OffeneUrteileSuche
Urteil

B 12 KR 16/12 R

BSG, Entscheidung vom

28mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Streit zwischen Krankenversicherungsträgern über Zuständigkeit ist eine Feststellungsklage der Sozialgerichtsbarkeit zulässig. • Bei der Prüfung, ob eine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit "hauptberuflich" i.S. von § 5 Abs.5 SGB V ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung grundsätzlich anhand des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs.1 SGB IV zu bestimmen; der korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Abs.6 ALG ist nur in den Fällen des § 15 Abs.2 SGB IV heranzuziehen. • Für die Beurteilung des zeitlichen Aufwands kommt es auf die persönlich aufgewandte Arbeitszeit des Unternehmers an; Zeiten von mithelfenden Familienangehörigen oder Fremdpersonal sind nicht dem Unternehmer zuzurechnen. • Eine Feststellungsklage war in diesem Fall zwar zulässig, die Klage der SVLFG gegen die AOK war jedoch unbegründet: Die Beklagte zu 1. war in der relevanten Zeit pflichtversichert in der allgemeinen Krankenversicherung.
Entscheidungsgründe
Hauptberuflichkeit landwirtschaftlicher Tätigkeit: Maßstab Arbeitseinkommen und persönliche Arbeitszeit • Bei Streit zwischen Krankenversicherungsträgern über Zuständigkeit ist eine Feststellungsklage der Sozialgerichtsbarkeit zulässig. • Bei der Prüfung, ob eine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit "hauptberuflich" i.S. von § 5 Abs.5 SGB V ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung grundsätzlich anhand des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs.1 SGB IV zu bestimmen; der korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Abs.6 ALG ist nur in den Fällen des § 15 Abs.2 SGB IV heranzuziehen. • Für die Beurteilung des zeitlichen Aufwands kommt es auf die persönlich aufgewandte Arbeitszeit des Unternehmers an; Zeiten von mithelfenden Familienangehörigen oder Fremdpersonal sind nicht dem Unternehmer zuzurechnen. • Eine Feststellungsklage war in diesem Fall zwar zulässig, die Klage der SVLFG gegen die AOK war jedoch unbegründet: Die Beklagte zu 1. war in der relevanten Zeit pflichtversichert in der allgemeinen Krankenversicherung. Die SVLFG begehrt Feststellung, dass eine Frau seit 1.1.2007 als selbstständige Landwirtin in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) und nicht bei der AOK versicherungspflichtig sei. Die Beigeladene war zugleich angestellt: seit 1.6.2005 bei der AOK pflichtversichert, zunächst mit 25 Wochenstunden bei Betrieb A, ab 30.7.2007 bei Betrieb B mit gleicher Arbeitszeit. Seit 1.1.2007 hatte sie zudem den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb (rd. 90 ha, bis zu 232 Tiere) übernommen und arbeitete dort regelmäßig 15 Stunden pro Woche; weitere Arbeiten leisteten Angehörige. Steuerbescheide zeigten 2007 Einkünfte aus Landwirtschaft von 4.395 Euro, 2008 Verluste von 29.489 Euro und erneut hohe Verluste im Wirtschaftsjahr 2009/2010. SG und LSG gaben der AOK Recht; das LSG stellte fest, die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiege nicht wirtschaftlich oder zeitlich und sei nicht hauptberuflich. Die SVLFG ließ Revision einlegen mit der Rüge, der korrigierte Wirtschaftswert (§ 32 Abs.6 ALG) sei bei der Hauptberuflichkeitsprüfung maßgeblich. • Zulässigkeit: Streit zwischen Versicherungsträgern über Zuständigkeit ist durch Feststellungsklage der Sozialgerichtsbarkeit zu klären; daher war die Klage zulässig. • Tatbestand KVdL vs. allgemeine KV: Nach § 5 Abs.1 Nr.3 SGB V i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1 KVLG 1989 kommen nur landwirtschaftliche Unternehmer der KVdL in Betracht, nicht jedoch Personen, die nach anderen Vorschriften (z.B. wegen Beschäftigung) versicherungspflichtig sind. • Beschäftigungsstatus: Die Beigeladene war nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG wegen ihrer mehrjährigen, über 26 Wochen angelegten Beschäftigungen als Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung pflichtversichert; ein Vorrang der KVdL greift nicht, weil keine mithelfende Familienangehörigenversicherung vorliegt. • Maßstab wirtschaftliche Bedeutung: Für die Abwägung nach § 5 Abs.5 SGB V ist die wirtschaftliche Bedeutung grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen i.S. des § 15 Abs.1 SGB IV zu bemessen; der korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Abs.6 ALG ist nur in den engen Fällen des § 15 Abs.2 SGB IV heranzuziehen. • Zeitlicher Aufwand: Bei der Frage der Hauptberuflichkeit ist auf die persönlich aufgewandte Arbeitszeit des Unternehmers abzustellen; Zeiten von mithelfenden Familienangehörigen oder Fremdpersonal sind nicht dem Unternehmer zuzurechnen. • Rechtsfolgen und Systematik: Eine generelle Heranziehung des korrigierten Wirtschaftswerts würde dem gesetzlichen Nachrang der KVdL entgegenlaufen und zu einem faktischen Vorrang der KVdL bei bestimmter Betriebsgröße führen; Gesetzeszweck und Systematik sprechen gegen die von der Klägerin geforderte Ausweitung. • Anwendung auf den Streitfall: Das LSG hat ohne Bundesrechtsverletzung festgestellt, dass die Beigeladene nur 15 Stunden wöchentlich im Betrieb tätig war, während ihre Beschäftigung 25 Stunden umfasste, und dass die Arbeitseinkünfte aus Landwirtschaft deutlich hinter dem Arbeitsentgelt zurückblieben; daher liegt keine hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit vor. Die Revision der SVLFG wird zurückgewiesen; die Beigeladene war in der relevanten Zeit als Beschäftigte in der allgemeinen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Klage war zwar zulässig, doch ist die materiellrechtliche Prüfung zu ihren Gunsten fehlgeblieben: Bei der Frage der Hauptberuflichkeit ist auf das Arbeitseinkommen (§ 15 Abs.1 SGB IV) und die persönlich aufgewendete Arbeitszeit abzustellen; der korrigierte Wirtschaftswert (§ 32 Abs.6 ALG) ist nur in den durch § 15 Abs.2 SGB IV bezeichneten Fällen zu verwenden. Die unangegriffenen Feststellungen des LSG zeigen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit weder wirtschaftlich noch zeitlich die Beschäftigung überwog. Daher trifft die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.