherungsrechtliche Ansprüche, wenn das Hilfsmittel potenziell beiden Zwecken dienen kann.
Entscheidungsgründe
Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel: Zuständigkeit der Kasse nach §40 SGB XI • Versorgung mit einer mobilen Rollstuhltreppensteighilfe kann Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 40 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.5 S.1 SGB XI sein, wenn sie der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient. • Ein Anspruch nach § 33 SGB V (GKV) ist ausgeschlossen, wenn das begehrte Hilfsmittel nur wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten erforderlich ist; maßgeblich ist ein abstrakter Maßstab, ob das Hilfsmittel in praktisch jeder Art von Wohnung benötigt wird. • Seit der Regelung in § 40 Abs.5 S.1 SGB XI prüft und entscheidet der erstangegangene Leistungsträger (hier die Krankenkasse) auch über pflegeversicherungsrechtliche Ansprüche, wenn das Hilfsmittel potenziell beiden Zwecken dienen kann. Der Kläger, nahezu erblindet, beidseitig beinamputiert und Pflegefall (Pflegestufe III), beantragte eine elektrisch betriebene mobile Rollstuhltreppensteighilfe (Scalamobil) zur Überwindung der Etagentreppe seiner ersten Etagenwohnung. Sein mechanischer Rollstuhl ermöglicht ihm die Bewegung in der Wohnung, aber nicht das Verlassen des Hauses, da kein Aufzug oder Treppenlift vorhanden ist. Ein Treppenlift wäre technisch schwierig und finanziell nicht tragbar gewesen; ein Zuschuss der Pflegekasse reichte nicht aus. Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit der Begründung ab, solche Hilfsmittel seien wegen besonderer Wohnsituation nicht Aufgabe der GKV. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger statt. Die Krankenkasse legte Revision ein; die Kasse hatte dem Kläger die Treppensteighilfe vorläufig überlassen. • Revision der Krankenkasse war unbegründet; Anspruch des Klägers besteht, jedoch nicht nach § 33 SGB V, sondern nach § 40 Abs.1 i.V.m. Abs.5 S.1 SGB XI. • § 33 SGB V begrenzt die GKV-Leistungspflicht auf Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation; die GKV leistet nur für Basisausgleich des mittelbaren Behinderungsausgleichs und nur, wenn das Hilfsmittel in praktisch jeder Art von Wohnung benötigt wird. • Treppensteighilfen zur Überwindung einer Etagentreppe sind regelmäßig aufgrund der konkreten Wohnsituation zu beurteilen; Zugang über Etagentreppe stellt eine "Besonderheit" der Wohnung dar, sodass eine Leistungspflicht nach § 33 SGB V in der Regel entfällt. • Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich führt dazu, dass hier nur mittelbarer Ausgleich vorliegt; damit ist die GKV-Leistungspflicht zu verneinen. • § 40 Abs.1 S.1 SGB XI umfasst Pflegehilfsmittel, die eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen; die Treppensteighilfe dient diesem Zweck und ist daher als Pflegehilfsmittel geeignet. • Durch § 40 Abs.5 S.1 SGB XI entscheidet der erstangegangene Leistungsträger (hier die Krankenkasse) abschließend auch über einen möglichen Anspruch aus der Pflegeversicherung. Der Kläger hatte den Antrag bei der Krankenkasse gestellt, weshalb diese leistungsverpflichtet und passivlegitimiert ist. • Die vorläufige Überlassung der Treppensteighilfe an den Kläger und die vorhandene Pflegepersonensituation sprechen dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 SGB XI vorliegen; Fragen zu Übereignung vs. Leihe und etwaigen Zuzahlungen sind von der Beklagten im Vollzug der Entscheidung zu regeln. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte elektrisch betriebene mobile Rollstuhltreppensteighilfe als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs.1 i.V.m. Abs.5 S.1 SGB XI zur Verfügung zu stellen; die Krankenkasse war als erstangegangener Leistungsträger zuständig und bindend zu entscheiden. Ein Anspruch des Klägers aus § 33 SGB V besteht nicht, weil das Gerät nur wegen der konkreten Wohnverhältnisse (Etagentreppe) erforderlich ist und damit nicht in den abstrakten Anwendungsbereich der GKV-Leistungspflicht fällt. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; praktische Fragen zur Art der Überlassung (Leihe oder Übereignung) und etwaigen Zuzahlungen sind im Vollzug zu klären.