Urteil
B 11 AL 7/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsansprüche eines Einrichtungsträgers nach § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V (i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI) sind Sozialleistungen im Sinne des SGB I.
• Ansprüche auf Erstattung von Beitragsaufwendungen nach § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V verjähren nach § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
• Die Behörde durfte sich auf Verjährung berufen; eine Pflicht zur besonderen Hinweisgabe auf drohende Verjährung gegenüber dem klagenden, sachkundigen Verein bestand nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach § 251 Abs.2 S.2 SGB V als Sozialleistung; vierjährige Verjährung nach §45 SGB I • Erstattungsansprüche eines Einrichtungsträgers nach § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V (i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI) sind Sozialleistungen im Sinne des SGB I. • Ansprüche auf Erstattung von Beitragsaufwendungen nach § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V verjähren nach § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. • Die Behörde durfte sich auf Verjährung berufen; eine Pflicht zur besonderen Hinweisgabe auf drohende Verjährung gegenüber dem klagenden, sachkundigen Verein bestand nicht. Der klagende gemeinnützige Verein betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen und zahlte für die Teilnehmerin B Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.4. bis 31.3.2000, wobei streitig die Zeit 1.4. bis 30.11.1999 ist. Der Verein beantragte 2004 die Erstattung dieser Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit, die mit Bescheid 2009 die Erstattung für 1.12.1999 bis 31.3.2000 zusprach, für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.1999 aber wegen Verjährung ablehnte. Die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt; die Revision des Vereins wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Streitgegenstand ist allein die Frage der Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 251 Abs.2 S.2 SGB V (i.V.m. § 59 SGB XI). • Anspruchsgrundlage: Der Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers ergibt sich aus § 251 Abs.2 S.2 SGB V, für die Pflegeversicherung entsprechend aus § 59 Abs.1 S.1 SGB XI; zuständiger Leistungsträger war die Bundesagentur für Arbeit. • Begriff der Sozialleistung: Die Erstattung von Beiträgen erfüllt die Merkmale einer Sozialleistung nach § 11 SGB I, weil ein Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB dem Einrichtungsträger individuell begünstigende Zahlungen leistet und damit soziale Zwecke verwirklicht werden. • Anwendbare Verjährungsfrist: Für Ansprüche auf Sozialleistungen gilt nach § 45 Abs.1 SGB I eine vierjährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. • Eingriff in BGB-Verjährung: Das Gericht lässt offen, ob die BGB-Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) anders zu beurteilen wären, verweist aber auf die Besonderheit sozialrechtlicher Regelungen und die einschlägige vierjährige Frist des SGB I. • Rechtsfolgen und Verwaltungsverhalten: Da der Verein seinen Erstattungsantrag erst 2004 stellte, waren Ansprüche für Zeiträume vor dem 1.12.1999 bereits verjährt. Die Beklagte durfte die Verjährung geltend machen; es lag keine Pflichtverletzung oder ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln zuungunsten des klagenden, sachkundigen Vereins vor. Die Revision des klagenden Vereins wird zurückgewiesen; der Erstattungsanspruch für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.1999 ist verjährt. Das Gericht qualifiziert die Erstattung nach § 251 Abs.2 S.2 SGB V als Sozialleistung, auf die die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs.1 SGB I anwendbar ist. Da der Verein seinen Erstattungsanspruch erst 2004 geltend machte, waren Ansprüche für die streitige Zeit bereits verfallen. Die Beklagte konnte sich zu Recht auf Verjährung berufen; ein besonderes Hinweis- oder Beratungserfordernis gegenüber dem Kläger bestand nicht. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.