Beschluss
B 10 LW 19/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs. 2 SGG ordnungsgemäß darlegt.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, welche Rechtsfrage besteht, warum sie ungeklärt ist, warum eine Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
• Eine bloße Behauptung erheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel ohne substantiierten Vortrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder zur Anwendbarkeit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt nicht.
• Das Ruhen der Rente nach § 30 Abs. 2 ALG ist nur dann einschlägig, wenn die übernommenen Flächen die nach § 21 Abs. 7 ALG maßgeblichen Grenzwerte überschreiten; zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind deshalb konkrete Feststellungen zur Mindestgröße darzulegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs. 2 SGG ordnungsgemäß darlegt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, welche Rechtsfrage besteht, warum sie ungeklärt ist, warum eine Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. • Eine bloße Behauptung erheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel ohne substantiierten Vortrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder zur Anwendbarkeit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt nicht. • Das Ruhen der Rente nach § 30 Abs. 2 ALG ist nur dann einschlägig, wenn die übernommenen Flächen die nach § 21 Abs. 7 ALG maßgeblichen Grenzwerte überschreiten; zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind deshalb konkrete Feststellungen zur Mindestgröße darzulegen. Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme der Zahlung seiner Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte den Anspruch und ließ die Rente ruhen, weil der Kläger die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens übernommen habe, das die Grenzwerte des § 21 Abs. 7 ALG überschreite. Gegen die Nichtzulassung der Revision rügte der Kläger grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 30 Abs. 2 ALG und verwies auf Veränderungen der agrarstrukturellen Verhältnisse und ein Gutachten zur Wirkung der Hofabgabeklausel. Er beantragte deshalb die Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht. Das BSG prüfte nur die Zulassungsbeschwerde und nicht die materielle Entscheidung zum Rentenanspruch. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan ist. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung hat der Beschwerdeführer konkret anzugeben, welche Rechtsfrage besteht, warum sie ungeklärt ist, warum eine Entscheidung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist und weshalb das Revisionsverfahren zur Klärung führen kann; diese Substantiierung fehlt. • Es ist unklar, ob der Ruhenstatbestand des § 30 Abs. 2 ALG in concreto einschlägig ist, weil die Beschwerde keine hinreichenden Angaben zur nach § 1 Abs. 5 und § 21 Abs. 7 ALG maßgeblichen Mindestgröße macht; daher fehlt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen. • Soweit verfassungsrechtliche Fragen (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG) angesprochen werden, wird nicht dargetan, warum die vorhandene Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Hofabgabeklausel diese Fragen nicht bereits beantwortet; ein neuer, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht substantiiert. • Kritik an der Tatsachenwürdigung des LSG und am Gutachten begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf; bloße methodische Zweifel oder Widersprüche in der Argumentation genügen nicht, um die Nichtzulassungsbeschwerde zu stützen. • Der Senat hat bereits das Gutachten geprüft und keine neue, substantielle Grundlage für eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung festgestellt. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig und daher ohne Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung nennt keine ausreichenden Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, um einen Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 SGG darzutun, insbesondere fehlt es an Angaben zur maßgeblichen Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 und § 21 Abs. 7 ALG, so dass die Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Rügen nicht vorgetragen ist. Ferner legt die Beschwerde nicht dar, warum die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hofabgabeklausel eine weitergehende Klärung durch Revision erfordere. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.