Urteil
B 13 R 39/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung einer Witwenrente ist das Altersruhegeld/ die Altersrente des Witwenrentners als Erwerbsersatzeinkommen in voller Höhe anzurechnen, auch wenn Teile der Rente per Abtretung an ein Finanzierungsunternehmen zur Tilgung eines Kredits ausgezahlt werden.
• Die wirtschaftliche Wirkung einer Abtretung (Tilgung von Verbindlichkeiten durch Auszahlung an einen Dritten) führt nicht dazu, dass der abgetretene Teil der Rente bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu bleiben hat, weil das zugrundeliegende Renten-Stammrecht (Quellrecht) in voller Höhe bestehen bleibt.
• Voraussetzungen für die rückwirkende teilweise Rücknahme von Witwenrentenbescheiden nach § 45 SGB X und die Erstattung überzahlter Leistungen nach § 50 SGB X können vorliegen; ein Anspruch auf Vertrauensschutz bestand hier nicht.
• Bei rechtmäßiger Rücknahme beschränkt sich die Prüfung der Erstattung auf mögliche Einwendungen gegen das Erstattungsbegehren; im Streitfall lagen solche Einwendungen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anrechnung abgetretener Altersrente auf Witwenrente bleibt in voller Höhe • Bei der Festsetzung einer Witwenrente ist das Altersruhegeld/ die Altersrente des Witwenrentners als Erwerbsersatzeinkommen in voller Höhe anzurechnen, auch wenn Teile der Rente per Abtretung an ein Finanzierungsunternehmen zur Tilgung eines Kredits ausgezahlt werden. • Die wirtschaftliche Wirkung einer Abtretung (Tilgung von Verbindlichkeiten durch Auszahlung an einen Dritten) führt nicht dazu, dass der abgetretene Teil der Rente bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu bleiben hat, weil das zugrundeliegende Renten-Stammrecht (Quellrecht) in voller Höhe bestehen bleibt. • Voraussetzungen für die rückwirkende teilweise Rücknahme von Witwenrentenbescheiden nach § 45 SGB X und die Erstattung überzahlter Leistungen nach § 50 SGB X können vorliegen; ein Anspruch auf Vertrauensschutz bestand hier nicht. • Bei rechtmäßiger Rücknahme beschränkt sich die Prüfung der Erstattung auf mögliche Einwendungen gegen das Erstattungsbegehren; im Streitfall lagen solche Einwendungen nicht vor. Die Klägerin (geb. 1919) bezog ab 1991 eine Witwenrente. Sie und ihr 1912 geborener Ehemann, beide israelische Staatsangehörige, zahlten 1989/90 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung; die Klägerin finanzierte dies mit einem Darlehen und trat künftige Rentenansprüche an das Finanzierungsunternehmen BG Financing Ltd ab. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte sie Witwenrente. Die Rentenbescheide berücksichtigten die deutsche Altersrente nicht als Einkommen. Jahre später stellte die Beklagte fest, dass die Altersrente ab Januar 1991 hätte angerechnet werden müssen, nahm die Witwenrentenbescheide teilweise zurück und forderte Erstattung überzahlter Leistungen; diese Forderung wurde im Widerspruch auf die Hälfte reduziert. Die Gerichte haben die Rücknahme und Erstattung bestätigt; die Klägerin rügte insbesondere, nur der ihr tatsächlich ausgezahlte, nicht aber der an das Finanzierungsunternehmen abgeführte Rentenanteil dürfe als Einkommen berücksichtigt werden. • Rechtsgrundlagen sind § 45, § 50 SGB X sowie die Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten (§§ 40, 41 AVG bzw. § 46 SGB VI sowie § 58 AVG i.V.m. § 18a SGB IV bzw. § 97 SGB VI). • Die Vorinstanzen haben zu Recht ausgeführt, dass die Altersrente/ das Altersruhegeld als Erwerbsersatzeinkommen von Anfang an bei der Festsetzung der Witwenrente zu berücksichtigen war und dies verfassungsrechtlich zulässig ist. • Die wirtschaftliche Wirkung der Abtretung: Zwar geht der jeweilige monatliche Zahlungsanspruch materiellrechtlich zum Teil auf den Zessionar über, das zugrundeliegende Renten-Stammrecht (Quellrecht) bleibt jedoch in voller Höhe beim Versicherten erhalten. Damit ist der Geldwert der Rente der Klägerin wirtschaftlich in voller Höhe zugutegekommen, weil die abgetretenen Zahlungen ihre Verbindlichkeiten minderten. • Eine Differenzierung danach, ob der Rentenbezieher die Beitragsnachzahlung aus eigenen Mitteln oder durch Kredit mit Abtretung finanziert hat, ist verfassungs- und systemgerecht nicht vorzunehmen; in beiden Fällen verfügt der Rentner über die Verwendung der Rente und der Geldwert kommt ihm wirtschaftlich zugute. • Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; die Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Rücknahme nach § 45 SGB X lagen vor, und die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Erstattung im Rahmen der geltenden Vorschriften ausgeübt. • Die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X ist rechtlich folgenrichtig, da gegen die Berechnung des (bereits hälftig reduzierten) Erstattungsbetrags keine Einwendungen vorgetragen wurden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bescheide über die Witwenrente durften hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 teilweise rückwirkend aufgehoben werden und die daraus resultierende Überzahlung von 7.291,60 Euro ist erstattungsfähig. Der Senat folgte der Rechtsauffassung, dass die Altersrente in voller Höhe als Einkommen anzurechnen ist, weil das zugrundeliegende Renten-Stammrecht wirtschaftlich beim Rentenberechtigten verbleibt und die Abtretung lediglich den Zahlungsanspruch aufspaltet; dadurch minderte die Rente die Verbindlichkeiten der Klägerin und kam ihr damit wirtschaftlich zugute. Ein Vertrauensschutz der Klägerin stand dem nicht entgegen; die Behörde hat ihr Ermessen bei der Reduzierung der Erstattungsforderung angewandt und die Berechnung des verbleibenden Rückforderungsbetrags ist rechtsfehlerfrei.