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Beschluss

B 13 R 439/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht des Beteiligten, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen (§116 SGG iVm §§397,402,411 ZPO), ist Teil des rechtlichen Gehörs und muss beachtet werden. • Hat der Beteiligte rechtzeitig sachdienliche Fragen angekündigt und sein Begehren in der Verhandlung aufrechterhalten, ist das Gericht verpflichtet, dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nachzukommen, auch wenn das Gutachten nach Ansicht des Gerichts ausreichend erscheint. • Verletzt das Gericht dieses Fragerecht, kann dies ein erheblicher Verfahrensmangel sein, der die Entscheidung aufhebt und zur Zurückverweisung führt.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör: Anspruch auf Anhörung des auf Antrag erstellten Gutachtens • Das Recht des Beteiligten, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen (§116 SGG iVm §§397,402,411 ZPO), ist Teil des rechtlichen Gehörs und muss beachtet werden. • Hat der Beteiligte rechtzeitig sachdienliche Fragen angekündigt und sein Begehren in der Verhandlung aufrechterhalten, ist das Gericht verpflichtet, dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nachzukommen, auch wenn das Gutachten nach Ansicht des Gerichts ausreichend erscheint. • Verletzt das Gericht dieses Fragerecht, kann dies ein erheblicher Verfahrensmangel sein, der die Entscheidung aufhebt und zur Zurückverweisung führt. Der 1970 geborene Kläger, zuletzt selbstständig im Versicherungsgewerbe tätig und ab 2007 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos, beantragte im Januar 2011 eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung. Die Rentenstelle lehnte ab, da im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nur 29 Pflichtbeitragsmonate statt der erforderlichen 36 vorlägen. Gerichtliche Gutachten (2011, 2012) sahen keine Erwerbsminderung für den früheren Zeitraum; auf Antrag des Klägers wurde 2013 ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Dr. S.) eingeholt, das eine erhebliche Verschlechterung seit 2012 annahm. Der Kläger behauptete dagegen, bereits Ende 2008/31.3.2009 erwerbsgemindert gewesen zu sein und beantragte mehrfach, Dr. S. ergänzend zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung zu befragen sowie Zeugen und weitere ärztliche Stellungnahmen zu hören. Das Landessozialgericht lehnte die ergänzende Anhörung des Sachverständigen und weitere Beweisaufnahmen ab und wies die Berufung zurück. Der Kläger rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Nichtbeachtung seiner Fragerechte. • Rechtliches Gehör und Fragerecht: Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beteiligten gemäß §116 SGG iVm §§397,402,411 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen; dies gilt auch für auf Antrag erstellte Gutachten. • Voraussetzungen für Anhörung: Sachdienliche Fragen liegen vor, wenn sie im Rahmen des Beweisthemas verbleiben, nicht abwegig sind und nicht bereits eindeutig beantwortet wurden; es genügt, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. • Pflicht zur Nachholung: Hat der Beteiligte rechtzeitig schriftlich sachdienliche Fragen angekündigt und sein Verlangen in der Verhandlung aufrechterhalten, muss das Gericht dem Antrag folgen, selbst wenn es das Gutachten für ausreichend hält. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hatte schriftlich und in der Verhandlung konkretisiert beantragt, Dr. S. zu dem maßgeblichen Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung zu befragen; diese Frage war sachdienlich, weil widersprüchliche Feststellungen und Unsicherheiten bestanden und es für die Versicherungsrechtlichkeit auf ein konkretes Datum ankam. • Erheblicher Verfahrensmangel: Das LSG hat das Fragerecht verletzt, indem es die ergänzende Anhörung des Sachverständigen ablehnte; dieser Verfahrensfehler kann die Entscheidung tragen, da nicht ausgeschlossen ist, dass eine ergänzende Stellungnahme zu einer anderen Feststellung des Erkrankungszeitpunkts geführt hätte. • Rechtsfolge: Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.11.2013 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit der Verletzung des Rechts des Klägers, dem vom Kläger auf Antrag erstellten Sachverständigen sachdienliche Fragen vorzulegen und eine ergänzende Anhörung zu erhalten, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wurde. Es bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten, nach erneuter Sachaufklärung neu zu entscheiden; insoweit war nicht auszuschließen, dass eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu einer anderen Bewertung des Eintrittszeitpunkts der Erwerbsminderung geführt hätte. Die Vorinstanz hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.