Beschluss
B 14 SF 1/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über ein Hausverbot, das ein Jobcenter gegenüber einem Antragsteller nach dem SGB II ausspricht, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
• Die Zuständigkeit richtet sich nach dem maßgeblichen Rechtsverhältnis; hier begründet das SGB II die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs.1 Nr.4a SGG).
• Die formale Wahl der Handlungsform als Verwaltungsakt (Bezeichnung als Bescheid, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) bestätigt die öffentlich-rechtliche Natur, ändert aber nichts an der Sachzusammenhangsprüfung nach dem SGB II.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Hausverboten durch Jobcenter • Bei Streitigkeiten über ein Hausverbot, das ein Jobcenter gegenüber einem Antragsteller nach dem SGB II ausspricht, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem maßgeblichen Rechtsverhältnis; hier begründet das SGB II die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs.1 Nr.4a SGG). • Die formale Wahl der Handlungsform als Verwaltungsakt (Bezeichnung als Bescheid, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) bestätigt die öffentlich-rechtliche Natur, ändert aber nichts an der Sachzusammenhangsprüfung nach dem SGB II. Der Kläger (Jahrgang 1954) bezieht Leistungen nach dem SGB II und erhielt bereits früher Hausverbote vom Beklagten. Wegen erneuter Beleidigungen von Mitarbeitern erließ das Jobcenter einen Bescheid, der dem Kläger für bestimmte Dienstgebäude ein Hausverbot vom 26.2.2013 bis 31.5.2013 auferlegte und die sofortige Vollziehung anordnete. Weiterhin wurde geregelt, dass Zutritt nur nach Terminvereinbarung oder schriftlicher Einladung möglich ist und Angelegenheiten grundsätzlich telefonisch oder schriftlich zu erledigen seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte; das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Das Landessozialgericht bestätigte die Verweisung. Das Jobcenter legte Beschwerde beim Bundessozialgericht ein mit dem Hinweis auf frühere Rechtsprechung des BSG zur Zuständigkeit der Sozialgerichte. • Rechtswegsermittlung nach Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses: Entscheidend ist, aus welchem Rechtsverhältnis der Anspruch hergeleitet wird; bei einem SGB-II-Verhältnis sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs.1 Nr.4a SGG). • Das zwischen Kläger und Jobcenter bestehende Rechtsverhältnis beruht auf dem SGB II, weil der Kläger (fortlaufend) Leistungen beantragt und das Jobcenter als zuständige Behörde handelt; damit fallen Streitigkeiten hieraus in die Sozialgerichtsbarkeit. • Die vom Jobcenter gewählte Form als "Bescheid" mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt die öffentlich-rechtliche Natur des Handelns, begründet aber keinen Ausschluss der Zuständigkeit der Sozialgerichte; in solchen Fällen ist auf das SGB-II-Rechtsverhältnis abzustellen. • Nur in Fällen ohne spezifischen sachlichen Zusammenhang zum SGB II könnte ein allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte begründen; dies kann hier offen bleiben, weil ein SGB-II-Verhältnis vorliegt. • Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften des SGG (§§ 183, 193 SGG). Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Köln werden aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Streitigkeiten über ein vom Jobcenter gegen einen SGB-II-Antragsteller ausgesprochenes Hausverbot zulässig. Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei einem zugrundeliegenden SGB-II-Rechtsverhältnis die Sozialgerichte zuständig sind; die formale Bezeichnung als Verwaltungsakt ändert daran nichts. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG und vor dem BSG sind nicht zu erstatten.